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	<title>Steuerkanzlei Gesierich</title>
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		<title>Was bei EU-Lieferungen auf die Rechnung muss</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 06:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie kennen die seit 2004 stark verschärften Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Fehlt eine der Pflichtangaben, entfällt beim Empfänger der Vorsteuerabzug. Eine der Pflichtangaben ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG „der anzuwendende Steuersatz &#8230; oder im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt“. Den zwingenden Hinweis auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie kennen die seit 2004 stark verschärften Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Fehlt eine der Pflichtangaben, entfällt beim Empfänger der Vorsteuerabzug. Eine der Pflichtangaben ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG „der anzuwendende Steuersatz &#8230; oder im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt“.<br />
Den zwingenden Hinweis auf Steuerbefreiungen haben manche bisher nicht besonders ernst genommen, nach dem Motto: „Wenn eh keine Umsatz¬steuer ausgewiesen ist, kann meinem Kunden der Vorsteuerabzug nicht gestrichen werden“.</p>
<p><strong>Es droht hier eine ganz andere Falle:</strong> In einem Fall hat der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung gestrichen, unter anderem, weil auf der Rechnung die Steuerbefreiung nicht angegeben war. <em>(BFH, 12.05.11, V R 46/10, DStR 11, 1709)</em><br />
<strong>Beachten Sie:</strong> In dem konkreten Urteils-Fall kamen zwar noch viele weitere Ungereimtheiten zusammen (z. B. Autoexport an eine italienische Firma, die dort nirgends registriert war). Aber einer der „Sargnägel“ für den Exporteur war auch der vergessene Hinweis auf die Steuerbefreiung. </p>
<p><strong>IZW-Rat:</strong> Bei steuerfreien Export- oder EU-Lieferungen bitte folgenden Satz auf die Rechnung schreiben: „Steuerbefreite Lieferung nach § 4 Nr. 1a UStG (Export) bzw. § 4 Nr. 1b UStG (EU).“. Dann sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden jede Diskussion mit Ihren Kunden.</p>
<p><a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_muenchen/steuerberater_muenchen.php">Ihr Steuerberater für München</a><br />
Alfred Gesierich</p>
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		<title>Was sich 2012 bei der Kinderbetreuung geändert hat</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 07:35:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieses Jahr wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern grundsätzlich geändert. Bis 2011 konnten die Aufwendungen entweder als Werbungskosten, als Betriebsausgaben, als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgezogen werden. Bis 2011 hing der Abzug zudem vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern ab. Diese Unterscheidung entfällt ab dem Jahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieses Jahr wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern grundsätzlich geändert. Bis 2011 konnten die Aufwendungen entweder als Werbungskosten, als Betriebsausgaben, als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgezogen werden. Bis 2011 hing der Abzug zudem vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern ab.<br />
Diese Unterscheidung entfällt ab dem Jahr 2012: Ab dem Jahr 2012 können alle Eltern maximal 2/3 der Betreuungskosten pro zum Haushalt gehörenden Kind, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Das gilt für alle Kinder bis 14 und zeitlich unbegrenzt bei behinderten Kindern. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)</p>
<p><strong>Die Kinderbetreuung kann auch die Oma übernehmen:</strong> Notwendig ist ein wirksamer Arbeitsvertrag, der wie unter Fremden üblich durchgeführt wird. Wenn die eigene Großmutter eingesetzt wird, schadet das nicht.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Herr und Frau X haben einen 10-jährigen Sohn. Die beiden engagieren die Oma zur Kinderbetreuung am Nachmittag auf 400-Euro-Basis. Es fallen Kosten an in Höhe von 4.800 Euro plus 14,4 Prozent Abgaben (jb 5 Prozent Kranken- und Rentenversicherung, 2 Prozent Steuer, 0,7 Prozent Umlage für Lohnfortzahlung, 0,14 Prozent Prozent Umlage zur Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und 1,6 Prozent Unfallversicherung). Das macht insgesamt 5.493 Euro. Davon setzen die Eltern 2/3 oder 3.662 Euro von der Steuer ab. </p>
<p><strong>Steuerersparnis (als Spitzensteuerzahler): </strong>1.623 Euro plus Kirchensteuer. Selbst wenn man davon die Minijob-Abgaben in Höhe von 693 Euro abzieht, bleiben fast 1.000 Euro Überschuss.</p>
<p><strong>Übrigens:</strong> Natürlich muss der Lohn tatsächlich an die Oma überwiesen werden. Sonst wäre das glatte Steuerhinterziehung. Aber niemand verbietet der Oma, einmal einen Urlaub oder z. B. das neue Klavier für die Enkeltochter zu spendieren. </p>
<p>Ihr Alfred Gesierch<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_germering/steuerberater_germering.php">Steuerberater für Germering </a></p>
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		<title>Rechnungen per E-Mail: unbürokratische Regelung in Sicht</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/05/02/rechnungen-per-e-mail-unburokratische-regelung-in-sicht/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 07:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechnungen als Pdf-Dokument per E-Mail berechtigen seit Juli 2011 auch zum Vorsteuerabzug. Das war vorher nur mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. Der Gesetzeswortlaut verlangt, stets „die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung“ zu gewährleisten und ein „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ einzurichten, das einen „verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft“. (§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechnungen als Pdf-Dokument per E-Mail berechtigen seit Juli 2011 auch zum Vorsteuerabzug. Das war vorher nur mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. Der Gesetzeswortlaut verlangt, stets „die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung“ zu gewährleisten und ein „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ einzurichten, das einen „verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft“. (§ 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStG)<br />
<strong>Befürchtung der Experten:</strong> Ein Betriebsprüfer könnte Mängel in diesem Kontrollverfahren feststellen und daraufhin den Vorsteuerabzug streichen. </p>
<p><strong>Hierzu stellt ein nun vorliegender Entwurf eines BMF-Schreibens klar:</strong> Ausreichend ist auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit anderen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag usw.). Dieses Kontrollverfahren muss nicht dokumentiert werden. <strong>Auf gut Deutsch:</strong> Es wird wohl ausreichen, wenn Sie dem Prüfer sagen: „Klar, dass ich die Rechnung geprüft habe und sie in Ordnung war, sonst hätte ich sie ja nicht überwiesen.“ Diesem innerbetrieblichen Kontrollverfahren soll keine eigenständige Bedeutung zukommen &#8211; vor allem darf es wegen Mängeln nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. </p>
<p><strong>Meine Einschätzung: </strong>Dieser Entwurf des BMF-Schreibens wird wohl kaum noch verschärft werden. Ärger bei einer Betriebsprüfung wegen Rechnungen per E-Mail sind also eher unwahrscheinlich &#8211; sofern die Rechnung unveränderlich ist (keine Excel- oder Word-Dateien!), die Originaldatei gespeichert wird und der Rechnungsinhalt in Ordnung ist. Ganz Vorsichtige werden nach wie vor auf Papierrechnungen bestehen, so lange das BMF-Schreiben noch nicht in der endgültigen Fassung vorliegt.</p>
<p><a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_seefeld/steuerberater_seefeld.php">Ihr Steuerberater für Seefeld</a><br />
Alfred Gesierich</p>
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		<title>Begünstigte Handwerkerleistungen nur „im(!) Haushalt“</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/04/18/begunstigte-handwerkerleistungen-nur-%e2%80%9eim-haushalt%e2%80%9c/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 08:22:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Ehepaar hatte eine Schreinerei beauftragt, die Einbauschränke im Schlafzimmer neu zu machen. Dafür berechnete die Schreinerei einen Arbeitslohn in Höhe von 6.650 Euro, wovon laut Rechnung 1.050 Euro auf Arbeiten vor Ort (inkl. Anfahrt) entfielen. Nur diese 1.050 Euro berücksichtigte das Finanzamt. Das Ehepaar wollte die 20-prozentige Steuerermäßigung aber für die vollen 6.650 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ehepaar hatte eine Schreinerei beauftragt, die Einbauschränke im Schlafzimmer neu zu machen. Dafür berechnete die Schreinerei einen Arbeitslohn in Höhe von 6.650 Euro, wovon laut Rechnung 1.050 Euro auf Arbeiten vor Ort (inkl. Anfahrt) entfielen. Nur diese 1.050 Euro berücksichtigte das Finanzamt.<br />
Das Ehepaar wollte die 20-prozentige Steuerermäßigung aber für die vollen 6.650 Euro haben und ging vor das Finanzgericht. Ohne Erfolg: Die Handwerkerleistung muss „in einem Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden &#8211; konkret in der Wohnung (bzw. dem Haus) nebst Zubehörräumen und Garten. Außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen sind damit Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. (FG München, 24.10.2011, 7 K 2544/09, rkr., juris)<br />
<strong><br />
Fazit:</strong> Je weniger der Handwerker in seiner Werkstatt vorarbeitet und je mehr er direkt vor Ort tätig wird, desto mehr kann der Kunde absetzen. </p>
<p><a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_eichenau/steuerberater_eichenau.php">Ihr Steuerberater für Eichenau</a>,<br />
Alfred Gesierich</p>
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		<title>Wie Sie einen Monitor oder Drucker schneller abschreiben</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/04/13/wie-sie-einen-monitor-oder-drucker-schneller-abschreiben/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 06:38:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Drucker oder Monitor kostet zwar meist weniger als 410 Euro, ist aber trotzdem kein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Denn ein GWG, das man sofort im Jahr des Kaufs abschreiben kann, muss nicht nur weniger als 410,01 Euro kosten, sondern auch selbständig nutzbar sein. Das ist bei einem Monitor oder Drucker oder Scanner nicht der Fall, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Drucker oder Monitor kostet zwar meist weniger als 410 Euro, ist aber trotzdem kein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Denn ein GWG, das man sofort im Jahr des Kaufs abschreiben kann, muss nicht nur weniger als 410,01 Euro kosten, sondern auch selbständig nutzbar sein. Das ist bei einem Monitor oder Drucker oder Scanner nicht der Fall, da sie nur zusammen mit einem Computer verwendet werden können.<br />
Das Finanzamt ist also der Meinung, dass man sie zusammen mit dem Computer abschreiben muss.<br />
<strong>Tun Sie dem Finanzamt doch den Gefallen:</strong> Wenn Sie einen neuen Monitor an einen alten PC anschließen, dann schreiben Sie ihn eben mit dem alten PC zusammen ab. Wenn der PC schon zwei Jahre alt ist, kommt genau noch ein Jahr Restnutzungsdauer heraus, damit haben Sie die Sofortabschreibung genauso erreicht.</p>
<p><strong>Der PC ist schon älter als drei Jahre?</strong> Auch dann buchen Sie den neuen Drucker oder Monitor dazu und stellen sich auf den Standpunkt, dass durch diese Investition die Restnutzungsdauer des PC verlängert wurde, und zwar genau um ein Jahr.<br />
<strong>Ergebnis: </strong>ebenfalls Sofortabschreibung.</p>
<p><strong>Was macht man mit neuen Festplatten, Grafikkarten usw.?</strong> Wenn Sie Geld ausgeben, um einen Rechner auf dem neuesten Stand zu halten, ist das Erhaltungsaufwand – genauso wie z. B. das Neu-Eindecken Ihres Haus¬daches.<br />
<strong>Ergebnis:</strong> Sofort absetzbar als Instandhaltungsaufwand. <em>(BFH, 19.02.04, VI R 135/01, Bundessteuerblatt 2004 Teil II S. 958) </em><br />
Ihr Alfred Gesierich,<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_krailling/steuerberater_krailling.php">Steuerberater für Krailling </a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>So steigen Ihre Mieteinnahmen automatisch mit der Inflation</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/04/04/so-steigen-ihre-mieteinnahmen-automatisch-mit-der-inflation/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 06:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Einer Staatsanleihe ist die Inflation egal &#8211; die Verzinsung und der Anlage¬betrag wachsen nicht mit. Vermietete Immobilien haben da einen großen Vorteil, denn Sie können mit dem Mieter vereinbaren, dass die Miete mit der Inflation mitgeht. Eine amtliche Genehmigung ist seit 2007 für neue Vereinbarungen nicht mehr notwendig. Musterformulierung: „Der Mietzins erhöht oder vermindert sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer Staatsanleihe ist die Inflation egal &#8211; die Verzinsung und der Anlage¬betrag wachsen nicht mit. Vermietete Immobilien haben da einen großen Vorteil, denn Sie können mit dem Mieter vereinbaren, dass die Miete mit der Inflation mitgeht. Eine amtliche Genehmigung ist seit 2007 für neue Vereinbarungen nicht mehr notwendig.</p>
<p><strong>Musterformulierung:</strong> „Der Mietzins erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben, wie sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2005 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index ändert.“</p>
<p><strong>Gewerbliche Mietverträge:</strong> Falls Sie Büros, Läden oder andere Gewerbeflächen vermieten, gibt es kein Recht des Vermieters, eine Mieterhöhung zu verlangen. Außer, man hat es schon im Vertrag vereinbart. Deshalb ist die Wertsicherung hier dringend empfehlenswert. </p>
<p><strong>Zulässig ist es aber nur, wenn </strong></p>
<p>• Sie als Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht einer ordent¬lichen Kündigung verzichten oder </p>
<p>• Ihr Mieter das (Options-)Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Viele Infos zu gewerblichen Wertsicherungsklauseln finden Sie hier: http://tinyurl.com/wertsicherung</p>
<p><strong>Wohnraummietverträge:</strong> Auch hier können Sie eine Anpassung der Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte vereinbaren. Die Miete muss dann jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Das Erhöhungsverlangen muss der Vermieter jährlich durch Erklärung in Textform (d. h. Brief, Fax, Mail) geltend machen. Die geänderte Miete gilt dann ab dem übernächsten Monat.<br />
(§ 557b BGB)</p>
<p>Herzlich<br />
Alfred Gesierich,<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_wessling/steuerberater_wessling.php">Ihr Steuerberater für Wessling</a></p>
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		<title>So machen Sie Kurzurlaub auf Finanzamtskosten</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/04/02/so-machen-sie-kurzurlaub-auf-finanzamtskosten/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 07:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Überlegen Sie doch bei Ihrer nächsten Geschäftsreise, ob Sie nicht noch ein paar Tage Urlaub dran hängen. Früher war so etwas steuerlich bedenklich, weil dann der betriebliche Charakter der Reise und damit die Abzugsfähigkeit im Ganzen in Frage gestellt waren. Seit einigen Urteilen der Jahre 2009 bis 2011 hat sich das Ganze stark entspannt: So [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Überlegen Sie doch bei Ihrer nächsten Geschäftsreise, ob Sie nicht noch ein paar Tage Urlaub dran hängen. Früher war so etwas steuerlich bedenklich, weil dann der betriebliche Charakter der Reise und damit die Abzugsfähigkeit im Ganzen in Frage gestellt waren.</p>
<p><strong>Seit einigen Urteilen der Jahre 2009 bis 2011 hat sich das Ganze stark entspannt:</strong> So lange es einen klar nachvollziehbaren beruflichen Grund für die Reise gibt und die Aufteilung eindeutig möglich ist, kann man den betrieblichen Teil der Reise absetzen, und nur der private Teil muss privat bezahlt werden. (BFH, 21.09.09, DStR 10, 101, GrS 1/06) </p>
<p>Macht der berufliche Teil 90 Prozent oder mehr der Reise aus, können Sie alles absetzen, nimmt der private Teil der Reise 90 Prozent oder mehr ein, fällt alles unter den Tisch – auch der berufliche Teil. (BMF, 06.07.10, DStR 10, 1522)</p>
<p><strong>Beispiel: </strong>Sie sind drei Tage auf Messebesuch in Barcelona und hängen noch drei Urlaubstage dran. <strong>Ganz einfach:</strong> Die Hälfte der Reisekosten ist betrieblich abziehbar, die Hälfte ist privat. Wer seinen (nicht in der GmbH tätigen) Partner mitnimmt, sollte sich vom Hotel schriftlich bestätigen lassen, was ein Einzelzimmer gekostet hätte, denn die Differenz ist privat veranlasst. </p>
<p><strong>Beachten Sie:</strong> Der Hauptanlass der Reise sollte nachvollziehbar eindeutig betrieblich sein, z. B. Termine mit Geschäftspartnern, ein Kongress oder ein Messebesuch. Sammeln Sie so viele Belege wie möglich, die Ihre berufliche Veranlassung der Reise belegen können. Schwierig wird es mit allgemein beruflich veranlassten Reisen. Wer drei Wochen quer durch die USA reist, um „Geschäftskontakte zu knüpfen“, kann das nach wie vor nicht als Geschäftsreise absetzen.<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_martinsried/steuerberater_martinsried.php"><br />
Ihr Steuerberater für Martinsried</a><br />
Alfred Gesierich</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kredite: Disagio und Bearbeitungsentgelt sofort absetzen</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/03/07/kredite-disagio-und-bearbeitungsentgelt-sofort-absetzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Disagio (Damnum) ist eine Zinsvorauszahlung, durch die man sich einen günstigeren Nominalzins sichert. Jeder Buchhalter weiß, dass man ein Disagio nicht sofort absetzen darf, sondern über die Zinsfestschreibungszeit verteilen muss. Beispiel: Zur Finanzierung eines Neubaus nehmen Sie ein Darlehen über eine Million auf, von denen aber nur 950.000 ausgezahlt werden. 50.000 Euro Disagio behält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Disagio (Damnum) ist eine Zinsvorauszahlung, durch die man sich einen günstigeren Nominalzins sichert. Jeder Buchhalter weiß, dass man ein Disagio nicht sofort absetzen darf, sondern über die Zinsfestschreibungszeit verteilen muss.<br />
<strong>Beispiel: </strong>Zur Finanzierung eines Neubaus nehmen Sie ein Darlehen über eine Million auf, von denen aber nur 950.000 ausgezahlt werden. 50.000 Euro Disagio behält die Bank sofort ein. Die Zinsfestschreibung läuft über zehn Jahre. Dann ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über zehn Jahre mit jeweils 5.000 Euro aufzulösen ist. </p>
<p><strong>Erstaunliche Ausnahme: </strong>Würden Sie bei einer vorzeitigen Darlehens¬kündigung von dem Disagio nichts erstattet bekommen, können Sie dieses sowie Bearbeitungsgebühren sofort auf einen Schlag absetzen, so ein neues Urteil. (BFH, 22.06.11, I R 7/10, DStR 11, 1704) </p>
<p>Ihr Alfred Gesierich<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_groebenzell/steuerberater_groebenzell.php">Steuerberater für Gröbenzell</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gemeine Steuerfalle: Hinweis auf Bonusregelungen fehlt</title>
		<link>http://www.gesierich.de/blog/2012/03/01/gemeine-steuerfalle-hinweis-auf-bonusregelungen-fehlt/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 14:40:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.gesierich.de/blog/?p=483</guid>
		<description><![CDATA[Sie kennen die lange Latte von Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Woran kaum einer denkt, sind „Hinweise auf Bonusregelungen“. Fehlt dieser Hinweis, kann Ihnen der Vorsteuerabzug gestrichen werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 EStG: „ &#8230; jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“). Ein kürzlich entschiedener Fall lag so: Eine Anwaltskanzlei hatte mit einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie kennen die lange Latte von Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Woran kaum einer denkt, sind „Hinweise auf Bonusregelungen“. Fehlt dieser Hinweis, kann Ihnen der Vorsteuerabzug gestrichen werden<br />
(§ 14 Abs. 4 Nr. 7 EStG: „ &#8230; jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“).<br />
<strong>Ein kürzlich entschiedener Fall lag so:</strong> Eine Anwaltskanzlei hatte mit einem Lieferanten von Kopierpapier vereinbart, dass sie ab 800.000 Blatt Jahres-Bestellmenge einen nachträglichen Jahresbonus von 0,5 Prozent erhalten sollte. Die Kanzlei bestellte erst einmal 100.000 Blatt, wofür sie eine Rechnung über 925 Euro plus 148 Euro Mehrwertsteuer bekam. Das Finanzamt strich den Vorsteuerabzug für die 148 Euro, weil der Papier-Lieferant den Hinweis auf die Bonusregelung bei Überschreiten der 800.000-Blatt-Grenze vergessen hatte. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof haben das bestätigt. (BFH, 10.02.10, XI R 3/09, BFH/NV 10, 1450)</p>
<p><strong>Das sollten Sie tun: </strong>Schreiben Sie &#8211; sofern Sie überhaupt Bonus-/Rabattvereinbarungen treffen &#8211; auf die Rechnung: „Es bestehen Rabatt-/Skonto-/Bonus¬vereinbarungen vom 10. Januar 2012“ oder ähnlich. Oder Sie schreiben gleich darauf, was vereinbart wurde, z. B. eben hier „0,5 Prozent Jahresbonus bei 800.000 Blatt Kopierpapier.“ Oder: „Zwei Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.“ Genauso sollten Sie darauf bei Ihren Eingangsrechnungen achten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Es ist selten, dass dieses Thema von Prüfern aufgegriffen wird, aber wenn doch, kann es ziemlich teuer werden. Ein einfacher Satz beseitigt diese Gefahren und garantiert Ihnen und Ihren Kunden den Vorsteuerabzug. </p>
<p>Kredite: Disagio und Bearbeitungsentgelt sofort absetzen</p>
<p>Ein Disagio (Damnum) ist eine Zinsvorauszahlung, durch die man sich einen günstigeren Nominalzins sichert. Jeder Buchhalter weiß, dass man ein Disagio nicht sofort absetzen darf, sondern über die Zinsfestschreibungszeit verteilen muss. </p>
<p>Beispiel: Zur Finanzierung eines Neubaus nehmen Sie ein Darlehen über eine Million auf, von denen aber nur 950.000 ausgezahlt werden. 50.000 Euro Disagio behält die Bank sofort ein. Die Zinsfestschreibung läuft über zehn Jahre. Dann ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über zehn Jahre mit jeweils 5.000 Euro aufzulösen ist. </p>
<p>Erstaunliche Ausnahme: Würden Sie bei einer vorzeitigen Darlehens¬kündigung von dem Disagio nichts erstattet bekommen, können Sie dieses sowie Bearbeitungsgebühren sofort auf einen Schlag absetzen, so ein neues Urteil. (BFH, 22.06.11, I R 7/10, DStR 11, 1704) </p>
<p>Herzlich,<br />
Alfred Gesierich<br />
<a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_planegg/steuerberater_planegg.php">Steuerberater für Planegg</a></p>
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		<title>Wie Sie 2012 mit Essensmarken Lohnsteuer sparen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 11:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Monika</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kostenloses Mittagessen anbieten, müssen diese eine Mahlzeit seit 1. Januar 2012 mit 2,87 Euro versteuern. Oder: Der Arbeitnehmer muss 2,87 Euro zahlen, dann entfällt die Lohnsteuerpflicht. Das gilt übrigens unabhängig davon, wie teuer das Essen ist. Theoretisch könnten Sie also auch einen Gourmetkoch engagieren &#8211; Sie müssten trotzdem bloß 2,87 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kostenloses Mittagessen anbieten, müssen diese eine Mahlzeit seit 1. Januar 2012 mit 2,87 Euro versteuern. <strong>Oder:</strong> Der Arbeitnehmer muss 2,87 Euro zahlen, dann entfällt die Lohnsteuerpflicht. Das gilt übrigens unabhängig davon, wie teuer das Essen ist. Theoretisch könnten Sie also auch einen Gourmetkoch engagieren &#8211; Sie müssten trotzdem bloß 2,87 Euro kassieren. (DStR 11, 2467)<br />
<strong>Pauschalsteuer:</strong> Anstatt den Sachbezugswert individuell zu versteuern, können Sie auch 25 Prozent Pauschalsteuer abführen, was gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit führt.<br />
<strong><br />
Wie Sie Steuern sparen mit Restaurantschecks und Essensmarken:</strong> Wenn Sie Essensmarken oder Restaurantschecks (Anbieter: z. B. www.ticket-restaurant.de oder Sodexo.com) ausgeben, dürfen die Gutscheine sogar<br />
3,10 Euro über dem Sachbezugswert liegen (also 5,97 Euro je Scheck). Gleichwohl müssen Sie nur pro Scheck 2,87 Euro pauschal versteuern. Sie können maximal 15 Schecks pro Monat austeilen, wenn Sie nicht individuell Krankheits- oder sonstige Abwesenheitstage prüfen wollen. Mitarbeiter auf Auswärtstätigkeiten dürfen dann keine Schecks bekommen. Restaurantschecks im Wert von 89,55 Euro im Monat kosten Sie als Arbeitgeber also nur 10,76 Euro Pauschalsteuer plus Soli, aber keine Sozialabgaben. (R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR)</p>
<p><strong>Steuergefahr: </strong>Die günstige Pauschalversteuerung ist nur dann möglich, wenn pro Arbeitstag tatsächlich eine Mahlzeit ausgegeben wird. Wenn Mitarbeiter Essensmarken horten und z. B. dann mehrere Schecks auf einmal zum Einkauf von Lebensmitteln nutzen, besteht die erhebliche Gefahr, dass Sie bei einer Betriebsprüfung nachzahlen müssen. In der Praxis kann man diese Gefahr kaum aus der Welt schaffen, weil kaum eine Annahmestelle bereit ist, zu kontrollieren, ob wirklich jeder Arbeitnehmer pro Tag nur einen Scheck einreicht und diese Schecks auch wirklich zum Kauf einer sofort verzehrbaren Mahlzeit ausgegeben werden. </p>
<p><strong>Fazit:</strong> Restaurantschecks sind eine interessante Steuersparmöglichkeit, be¬inhalten aber ein gewisses Lohnsteuer-Haftungsrisiko für den Arbeitgeber.</p>
<p><a href="http://www.gesierich.de/info/steuerberater_seefeld/steuerberater_seefeld.php">Ihr Steuerberater für Seefeld</a><br />
Alfred Gesierich</p>
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