So genau prüft das Finanzamt beim Investitionsabzug

Die gute alte Ansparabschreibung ist Geschichte. Seit 2007 gilt der Investitionsabzugsbetrag (= IAB). Er erlaubt Ihnen, bloße geplante Investitionen schon vorher zu 40 Prozent abzuschreiben, bevor Sie einen Cent in die Hand genommen haben. Zu den Details hat das Bundesfinanzministerium nun in einem 23-seitigen Schreiben Stellung genommen (BMF, 08.05.09, BStBl. I 09, 633). Ein wesentlicher Punkt dabei ist, wie streng das Finanzamt die Glaubhaftigkeit Ihrer Behauptungen prüfen soll.

Lockere Prüfung: Wenn Sie den IAB gleich von vornherein in der richtigen Steuererklärung geltend machen, müssen Sie lediglich das einzelne Wirtschaftsgut nach seiner Funktion benennen (z. B. Pkw, Büromöbel, Lkw, usw.). Sie müssen dann weder einen Investitionsplan, noch eine feste Bestellung vorlegen (BMF - Rz18). Genauso locker ist die Prüfung, wenn Sie noch innerhalb der Einspruchsfrist einen IAB nachmelden.

Strengere Prüfung: Melden Sie den IAB hingegen nach (z. B. wegen unerwarteter Gewinnsteigerungen aufgrund einer Betriebsprüfung), haben Sie ihn schlicht vergessen oder wollen Sie einen IAB vor erfolgter Betriebseröffnung geltend machen, ist die Prüfung deutlich strenger. (BMF, Rz. 25)

Investitionsfrist bereits abgelaufen: Dann können Sie gar nichts mehr machen (z. B. im Jahr 2012 rückwirkend für 2008 noch einen IAB angeben mit der Behauptung, man würde gern bis 2011 investieren). (BMF, Rz. 26)

Besonderheit bei Geltendmachung vor Betriebseröffnung: Hier müssen Sie eine verbindliche Bestellung vorlegen, die vor Ablauf des entsprechenden Steuerjahres getätigt wurde. Beispiel: Betrieb wird erst 2010 eröffnet. Sie wollen 2009 einen IAB für Ladeneinrichtung bilden - dann muss diese bis Ende 2009 verbindlich bestellt sein. (BMF, Rz. 29)



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