Per 01.01.06 wurde die Abzugsfähigkeit von Geschäftswagen bei Einzelunternehmen, GbRs, KGs und OHGs eingeschränkt. Die Ein-Prozent-Regelung kann man seit 2006 nur noch für überwiegend geschäftlich genutzte Autos ansetzen.
Erstaunlich: Die Neuregelung kann manchmal sogar vorteilhafter sein als die alte Regelung. Denn auch wer sein Auto überwiegend privat nutzt, darf nach wie vor alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme in Höhe der anteiligen Privatnutzung verbuchen. Das kann bei Gebrauchtwagen sogar günstiger sein als die Ein-Prozent-Regelung.
Beispiel: Ein Unternehmer fährt einen gebrauchten 7er BMW (Neupreis: 80.000 Euro). Jährliche Kosten (inkl. Leasing bzw. AfA): 10.000 €. Betriebliche Nutzung: Nur 40 %. Bisher als Entnahme zu versteuern: 12 x 1 % = 12 x 800 = 9.600 Euro. Es blieben nur 400 Euro zum Absetzen übrig. Nach der neuen Regelung kann er ohne Fahrtenbuch 40 Prozent der Kosten (= 4.000 €) geltend machen – das Zehnfache des Betrags bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel.
Wer kann das nutzen? Ausschließlich Selbständige oder Gesellschafter von Personengesellschaften, bei denen eine über 50-prozentige Privat(!)Nutzung realistisch ist.
Wer kann das nicht nutzen? Die Autos von GmbH-Geschäftsführern und Arbeitnehmer gelten per Definition als 100% betrieblich genutzt. Dieser Personenkreis kann also nicht sagen, er würde sein Auto nur 40% geschäftlich nutzen. Ebenso haben diejenigen mit sehr hoher Kilometerleistung Pech. Wer im Jahr 50.000 km fährt, wird es schwer haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, er würde davon mehr als 50 Prozent privat durch die Gegend fahren. Hier kommt es zur zwingenden Ein-Prozent-Regel, sofern man kein Fahrtenbuch führt.
Noch mehr Tipps finden Sie hier unter dem Titel “Ein Prozent-Regel vermeiden und mehr Kfz-Kosten absetzen“.
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Liebe Leser, liebe Mit-Gilchinger,
Aldi Süd hat ca. im Mai/Juni 2010 eine etwa 125.000 qm große Fläche in der Nähe des Gilchinger Gewerbegebiets Süd gekauft, auf denen das Unternehmen ein neues Zentrallager errichten will.
Was spricht aus Gilchinger Sicht gegen dieses Lager?
Es ist klar, dass ein solches Zentrallager zu einer massiven LKW-Verkehrsbelastung führen wird. Ob es dabei bei den von Aldi berechneten 200 Lkw pro Tag bleiben wird, lassen wir einmal dahin gestellt. Klar ist jedoch, dass diese aus ganz Europa ankommenden Sattelschlepper nicht nur tagsüber anrollen werden, sondern vermutlich auch mitten in der Nacht.
Und hat wirklich jeder Lastwagenfahrer aus Rumänien oder Bulgarien immer die aktuellste Navi-Software an Bord, die ihn zuverlässig zum Aldi-Lager bringt? Oder wird sich der ein oder andere vielleicht doch um drei Uhr nachts in Gilchinger Wohngebieten verfahren? Wir wissen es nicht.
Außerdem spricht gegen das Aldi-Lager, dass man wertvolle Flächen verschenkt, die dann für andere – deutlich höherwertige! – Arbeitsplätze nicht mehr zur Verfügung stehen.
Letztendlich darf man auch nicht vergessen, dass der Immobilienmakler und “Projektentwickler” F.X. Erlacher (Firmenmotto: “Von der Ackerscholle zum Hightech-Park”) viele Unternehmen angelockt hat mit dem Versprechen, dass sie in einem Hightech-Park landen würden. Die Fairness gebietet es, den auf diese Weise angelockten modernen Unternehmen nun nicht plötzlich ein gigantisches Aldi Zentrallager vor die Nase zu setzen.
Was könnte für das Aldi-Lager sprechen?
Der einzige (!) Grund könnte das zusätzliche Gewerbesteueraufkommen sein, das Gilching dann zu erwarten hätte.
Aldi behauptet, dass sich das auf Gesamt-Gewerbesteueraufkommen auf eine Million belaufen könnte, welches sich Gilching und Gauting dann teilen müssten.
Als Steuerberater warne ich jedoch davor, diese Aldi-Behauptung von der angeblichen Million ungeprüft für bare Münze zu nehmen.
Denn bekanntlich hat in Eichenau auch die Aldi-Stiftung ihren Sitz, die ja dort bleiben soll. Wie sich bisher Gewerbesteuer auf Lager und Stiftung aufteilen- das weiß (außer dem Finanzamt Fürstenfeldbruck und Aldi Süd) keiner so genau. Ich habe Aldi Anfang August 2010 gebeten, Beweise für das angebliche Gewerbesteueraufkommen vorzulegen – bisher ohne Reaktion…
Aber unterstellen wir mal den besten Fall, nämlich dass es sich tatsächlich um eine halbe Million für Gilching drehen könnte.
Der Anführer der Gilchinger Aldi-Fans, FDP-Gemeinderat Dr. Stefan Hartmann, zitiert dabei aus der Gewerbesteuer-Statistik: In Anbetracht von nur 3200 € durchschnittlicher Gewerbesteuer je Betrieb sei eine halbe Millionen von Aldi doch gar nicht so übel – so Hartmann.
Seine Statistik – so zutreffend sie auch sein mag – ist jedoch im Fall des Gewerbegebiets Süd wertlos. Die niedrigen durchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen in Gilching ergeben sich daraus, dass in Gilching eine hohe Zahl inhabergeführter GmbHs ohne Gewinn arbeitet (Ein Blick in www.Unternehmensregister.de beweist das). Zudem gibt es eine hohe Zahl von nebenberuflich tätigen Gewerbetreibenden, die noch nie im Leben Gewerbesteuer gezahlt haben. Denn selbst wer nach Feierabend ab und zu Versicherungen vermittelt, muss ein Gewerbe anmelden. Die Fülle solcher “Null-Gewinn-Betriebe” zieht den statistischen Durchschnitt nach unten.
Völlig anders liegt die Gewinn-Situation bei den Unternehmen, die sich im Gewerbegebiet Süd ansiedeln wollen – beziehungsweise “wollten”, bevor die Planungen vom Aldi-Lager aufkamen.
Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um gewinnlose Ein-Mann-Klitschen, sondern um hoch profitable Unternehmen mit 50-100 Mitarbeitern.
Wenn man bedenkt, dass viele dieser Firmen 10 Millionen und mehr Umsatz machen – und das mit einer Umsatzrendite von 5-10 %, kann man sich leicht ausrechnen dass einige dabei sind mit einer Million Gewinn und mehr. Da die Gewerbesteuer in Gilching 10,8 % beträgt, führt eine Million Gewinn zu 108.000 € Gewerbesteuereinnahme für Gilching. Rein rechnerisch reichen also 5 solcher Unternehmen, um das gleiche Gewerbesteueraufkommen wie Aldi zu generieren – nämlich eine halbe Million.
Fazit: Gilching kann leicht auch ohne Aldi zu einer halben Million zusätzlicher Gewerbesteuer kommen. Indem es die bisher schon erfolgreich gestartete Ansiedlung von modernen High-Tech-Unternehmen weiter vorantreibt – und Unternehmen wie Ultratronik und Heine Optotechnik aus Herrsching nicht durch ein gigantisches Zentrallager vor deren Nase vergrault. Vorteile solcher Mittelständler gegenüber einem Aldi-Lager:
- Viel niedriger Flächenbedarf (durchschnittlicher Platzbedarf für eine Firma mit 10 Millionen Umsatz 2000-7000 m² Grund statt 125.000 m² wie bei Aldi)
- weniger Abhängigkeit, da es sich nicht um ein Unternehmen handelt, sondern um viele.
- Solche Mittelständler haben weniger Möglichkeiten, Gewinne in einer Stiftung oder Hunderten von Tochtergesellschaften verschwinden zu lassen, wie das ein Großkonzern kann.
- Viele hundert hochwertiger und hoch bezahlter Arbeitsplätze für Ingenieure, Programmierer, Betriebswirte etc. statt nur ca. 200 mäßig entlohnte Jobs im Aldi-Lager.
Herzlichst,
Ihr Alfred Gesierich
Steuerberater
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Liebe Leser,
Unternehmer können seit diesem Jahr 2.800 Euro pro Jahr (Arbeitnehmer 1900) für alle “sonstigen Versicherungen” absetzen. Aber – und das ist der zentrale Unterschied: Wenn die Basis-Krankenversicherung teurer ist als diese Höchstbeträge, kann man diese auf jeden Fall in unbeschränkter Höhe absetzen. Die anderen Versicherungen fallen dann aber unter den Tisch. Durch eine so genannte “Günstiger-Prüfung” wird nachgerechnet, was besser ist: Alles absetzen, aber nur bis 2800 Euro, oder nur den Basis Krankenversicherungsschutz, den aber in unbegrenzter Höhe.
Beispiel 1: Stefan ist 30 Jahre alt und für 150 Euro monatlich privat krankenversichert. In diesem Beitrag sind 10 % so genannte Komfort-Leistungen (zum Beispiel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) enthalten. Diese gelten nicht als ” Basis-Krankenversicherung”. Stefan zahlt außerdem im Jahr 200 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro Unfallversicherung. Stefan neuer Höchstbetrag ab 2010 sind 2.800 Euro im Jahr. Man muss jetzt eine Günstiger-Prüfung anstellen. Also: Krankenversicherung 1.800 + Pflegeversicherung 200 + Unfallversicherung 200 = 2.200. Nun muss man prüfen: Ist Basiskrankenversicherung + Pflegeversicherung vielleicht höher? Basiskrankenversicherung = 90 % von 1.800 = 1.620 Euro + Pflegeversicherung 200 = 1.820 Euro. 2.200 sind besser als 1.820, somit kann Stefan 2.200 Euro absetzen.
Beispiel 2: Karl ist 50 und zahlt 400 Euro im Monat für die private Krankenversicherung. 10 Prozent entfallen auf Komfort-Leistungen. Zusätzlich zahlt er im Jahr 200 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro Unfallversicherung. Die Günstiger-Prüfung ergibt: 4.800 Krankenversicherung + 200 Pflegeversicherung + 200 Unfall = 5.200. Karl darf aber höchstens 2.800 absetzen. Ist die Basis-Krankenversicherung + Pflegeversicherung vielleicht teurer? Rechnen wir nach: 90 % von 4.800 sind 4.320 + 200 Pflege = 4.520. Das sind deutlich mehr als die 2.800. Karl darf also 4520 Euro absetzen. Seine Unfallversicherung fällt dann freilich unter den Tisch.
Viele Grüße
Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
die Ein-Prozent-Regel schlägt bei Luxuswagen unerbittlich zu. Während gebrauchte Luxusautos (z.B. 10-jährige 7er BMWs oder S-Klasse-Mercedes) besonders ungünstig behandelt werden, sind echte Klassiker ein Steuersparmodell. Denn auch hier ist der ursprüngliche Listenpreis maßgeblich. Auch dann, wenn der Kaufpreis heute ein Vielfaches beträgt.
Beispiel: Ein Unternehmer legt sich einen restaurierten Mercedes-Roadster aus den 60er Jahren zu. Kaufpreis heute: 50 000 Euro. Ursprünglicher Neupreis: 18 000 DM.
Geldwerter Vorteil je Monat: Nur 90 Euro (ein Prozent von 18 000 DM), eventuell zuzüglich 0,03 Prozent je Kilometer für Fahrten Wohnung-Betrieb.
Oldtimer-Fans sparen also Steuern, weil die Ein-Prozent-Regel auf Basis des historischen Neupreises und nicht nach dem tatsächlichen Kaufpreis berechnet wird.
Ihr Alfred Gesierich
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Wer sich dieses update antut, wird u.U. feststellen, dass der mail-Verkehr nicht mehr klappt. Der Grund ist, dass bei dem Update bestimmte vodafone-Einstellungen gelöscht werden. Diese kann man bei einem gewissen Bodensee-Peter und bei vodafone noch mal nachlesen und dann manuell wieder eingeben. Bei mir hat’s geklappt.
Viele Grüße
Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
VWL (“vermögenswirksame Leistungen”) sind Sparverträge, die der Arbeitnehmer abschließt, zu denen jedoch der Arbeitgeber die Beiträge überweist – entweder als Zuschuss des Arbeitgebers oder finanziert durch den Arbeitnehmer mittels Gehaltsabzug.
Warum machen das immer noch so viele? Manche Arbeitgeber müssen aufgrund eines Tarifvertrags mitmachen. Aber erstaunliche viele schließen immer noch solche Verträge freiwillig ab in dem Irrglauben, dass vermögenswirksame Leistungen irgendwie steuerfrei oder sozialversicherungsfrei seien.
Irrtum: Vermögenswirksame Leistungen sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wie ganz normaler Bruttoarbeitslohn. Nur bei Einkommen bis 17 900 bzw. 20 000 Euro pro Jahr je nach Anlageform gibt es eine Sparzulage vom Staat. Für Verheiratete gelten die doppelten Grenz-Beträge. (§13 VermBG)
Oftmals die lohnendere Alternative: In der Regel ist die Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung lohnender, da bis zu 370 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei eingezahlt werden können. (§§3 Nr. 63 EStG) Gute Beratung ist freilich Pflicht, weil
- sich in diesem Feld viele unseriöse Anbieter tummeln,
- in bestimmten Fällen eine Haftung des Arbeitgebers für eine Unterdeckung aus dem Vertrag droht,
- insbesondere gesetzlich Krankenversicherte Nachteile in der Auszahlungsphase haben.
Vorsicht Arbeitgeber: Ergibt sich eine Unterdeckung aus arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorgemaßnahmen, kann sich eine Haftung des Arbeitgebers ergeben. Mehr dazu hier.
Viele Grüße
Ihr Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
die Wogen rund um die Scheinselbständigkeit haben sich in den letzten Jahren ein wenig geglättet. Aber es gibt sie noch. Immer wieder erleben Unternehmer bei Sozialversicherungsprüfungen böse Überraschungen. Denn nachzahlen muss immer der Auftraggeber, niemals der Scheinselbständige. Damit Sie nicht in die Falle tappen, hier die wichtigsten Mythen zu diesem Thema.
Irrtum 1 – Wenn einer mehrere Auftraggeber hat, ist das Problem gelöst: Falsch. Es gibt einfach Tätigkeiten, die KANN man nur als Arbeitnehmer ausführen. Wenn ein Kellner in fünf Gaststätten arbeitet, hat er eben fünf Arbeitgeber.
Irrtum 2 – Wenn ich in den Vertrag reinschreibe “Hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung unabhängig”, dann wird derjenige Selbständiger. Falsch. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wenn eine Sekretärin faktisch von neun bis fünf bei Ihnen im Büro sitzt, dann ist sie Angestellte – auch wenn sie einen “Schreibservice” als Gewerbe angemeldet hat und laut Buchstabe des Vertrags eigentlich “hinsichtlich Ort und Zeit” unabhängig wäre.
Irrtum 3 – Wenn einer nur einen Auftraggeber hat, ist er Arbeitnehmer: Das muss nicht sein. Ein IT-Programmierer zum Beispiel, der ein bestimmtes Werk abzuliefern hat und daran ein Jahr für einen Auftraggeber arbeitet, kann trotzdem selbständig sein. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Irrtum 4 – Ich kann mit dem freien Mitarbeiter vereinbaren, dass er die Sozialabgaben im Fall einer Prüfung selbst trägt. Falsch. Solch eine Vereinbarung ist im Ernstfall unwirksam.
Es gibt nur eine 100% sichere Methode: Nämlich ein Statusanfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hier der Link zum notwendigen Formular. Wenn alle Fragen im Formular ehrlich beantwortet werden und die DRB bestätigt: “Selbständig”, dann können einer Prüfung völlig gelassen entgegen sehen.
Ihr Steuerberater
Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
obiges Zitat habe ich neulich auf einem Vortrag gehört. Das ist ein wenig überspitzt, bringt aber zutreffend Folgendes zum Ausdruck: Beim Export in ein Nicht-EU-Land bekommen Sie Zollpapiere, mit denen Sie die Tatsache des Exports belegen können. Beim Export in ein anderes EU-Land gibt es keine Zoll-Papiere. Und das kann ein Problem werden, insbesondere bei sog. “Abhol-Fällen”.
Dieses Beispiel soll das erläutern: Sie wollen Ihren gebrauchten Geschäftswagen für 40.000 Euro netto plus Mehrwertsteuer verkaufen. Es meldet sich der römische Autohändler Luigi, der – ohne zu handeln – 40.000 Euro in bar mitbringt. Er sagt: „Sie können mir das Auto mehrwertsteuerfrei als EU-Export liefern, denn ich bin Autohändler in Rom. Hier meine Umsatzsteuer-ID-Nr. IT 1234567“. Sie geben ihm das Auto gegen 40.000 Euro bar und verbuchen das Ganze als “umsatzsteuerfreien Umsatz” (§4 Nr. 1b UStG). Bei einer späteren Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt stellt sich heraus, dass es diesen Autohändler gar nicht gibt und die Umsatzsteuer-ID-Nr. falsch war. Der Betriebsprüfer behandelt daraufhin die 40.000 Euro als Bruttokaufpreis und verlangt von Ihnen 6.386,- Euro Mehrwertsteuer. (19/119 von 40 000 Euro)
Das können Sie vermeiden: Unter der Internet-Adresse http://evatr.bff-online.de können Sie die Umsatzsteuer-ID-Nr. komfortabel überprüfen. Dort müssen Sie zunächst Ihre eigene Umsatzsteuer-ID-Nr. eintragen und sodann das Land und die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden. Es erscheint zunächst nur der Hinweis “UST-ID-Nummer ist gültig” (oder ungültig). Das nützt Ihnen im Ernstfall noch nichts.
Qualifizierte Bestätigung ist wichtig: Anschließend fordern Sie die qualifizierte Bestätigung an, die auch darüber Auskunft gibt, ob die Umsatzsteuer-ID-Nr. mit den Angaben des Kunden übereinstimmt. Hier müssen Sie Firmennamen, Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße eingeben. Dann wird die Übereinstimmung mit den offiziellen Steuer-Daten geprüft.
Achtung: Der Firmenname muss bis auf das I-Tüpfelchen genau mit dem übereinstimmen, was der Unternehmer seinem Finanzamt angegeben hat. Allerdings bietet auch diese bloße Internet-Abfrage noch keine endgültige Sicherheit. Um diese zu erreichen, müssen Sie noch unten auf die Schaltfläche „Amtliche Bestätigungsmitteilung anfordern“ klicken, und dann bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Tagen ein offizielles Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, welches Ihnen die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID-Nr. bestätigt. Damit haben Sie fast alles getan, um spätere Nachforderungen auszuschließen.
Was Sie nun noch tun sollten: Überprüfen, ob Ihr Ansprechpartner überhaupt legitimierter Inhaber bzw. Vertreter der Firma ist, die zu vertreten er vorgibt. Denn sonst könnte sich der Luigi aus unserem Beispielsfall die Daten eines real existierenden Autohändlers in Rom besorgt haben, der allerdings von dem Auftreten des Luigi in Deutschland gar nichts weiß. Also unbedingt Ausweis zeigen lassen, kopieren und ebenso ggf. eine Vollmacht.
Mit diesen Maßnahmen schützen Sie sich vor betrügerischen Geschäftspartnern aus anderen EU-Ländern.
Herzlichst,
Ihr Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
wer möchte nicht gerne sein Geld möglichst sicher und gleichzeitig rentabel anlegen? Heerscharen von Anlageberatern bieten Ihnen an, diese Aufgabe zu übernehmen. Mit welchem Erfolg, das lassen wir mal dahingestellt. Eins steht jedoch fest: Es fallen hier hohe Kosten an. Kann man die eigentlich absetzen?
Der Bundesfinanzhof hat nun (zur Rechtslage vor der Abgeltungssteuer) entschieden, dass eine Sondergebühr an einen Vermögensverwalter für die “Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien” zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen gehört. Als Werbungskosten sind diese Gebühren aber nicht abziehbar. (BFH 28.10.09 – VIII R 22/07).
Seit 2009 ist das eher erfreulich: Denn seit die Abgeltungssteuer gilt, kann man eh’ keine Werbungskosten mehr abziehen. Anschaffungskosten aber schon – wenn auch erst im Zeitpunkt des Verkaufs.
Meine persönliche Meinung zu dem Thema: Absetzbar oder nicht –die besten Kosten sind die, die gar nicht erst anfallen. Vermögensverwalter und Fondsmanager sind teuer, bringen aber allenfalls zufällig einen Mehrwert. Es gibt sehr wohl Vermögensverwalter und Fondsmanager, die den Vergleichsindex in der Vergangenheit geschlagen haben – zum Teil sogar deutlich. Dieses Wissen nützt Ihnen aber nichts. Denn Ergebnisse der Vergangenheit erlauben nachweislich keinen Rückschluss auf die Zukunft. Es bringt also allenfalls per Zufall einen Mehrwert, sich einen teuren Vermögensverwalter zu gönnen. Sicher ist aber eins: Die hohen Gebühren gehen zu Lasten Ihrer Rendite.
Alternativstrategie: Setzen Sie auf kostengünstige ETFs (exchange traded funds; börsengehandelte Indexfonds), die oft nur 0,2 bis 0,4 Prozent jährliche Kosten verursachen statt 1,5 bis 2 Prozent bei Investmentfonds und bis zu 5 Prozent bei Vermögensverwaltern. Diversifizieren Sie Ihre Geldanlage weltweit und lassen Sie die Wertpapiere dann liegen. Am besten 20 oder 30 Jahre – ungerührt von Boomphasen und Börsencrashs. Ihr Lohn: Sie werden zu den 10 Prozent der erfolgreichsten Geldanleger gehören. Anbieter von ETFs: db x-trackers (Deutsche Bank); ComStage (Commerzbank); Lyxor ETFs und viele mehr.
Ein höchst lesenswertes Buch von Gerd Kommer zu diesem Thema finden Sie hier:
http://www.amazon.de/Souver%C3%A4n-investieren-Indexfonds-Indexzertifikaten-ETFs/dp/3593383926
Viel Erfolg beim Investieren wünscht Ihnen
Ihr Alfred Gesierich
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Liebe Leser,
einen Firmenwagen steurlich absetzen ist schön, Dienstwagensteuer zahlen weniger. Deshalb hier ein paar Tipps, die in der Praxis oft übersehen werden.
Listenpreis auf volle 100 Euro abrunden: Hat der Wagen einen Listenpreis von 44 999 Euro, müssen Sie nur 44 900 Euro der Ein-Prozent-Regel zugrunde legen.
Kürzeste Entfernung Wohnung-Betrieb versteuern: Sie müssen nur die kürzest mögliche Strecke versteuern, auch wenn Sie in Wirklichkeit eine längere, aber schnellere Verbindung benutzen. Dennoch können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung die tatsächlichen Kilometer der längeren Strecke dagegen rechnen.
Bestimmte Positionen aus dem Listenpreis ausscheiden: Überführung, Winterreifen und Autotelefon können Sie aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Festeinbau-Navi, Erdgas-Umrüstung und Alarmanlage leider nicht.
Bei folgenden zwei – völlig legalen – Tipps spielt das Finanzamt leider nicht mit: Diese zwei Reduzierungen sind zwar höchstrichterlich genehmigt (BFH 04.04.08 in DStR 2008,1182+1185), aber die Finanzämter halten sich trotzdem nicht daran. Sie müssen also damit rechnen, Diskussionen mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer zu bekommen. Das macht Ihnen nichts aus? Dann nur zu!
- Nicht die ganze Strecke Wohnung-Betrieb ansetzen: Fährt der Chef oder der Mitarbeiter nur einen Teil der Strecke mit dem Auto und den Rest per Bahn, muss man nur den Auto-Teil der Strecke versteuern.
- Kürzung wegen nur sporadischer Büro-Besuche: Die 0,03-Prozent-Regel geht davon aus, dass der Arbeitnehmer jeden Tag in die Firma kommt. Ist das gar nicht in dieser Häufigkeit der Fall, darf gekürzt werden – bei nur einem Büro-Tag pro Woche sogar um 80 Prozent.
Viele Grüße aus dem hochsommerlichen Gilching
Ihr Steuerberater Alfred Gesierich
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