Abwrackprämie auch für betriebliche Autos?
Die Umweltprämie, auch Abwrackprämie genannt, soll Privatpersonen zu Gute kommen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Richtlinie. (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. 2. 2009. Ziffer 2.2)
Rechtliche Besonderheit: Wir haben es hier mit einer Richtlinie zu tun und mit keinem Gesetz. Sie haben also keinen Rechtsanspruch auf die Abwrackprämie, sondern das zuständige Amt (BAFA) entscheidet "nach pflichtgemäßem Ermessen". Dementsprechend unjuristisch ist auch der Richtlinientext gefasst. Ein Gesetzestext wäre deutlich präziser und würde auch die entsprechenden Fachausdrücke verwenden. Der in der Abwrackrichtlinie verwendete Begriff „Privatperson“ ist kein eindeutig definierter Begriff aus dem Steuerrecht.
Das heißt konkret: Wenn Sie ein Auto aus Ihrem Betriebsvermögen verschrotten oder das Neuauto einem Betriebsvermögen zuführen, begehen Sie weder einen Betrug noch eine Steuerhinterziehung. Im schlimmsten Fall kann es Ihnen halt passieren, dass das BAFA im Rahmen des "pflichtgemäßen Ermessens" zu dem Ergebnis kommt, dass Ihnen keine Prämie zusteht. Um unnötigen Stress mit dieser Behörde zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass auf der Rechnung bzw. auf dem Leasingvertrag kein Firmenname erwähnt ist. Also nicht die Rechnung an die "Schreinerei Otto Müller", sondern an "Herrn Otto Müller". Steuerlich ist das kein Problem, denn es handelt sich um dieselbe natürliche Person. Der Text auf der Rechnung bzw. auf dem Leasingvertrag ist deshalb wichtig, weil die BAFA die Kopie sehen will und den Antrag wahrscheinlich ablehnt, wenn dort ein Firmenname aufgeführt ist.
Wie geht es dann weiter? Es gibt keine Behaltefristen. Da ja bereits der Begriff des steuerlichen Privatvermögens in der Richtlinie gar nicht verwendet wird, gibt es erst recht keine Vorschrift, das Auto eine gewisse Zeit im Privatvermögen zu belassen. Es spricht also nichts dagegen, es augenblicklich ins Betriebsvermögen einzubuchen bzw. an eine GmbH & Co. KG oder GmbH zu vermieten oder zu weiter zu verkaufen.
Wie ist eigentlich die Prämie selbst steuerlich zu behandeln? Theoretisch wäre die Prämie sogar bei Autos, die im Privatvermögen sind, als sonstige Einkünfte zu versteuern. Da das aber mit Sicherheit nicht gewollt war, müssen Sie sich hier keine Gedanken machen. Anders sieht es aus, wenn das verschrottete Auto Betriebsvermögen war. In diesem Fall würden wir so vorgehen: Die Prämie nicht als Betriebseinnahme buchen, das Finanzamt aber darüber informieren, dass man die Abwrackprämie für ein Fahrzeug des Betriebsvermögens kassiert hat. Dann kann das Finanzamt den Vorgang selbst prüfen und Sie haben kein Problem, dass Sie dem Finanzamt eine Einnahme verschwiegen haben. Auf jeden Fall gehört die Abwrackprämie nicht zum neuen Auto dazu, mindert also nicht die Anschaffungskosten und die Abschreibungsbasis des neuen Autos.
Fazit: Die Umweltprämie soll Privatpersonen zu Gute kommen. Mangels sauberer juristischer und steuerlicher Definition kann Ihnen aber nichts passieren, falls Sie ein altes Betriebsauto verschrotten und/oder das neue Auto betrieblich nutzen. Von vornheren aussichtslos ist der Antrag aber, wenn in den Zulassungspaieren und/oder Rechnung/Leasingvertrag eine juristische Person steht.