"Zickzackkurs" beim Geschäftsführergehalt verboten - aber
  warum nicht?

In manchen Branchen ist es wegen der Finanzkrise bereits zu erheblichen Umsatzeinbrüchen gekommen. Der verantwortungsbewusste Geschäftsführer wird daher (und muss nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar) sein Gehalt nach unten setzen.

Wann kann man es dann wieder hochsetzen? Die Finanzverwaltung akzeptiert keinen "Zickzackkurs". Sie vergleicht das Verhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers stets mit einem fiktiven Fremd-Geschäftsführer, der angeblich auch keine wilden Gehaltssprünge akzeptieren würde. Die IZW-Faustregel lautet daher: Nach einer Gehaltsabsenkung sollte man bis zum übernächsten Neujahrstag warten, bevor das Gehalt wieder angehoben wird.

Ziemlich praxisfremd, oder? Das finden wir auch. Gerade jetzt, in einer völlig unüblichen Krise kann das Finanzamt keine üblichen Maßstäbe anlegen. Aus unserer Sicht spricht daher nichts dagegen, das Gehalt auch nach ein paar Monaten wieder hochzusetzen, zum Beispiel weil Sie dann Aufträge von pleite gegangenen Konkurrenten übernommen haben. Dagegen sollte das Finanzamt eigentlich nichts sagen können.

Und wenn das Finanzamt das Geschäftsführer-Gehalt dann nicht mehr anerkennt? Beim Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich halb so wild. Es passiert dann steuerlich Folgendes: Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug für das Geschäftsführergehalt gestrichen und der Gewinn insoweit erhöht. Im schlimmsten Fall kostet das die GmbH etwa 26 bis 30 % Steuernachzahlung. Falls Sie in dem betreffenden Zeitraum Verlust gemacht hatten, kostet es gar nichts. Allerdings sind die Verlustvorträge dann anteilig verbraucht.

Der Geschäftsführer kann sich sogar freuen: Da sein Gehalt nicht mehr als solches bezeichnet werden kann, bekommt er die volle Lohnsteuer wieder zurück. Im Gegenzug muss er 25 % Abgeltungssteuer bezahlen, weil die Zahlungen nun aus Sicht des Finanzamtes (verdeckte) Gewinnausschüttungen waren. Der Geschäftsführer bekommt sogar Geld zurück.

Gefährlich wird es nur bei einem Minderheits-Geschäftsführer: Dieser profitiert auf der privaten Ebene von der Umwandlung von Gehaltsbezügen in Gewinnausschüttungen, während ihm die Zeche, die die GmbH zahlen muss, relativ gleichgültig sein wird. Hier muss man als Mehrheits-Gesellschafter also aufpassen.

Fazit: Zickzackkurs beim Gehalt-steuerlich eigentlich bedenklich, in dieser Krise sollte das Finanzamt aber ein Auge zudrücken. Und wenn das Finanzamt die Gehaltszahlungen tatsächlich nicht mehr anerkennt, ist alles halb so schlimm (s.o.).



Sie suchen einen Steuerberater in Gilching? Ihre Suche hat ein Ende. Die Steuerkanzlei Gesierich hat sich auf die Beratung inhabergeführter Unternehmen im Landkreis Starnberg konzentriert - vor allem in den Rechtsformen der GmbH sowie der GmbH & Co. KG. Wir verstehen uns als Full-Service-Kanzlei, die Ihnen nicht nur Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung, sondern auch den kompletten Zahlungsverkehr abnimmt. Dass wir auch Ihre Bilanz - mit Pünktlichkeitsgarantie - erstellen und Ihre Steuersituation optimieren versteht sich von selbst.