Liebe Leser,
obiges Zitat habe ich neulich auf einem Vortrag gehört. Das ist ein wenig überspitzt, bringt aber zutreffend Folgendes zum Ausdruck: Beim Export in ein Nicht-EU-Land bekommen Sie Zollpapiere, mit denen Sie die Tatsache des Exports belegen können. Beim Export in ein anderes EU-Land gibt es keine Zoll-Papiere. Und das kann ein Problem werden, insbesondere bei sog. “Abhol-Fällen”.
Dieses Beispiel soll das erläutern: Sie wollen Ihren gebrauchten Geschäftswagen für 40.000 Euro netto plus Mehrwertsteuer verkaufen. Es meldet sich der römische Autohändler Luigi, der – ohne zu handeln – 40.000 Euro in bar mitbringt. Er sagt: „Sie können mir das Auto mehrwertsteuerfrei als EU-Export liefern, denn ich bin Autohändler in Rom. Hier meine Umsatzsteuer-ID-Nr. IT 1234567“. Sie geben ihm das Auto gegen 40.000 Euro bar und verbuchen das Ganze als “umsatzsteuerfreien Umsatz” (§4 Nr. 1b UStG). Bei einer späteren Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt stellt sich heraus, dass es diesen Autohändler gar nicht gibt und die Umsatzsteuer-ID-Nr. falsch war. Der Betriebsprüfer behandelt daraufhin die 40.000 Euro als Bruttokaufpreis und verlangt von Ihnen 6.386,- Euro Mehrwertsteuer. (19/119 von 40 000 Euro)
Das können Sie vermeiden: Unter der Internet-Adresse http://evatr.bff-online.de können Sie die Umsatzsteuer-ID-Nr. komfortabel überprüfen. Dort müssen Sie zunächst Ihre eigene Umsatzsteuer-ID-Nr. eintragen und sodann das Land und die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden. Es erscheint zunächst nur der Hinweis “UST-ID-Nummer ist gültig” (oder ungültig). Das nützt Ihnen im Ernstfall noch nichts.
Qualifizierte Bestätigung ist wichtig: Anschließend fordern Sie die qualifizierte Bestätigung an, die auch darüber Auskunft gibt, ob die Umsatzsteuer-ID-Nr. mit den Angaben des Kunden übereinstimmt. Hier müssen Sie Firmennamen, Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße eingeben. Dann wird die Übereinstimmung mit den offiziellen Steuer-Daten geprüft.
Achtung: Der Firmenname muss bis auf das I-Tüpfelchen genau mit dem übereinstimmen, was der Unternehmer seinem Finanzamt angegeben hat. Allerdings bietet auch diese bloße Internet-Abfrage noch keine endgültige Sicherheit. Um diese zu erreichen, müssen Sie noch unten auf die Schaltfläche „Amtliche Bestätigungsmitteilung anfordern“ klicken, und dann bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Tagen ein offizielles Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, welches Ihnen die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID-Nr. bestätigt. Damit haben Sie fast alles getan, um spätere Nachforderungen auszuschließen.
Was Sie nun noch tun sollten: Überprüfen, ob Ihr Ansprechpartner überhaupt legitimierter Inhaber bzw. Vertreter der Firma ist, die zu vertreten er vorgibt. Denn sonst könnte sich der Luigi aus unserem Beispielsfall die Daten eines real existierenden Autohändlers in Rom besorgt haben, der allerdings von dem Auftreten des Luigi in Deutschland gar nichts weiß. Also unbedingt Ausweis zeigen lassen, kopieren und ebenso ggf. eine Vollmacht.
Mit diesen Maßnahmen schützen Sie sich vor betrügerischen Geschäftspartnern aus anderen EU-Ländern.
Herzlichst,
Ihr Alfred Gesierich