Neues rund um den Dienstwagen

2008 brachte viel Neues rund um die Dienstwagensteuer. Im Folgenden eine Auflistung der wichtigsten Änderungen und Urteile.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Entfernungspauschale
Diese ist nun – rückwirkend per 2007 – wieder in voller Höhe anzusetzen. Daraus resultiert, dass auch der geldwerte Vorteil für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zum Teil wieder lohnsteuerpauschaliert (15 %) versteuert werden kann. Erstaunlicherweise erlaubt es die Finanzverwaltung, das jetzt noch rückwirkend für 2007 und 2008 vorzunehmen. (BMF 30.12.2008).

Zusatzsteuer bei Nutzung des Autos für andere Einkunftsarten
Sie sollten beim Finanzamt nicht mehr angeben, dass Sie mit Ihrem Geschäftswagen zum Beispiel Inspektionsfahrten zu weit entfernt gelegenen Vermietungsobjekten unternehmen. Sie können dann zwar Kilometergeld bei den Vermietungseinkünften absetzen, in exakt gleicher Höhe erhöht sich aber der geldwerte Vorteil, den Sie für die Privatnutzung versteuern müssen. Da ist es besser, solche Fahrten in der Steuererklärung gleich wegzulassen.

Zuzahlungen von Arbeitnehmern
Muss ein Arbeitnehmer das Benzin für seinen Dienstwagen selber zahlen, ist das steuerlich ungeschickt. Denn er muss trotzdem ein Prozent des Bruttolisten-Neupreises versteuern. Anerkannt werden hingegen feste Zuzahlungen (zum Beispiel 100 Euro im Monat) oder kilometerbezogene Zuzahlungen (zum Beispiel 30 Ct. je Kilometer). Diese Zahlungen mindern den geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel. Muss der Arbeitnehmer eine große Zuzahlung für bestimmte Sonderwünsche leisten, kann er diese verteilt über die Nutzungsdauer des Autos (bzw. Leasingdauer) von seinem geldwerten Vorteil abziehen. Achtung

Die Finanzverwaltung will letzteres Urteil nicht anerkennen, sondern Zahlungen maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils im Zahlungsjahr anerkennen.

Autovermietung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
Es wird neuerdings anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinem Chef ein Auto vermietet, der dieses dann dem Arbeitnehmer wieder als Dienstfahrzeug für berufliche und private Fahrten zur Verfügung stellt (Bundesfinanzhof 11.10.2007, Bundessteuerblatt 2008 Teil II S. 443). Diese Gestaltung ist vor allem in solchen Fällen interessant, in denen der Arbeitnehmer unbedingt einen Dienstwagen haben will, der Arbeitgeber sich aber nicht sicher ist, ob er für diesen Arbeitnehmer extra ein Auto anschaffen will. Denn wenn der Chef das Auto vom Arbeitnehmer anmietet, lässt sich der Mietvertrag bei Ende des Arbeitsverhältnisses schmerzfrei wieder beenden. Der Arbeitgeber vermeidet auf dieses Weise, sich womöglich ein überflüssiges Auto "ans Bein zu binden".

Begrenzung der 1-Prozent-Regel auf über 50 % betrieblich genutzte Autos Wird ein Geschäftswagen weniger als 50 % betrieblich genutzt, kann die Privatnutzung nicht nach der ein Prozent-Regel abgerechnet werden. (Das gilt übrigens schon seit 2006). Man kann zwar unverändert alle Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber dann in Höhe der geschätzten Privatnutzung die Betriebsausgaben entsprechend kürzen. Interessant

Diese Einschränkung, die eigentlich als „Strafe“ gedacht war, entpuppt sich gerade bei gebrauchten Oberklasseautos als Segen. Denn bei einem gebrauchten 7-er BMW oder S-Klasse-Mercedes sind die Abschreibungen relativ niedrig, der 1 Prozent-Wert aufgrund des damalig sehr hohen Neupreises aber sehr hoch. Hier fährt man in der Regel steuerlich besser mit einer 60-prozentigen Privatnutzung, weil man dann wenigstens noch 40 % der gesamten Kosten als Betriebsausgaben ansetzen kann. Achtung

Dieser Tipp funktioniert nicht bei GmbHs)

Vergessene Privatnutzung im GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
Dieser Fehler kann extrem teuer sein. Denn der Bundesfinanzhof verlangt, in diesem Fall die Privatnutzung nicht nur nach 1-Prozent-Regel nachzuversteuern, sondern mit Mietwagenpreisen. Deshalb sollte jeder Geschäftsführer umgehend nachprüfen, ob ihm die Privatnutzung des Autos tatsächlich laut Anstellungsvertrag gestattet ist.