Geschäftsführung und Haftungsvergütung in der GmbH & Co. KG
- wann fällt Umsatzsteuer an und wann nicht?
Bis 2002 war alles einfach und klar. Für die Geschäftsführung in einer GmbH & Co. KG fiel keine Umsatzsteuer an. Ein BFH-Urteil von 2002 (BStBl. 2003 II 36) hat diesem Frieden ein jähes Ende gesetzt. Verschlimmert wurde das durch die Finanzverwaltung, die immer wieder neue Auffassungen vertrat und dann wieder über den Haufen warf. Seit 2008 gilt nach Abschnitt 6 und 7 der Umsatzsteuerrichtlinien Folgendes.
Geschäftsführer hat typischen Arbeitsvertrag: Die Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführer unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das kommt in der Praxis vor allem dann vor, wenn ein nicht oder gering an der KG beteiligter Geschäftsführer die Geschäfte führt. (A17 Abs. 2 Bsp. 3 und 4 UStR 2008)
Geschäftsführer hat keinen Arbeitsvertrag: Dann unterliegt die Vergütung des Geschäftsführers sehr wohl der Umsatzsteuer. Das ist der Regelfall, wenn ein mehrheitlich beteiligter Kommanditist die Geschäfte führt.
Entgelt der Komplementär-GmbH: Kapitalgesellschaften sind laut BMF immer (außer bei Organschaftsfällen) selbständig tätig. Bekommt die Komplementär-GmbH also Geld für die Geschäftsführung von der KG, muss sie darauf stets Umsatzsteuer abführen. Und das unabhängig davon, ob die Vergütung des Geschäftsführers, die er von der GmbH erhält, der Umsatzsteuer unterliegt. (A 17 Abs. 6 UStR 2008)
Einheits-GmbH & Co. KG: Sind die Anteile der GmbH in das Vermögen der KG eingelegt (Sonderfall), liegt eine Organschaft vor. Dann sind Zahlungen zwischen KG und GmbH immer ohne USt. (A 21 Abs 4 UStR 2008)
Haftungsvergütung: Die Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH unterliegt nicht der Umsatzsteuer (A 6 Abs. 6 UStR).
Und stets ist zu beachten: Fällt eine Leistung unter die Umsatzsteuer, dürfen Sie nicht vergessen, Rechnungen mit MwSt-Ausweis zu stellen. Denn sonst hat die KG keinen Vorsteuerabzug.
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