GmbH-Refinanzierungszinsen kann man 2009 je nachdem zu Null,
  60 oder 100 Prozent absetzen

Wer im Zusammenhang mit seiner GmbH private Schulden aufgenommen hat, will diese in seiner Steuererklärung absetzen. Doch das klappt 2009 nicht mehr so ohne Weiteres. Das Beispiel der ABC-GmbH soll das verdeutlichen. Beteiligt sind A mit 20, B mit 10 Prozent sowie C mit 70 Prozent. Geschäftsführer sind B und C. A arbeitet nicht in der GmbH mit. Alle drei haben Darlehen aufgenommen, für die sie im Jahr 10 000 Euro Zinsen an die Bank zahlen müssen.

A hat Pech: A hat mit dem Kredit seine GmbH-Beteiligung finanziert. Er kann 2009 gar keine Zinsen mehr absetzen. Denn Gewinnausschüttungen würden bei ihm unter die Abgeltungssteuer fallen, und diese schließt den Ansatz von Werbungskosten aus. Zur Individualbesteuerung kann A nicht optieren, weil er nicht mitarbeitet und auch nicht mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist.

B hat Pech und Glück zugleich: Er hat das Darlehen von der Bank als Gesellschafterdarlehen an die GmbH weitergereicht. Pech: Da er mit 10 Prozent beteiligt ist, muss er die Zinseinnahmen aus dem Darlehen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Denn das verlangt das Gesetz, sobald man mit mindestens 10% beteiligt ist. (§ 32d Abs. 2 Nr. 1cc EStG). Glück: Dafür kann er die Refinanzierungszinsen an die Bank in voller Höhe, also zu 100 Prozent absetzen.

C ist ein 60-Prozent-Fall: Gesellschafter-Geschäftsführer C hat seine Beteiligung über das Bankdarlehen finanziert. Er optiert zur Individualbesteuerung seiner Gewinnausschüttungen. Das geht bei ihm, weil er mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist. (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Deshalb muss er 60 Prozent der Gewinnausschüttung versteuern. Im Gegenzug erlaubt ihm das Gesetz, 60 Prozent der 10 000 Euro (also 6 000 Euro), die er an die Bank zahlen muss, als Werbungskosten dagegen zu rechnen.



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