Bußgelder kann und darf der Chef (zumindest aus steuerlicher Sicht) auf jeden Fall bezahlen. Der Arbeitgeber kann diese Zahlungen sogar absetzen. Denn das Abzugsverbot für Bußgelder (§4 Absatz 5 Nr. 8 EStG) gilt nur für eigene Bußgelder, nicht für Bußgelder, die gegen andere (wie z.B. Arbeitnehmer) verhängt wurden.
Die Frage ist allerdings, ob die Übernahme dieser Verwarnungs- und Bußgelder für den Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig ist. Hier muss man differenzieren.
Bei Angestellten eines Paketzustelldienstes kann der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots steuerfrei ersetzen. Das hatte der BFH 2004 (BFH 7.7.2004 – VI R 29/00).entschieden. Bei der Übernahme dieser Verwarnungsgelder handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Die Übernahme erfolge im Fall der Paketboten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Paketzustelldienstes.
Anders jedoch bei einer internationalen Spedition, die den Lkw-Fahrern Bußgelder ersetzte, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden.
Hier entschied das Finanzgericht Köln im Urteil vom 22.9.2011, dass es nicht lediglich um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt, sondern um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen, anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot, erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Deshalb war die steuerfreie Übernahme der Bußgelder in diesem Fall nicht zulässig.