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Wenn Sie Ihre Belege nicht in Papierform archivieren, sondern diese einscannen und digitalisieren, muss ein Betriebsprüfer darauf per Bildschirm zugreifen können. Sie können ihn nicht mit dem Angebot abspeisen, auf Wunsch bestimmte Belege auszudrucken (BFH, 26.09.07, I B 53,54/07). Übrigens: Die digitale Buchführung der DATEV, von modernen Steuerberatern unter dem Stichwort „BMZ“ angeboten, genügt diesen Anforderungen. Denn hier sind die Belege per Mausklick abrufbar. Eine erhebliche Erleichterung für Ihr Archiv. Dem Urteil kann man außerdem entnehmen, dass Sie nicht einfach bestimmte Bereiche Ihrer Buchführung für den Betriebsprüfer sperren dürfen. Das war im Urteilsfall mit dem Argument geschehen, diese Bereiche seien steuerlich nicht bedeutsam. Der Prüfer akzeptierte das nicht und bekam nun Recht.
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