Die Komplementär-GmbH darf die Stammeinlage nun doch wieder
   an die KG ausleihen

Eine GmbH braucht - nach wie vor - 25.000 Euro Stammkapital, das mindestens zu 12 500 € einzuzahlen ist.

Was machten bisher die meisten GmbH & Co. KGs? Die GmbH verleiht die 25 000 Euro an die KG. Zu fremdüblichen Bedingungen und gängigen Zinsen. Daran hatte sich Jahrzehnte niemand gestört. Bis der Bundesgerichtshof das im Dezember 2007 verboten hatte. (BGH 10.12.07; II ZR 180/06; nwb 52/07,4717)

Nun heißt es wieder "Kommando zurück und freie Fahrt": Das "MOMIG" (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts) erlaubt nun sogar, dass eine GmbH die Stammeinlage dem Gesellschafter als Darlehen gewährt. Voraussetzung: Die GmbH muss einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch haben. Der Gesellschafter muss also solvent, nicht etwa pleite sein. Und: Der Rückzahlungsanspruch muss jederzeit fällig sein bzw. durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden können.

Das heißt für GmbH & Co. KGs: Wenn sogar das Verleihen der Stammeinlage an den Gesellschafter erlaubt ist, dann ist es natürlich erst recht erlaubt, die Stammeinlage an die KG auszuleihen. Voraussetzung allerdings auch hier: Die GmbH muss einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch haben.

Erfreulich: Der neue Paragraph gilt auch für nach altem Recht eigentlich unzulässige Darlehensgewährungen an die KG, die noch in der Vergangenheit geleistet wurden. Diese sind per sofort "geheilt". Sofern also hier der Anspruch gegen den KG werthaltig ist, kann es hier keine Probleme mehr geben.



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