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Seit 2002 dürfen die Betriebsprüfer direkt auf Ihre EDV-Anlage zugreifen, während sie sich früher mit Buchungsunterlagen aus Papier (z. B. Kontenblättern, Summen- und Saldenlisten usw.) zufrieden geben mussten. Die Neugier der Prüfer hat seitdem stark zugenommen. Wenn sich ein Prüfer mit den Möglichkeiten der elektronischen Analyse auskennt, wächst oft sein Hunger auf neue Daten. Zum Glück hat jetzt das erste Gericht gebremst: In dem konkreten Fall verlangte der Prüfer auch Zugriff auf die Daten der Kostenrechnung. Das Gericht: Das geht ihn nichts an. Er darf nur aufbewahrungspflichtige Daten prüfen, aber eine interne Kosten(stellen)rechnung ist - im Gegensatz zu den Fibu-Daten - nicht aufbewahrungspflichtig und deswegen darf er sie auch nicht prüfen. Kernaussage des Gerichts: Durch die digitale Betriebsprüfung hat sich der Umfang der Prüfung nicht verändert, nur das Medium. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13.06.06, rechtskräftig; EFG 2006, 1634) Das heißt für die Praxis: Nehmen Sie nicht jeden Daten-Wunsch des Prüfers für bare Münze. Stellt Ihr Prüfer überzogene Anforderungen, verlangen Sie eine schriftliche Anweisung von ihm. Diese gilt dann als Verwaltungsakt, den Sie mit einem Einspruch und gegebenenfalls sogar mit einer Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht überprüfen lassen können.
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