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Steuertipps Archiv
Eine Bildschirmbrille können Sie steuerfrei ersetzen
Wenn Sie eine Betriebsimmobilie mit Gewinn verkaufen
Wann Sie eine Lohnsteuerkarte zurückgeben dürfen
Soll-/Ist-Vergleich für Ihre BWA: wenig Aufwand, viel Nutzen
„VWL“ bringen in aller Regel keinen Nutzen
Wie raffinierte Steuersünder delikate Papiere archivieren
Notleidende Privat-Darlehensforderung verkaufen für 1 €
Vermietung an Angehörige: Vermietungsverluste absetzen
iPhone können Sie steuerbegünstigt an Mitarbeiter verschenken
Firmenauto: Kleinvieh macht auch Mist
Großzügiges neues Urteil zu Bewirtungsspesen
Diese vier Versicherungen braucht jeder
Abschreibung und Zinsen für leerstehende Wohnungen
Vorsteuerabzug auch bei dauernden Verlusten
Wie Sie bei Online-Geschäften am besten an ihr Geld kommen
Freiwillige Zahlungen in begünstigte Zuschüsse wandeln
EU-Dienstleistungen müssen jetzt in „ZM“
Ist die GmbH steuerlich wirklich bevorzugt?
Kann man einen Oldtimer als Geschäftswagen absetzen?
Extra GmbH zum Spekulieren bringt keine Steuervorteile
Niedriges Zinsniveau jetzt für Jahre im Voraus sichern
Oft vergessen: „Kostendeckelung“ bei der 1-%-Regel
Neben-Mini-Job beim selben Arbeitgeber möglich?
Wie Sie Ihre Krankenversicherungsprämie senken
Wie Sie Exporte rechtssicher MwSt.-frei abwickeln
Warum Privat-Vermieter oft erfolglos bleiben
Gibt es für eine Entlassungsabfindung einen Freibetrag?
Werden Zahlungen ins Ausland jetzt stärker überwacht?
Gemischte Geschäfts-/Urlaubs-Reise leichter absetzbar
Wenn Ihre Mitarbeiter winterbedingte Autounfälle haben
USt.-ID-Nummer-Abfrage lieber telefonisch durchführen
Weniger Dienstwagensteuer bei niedriger Privatnutzung?
Private Rentenversicherung erst mit 60 abschließen
Worauf Sie bei Grundstücksgemeinschaften achten sollten
Lohnt sich ein Eigenheim eigentlich finanziell?
Kann man neuerdings die Verpflegungspauschale zeitlich unbegrenzt zahlen?
Abführen der Umsatzsteuer: So schonen Sie Ihre Liquidität
Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters die Umlage U1 nutzen
Kfz-Steuer sofort voll in den Aufwand buchen
Ein wenig mehr Tilgung beim Haus spart extrem Zinsen
Haben Sie eine Generalvollmacht für den Ernstfall?
Wenn Sie für einen Mitarbeiter die Handy-Rechnung übernehmen möchten
Für die Bank reich rechnen, fürs Finanzamt arm
Software können Sie jetzt auch schneller abschreiben
Die verblüffende „72er -Formel“ zur Geld-Verdoppelung
Kredit innerhalb der Familie nicht zwingend sichern
Jetzt gibt’s neue Fallen bei der Kirchensteuer
Freiwillig angelegte Dateien gehen den Prüfer nichts an
USt.-ID-Nr. im Vertrieb prüfen - nicht in der Buchhaltung
Die zwei Kardinalfehler beim Thema „Versicherung“
Arbeitseinsatz beim Kunden: doppelte Kilometerpauschale
Hotels: MwSt.-Senkung verteuert Geschäftsreisen um 11 %
Vermieter dürfen Kosten für die Öltank-Reinigung umlegen
Firmenwagen für mitarbeitendes Kind
Rechnung muss Hinweis auf Bonusregelungen enthalten
Warengutscheine gelten nicht als Sachbezug
Welche Vorteile ein befristetes Arbeitsverhältnis bietet
Was wir von BMW lernen können
Rechnungsnummern als Informationsquelle für Mitbewerber
Garantiefonds selber basteln - eine Kurzanleitung
Spende oder Sonsoring?
Was muss eigentlich alles in eine Reisekostenabrechnung?
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter ohne Steuerfallen
Stöbern Sie mal nach Wackelkandidaten im Kundenkreis
Für wen sich der 401(!)-Euro-Job lohnt
So sparen Sie sich Arbeit und Zeit mit Ihrer Inventur
Photovoltaik-Anlage schon im Vorgriff absetzen
Auch ein Neubau kann steuerlich als Baudenkmal gelten
Vermeiden Sie diesen typischen Finanzierungsfehler
Ist Erholungsbeihilfe kirchensteuerpflichtig?
Lästig aber wichtig: Aufzeichnungspflichten beim Mini-Job
Kfz-Leasing oder Finanzierung mit Rückkaufgarantie?
Wenn Sie Ihre Waren günstig an Mitarbeiter verkaufen
Wenn Sie kurz vor der Pleite Ihres Kunden Geld bekommen
Wann ist eigentlich eine Leistung erbracht?
Ehegattenschenkung: Wie Sie die Steuer zurückholen
Wie Sie schon jetzt Investitionen der Jahre 2010 bis 2012 abschreiben
Steuern sparen durch die Kosten des Archivs
Faulen Zahlern keine Vorwände für Nichtzahlung liefern
Krankenversicherung ab 2010 unbeschränkt absetzen
Wie Sie Kosten im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf absetzen können
Wie Sie dem „Einfrieren“ der Kreditlinie zuvorkommen
Sieben populäre Irrtümer zur Ein-Prozent-Regel
Mehr Vorsteuer vom Finanzamt bei Miethäusern
Rechnungen ohne MwSt. nicht pingelig kontrollieren
Was ist, wenn Sie keinen formellen Bewirtungsbeleg haben?
Wenn Siie Tiefgaragenplätze für Ihre Mitarbeiter mieten
Tipps und Tricks zum Sommer-Betriebsausflug
Kommt häufig vor: „Am Lager pleite gegangen“
So genau prüft das Finanzamt beim Investitionsabzug
Zu viel Personal? Wann Sie Mitarbeiter verleihen können
So können Sie Renovierungen nach Erbfall sofort absetzen
Ist eine Risikolebensversicherung erbschaftssteuerpflichtig?
Wie Sie eine Leasingsonderzahlung in der Bilanz behandeln
Steuernummer nicht im Internet-Impressum angeben!
Strafzettel und Geldbußen für Ihre Mitarbeiter zahlen?
Lohnt es sich, ein Auto bei Leasingende zu kaufen?
Wie Sie bei Mini-Jobbern 13 Prozent Abgaben sparen
Umsatzsteuer-ID-Nr. prüfen: bequem übers Internet
Was sich bei der Anerkennung von Arbeitszimmern tut
Auf welche Gutschriften die Steuernummer muss
Korrekte Rechnung: erst vom Prüfer „erwischen“ lassen?
Was Sie bei Bewirtungskosten beachten sollten
Alte Schenkungen: einfach „Kommando zurück“?
Wann Sie Ihren Hund absetzen können
Geldwerten Vorteil bei gemeinsamem Firmenwagen halbieren
Was ist, wenn jemand mehrere Mini-Jobs hat?
Fehler in Unternehmensregister-Bilanzen vermeiden
Mini-Jobber dürfen in zwei Monaten mehr als 400 Euro verdienen – aber nur „unvorhergesehen“
Steuerfreie Nachtzulagen auch für 400-Euro-Jobber
Mehr absetzen für Gärtner & Co im Privathaushalt
Kirchensteuerbelastung reduzieren - ohne Kirchenaustritt
Umsatzsteuer erst nach Geldeingang abführen
Steuernummer nicht im Internet-Impressum angeben!
Lohnt es sich, ein Auto bei Leasingende zu kaufen?
Insolvenzantrag (legal) vermeiden
Neues rund um den Dienstwagen
Abwrackprämie auch für betriebliche Autos?
Wie muss man Leasingsonderzahlungen steuerlich handhaben?
Auf Über- und Doppelzahlungen müssen Sie MwSt zahlen
Sonderwünsche beim Dienstwagen clever absetzen
Ein Prozent-Regel bei gebrauchten Luxuswagen vermeiden
Motorrad als Betriebsausgabe absetzen?
FAQ Benzingutschein
Dürfen Telefonanbieter Rechnungen von jetzt auf sofort plötzlich als PDF versenden?
So bekommen Sie zinslosen Kredit vom Finanzamt
Autoinzahlungnahme steuerlich clever gestalten
Warum Sie und Ihre Kunden(!) Skonto immer nutzen sollten
Wenn Ihre Kunden Sie jetzt um Zugeständnisse bitten
Leistungszeitpunkt muss immer(!) auf die Rechnung
Beim Berliner Testament unbedingt an die Kinder denken
Ein-Prozent-Regelung: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig
Tipp: Mehr Liquidität durch Hinausschieben der Lohnsteuer
Beiträge für Unfallversicherungen lohnsteuerfrei lassen
Miete vom Partner bleibt steuerfrei
Wie Sie Privatvermögen mit Steuerrabatt verschenken
Gewerbesteuer sparen bei geleasten Kopiergeräten & Co
Gewerbebauten in Leichtbauweise mit 7 statt 3 Prozent abschreiben
Verlegen von Wasserleitungen kostet 7 % statt 19 % Mehrwertsteuer
Gesundheit Ihrer Mitarbeiter jetzt steuerfrei fördern
Wie kommt man zum richtigen Versicherungsschutz?
Grundschuldrahmen bei Immobilien stets voll ausschöpfen
Neue Erbschaftssteuer: Welcher Güterstand am besten ist
Geplante Unternehmens-Übertragungen hinausschieben?
Gefälschte Ausfuhrnachweise können zur Umsatzsteuerfreiheit führen
Mini-Job sogar beim gleichen Arbeitgeber möglich
Rechnung muss genaue Angaben zur Leistung enthalten
Worauf Sie bei Kreditversicherungen achten sollten
Welch enorme Summen Sie für eine Privatrente brauchen
Erbschaftssteuerliche Unternehmenswerte explodieren
Eigenkapitalquote jetzt beim Rating doch wieder wichtiger als Eigenkapitalrendite
Privathaus dem Ehepartner lieber schenken als vererben
Geldwerter Vorteil für Autoprivatnutzung auch bei schmutzigem Auto
Neu: Bewirtungsrechnungen über 150(!) Euro mit Adresse
So werden steuerfreie Extras besser geschätzt
Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und das achte Gebot
Schulden vom Privathaus zum Mietshaus verschieben
Überlassung von Firmenhemden und Arbeitskleidung kostet keine Mehrwertsteuer
Rasenmäher und Ähnliches bis 487,90 Euro brutto sofort absetzbar
Investmentfonds-Entnahmeplan als Altersvorsorge birgt Risiken
Vermeiden Sie die Steuerfalle „Poolfahrzeuge“
Fiskus jetzt großzügiger beim Absetzen von Seminaren
Neues rund um die Steuerhinterziehung
Abgeltungssteuer - Vorsicht bei Kinderdepots
Lieber der Firma des Bruders Geld leihen als der eigenen
Essensmarken – lieber wenige große als viele kleine
2.600-Euro-Bagatellgrenze für Arbeitnehmer-Darlehen wieder eingeführt
Eigenheimzulage auch für Immobilienerwerb in der EU
Pendlerpauschale: Was ändert sich für Arbeitgeber?
Internet-Handel: Gehören Gebühren zum Umsatz?
Vermeintlich cleverer Trick gegen Abgeltungssteuer
Welche Steuererleichterungen das Konjunkturpaket vorsieht
Erleichterungen bei Geschenken bis 10 Euro
Sicherste Geldanlage in der Finanzkrise: Schuldentilgung
Das ist die Trumpf-Karte für Lehman-Geschädigte
So gestalten Sie Ihre Weihnachtsfeier steuersicher
Telefonrechnungen einfach nur noch online?
Bei Lebensversicherungen Erbschaftssteuer vermeiden
Aktienverluste: Umschiffen Sie diese Steuerfalle
Wie Sie 364 Euro Netto-Weihnachtsgeld mit minimaler Abgabenbelastung auszahlen
Beim Neu-Kreditantrag immer zuerst an die KfW denken
Bei Bankpleite: Investmentfonds sicherer als Zertifikate
Jetzt Umschichten von Tagesgeld auf Festgeld mit sechs Monaten Laufzeit
Mini-Jobber dürfen in zwei Monaten mehr als 400 Euro verdienen – aber nur „unvorhergesehen“
So schnell werden englische Limiteds gelöscht – und der Geschäftsführer haftet unbeschränkt persönlich
Endgültiges „Aus“ für den Benzingutschein?
Krankenversicherungs-Wechsel wird leichter – theoretisch
Tricksen bei der Steuer: 10 € härter bestraft als 100.000
Mit Denkmalgeschützten Immobilien Steuern sparen
Aus einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Privat-Dach bekommen Sie die Mehrwertsteuer zurück
Pech für Fahrer schwerer SUVs
Dienstwagensteuer wegen längerer Urlaubsreise aussetzen?
Haben Sie auch bei Ebay Anspruch auf eine Rechnung?
Vorsicht bei PDF- oder Fax-Rechnungen
Details zur Pauschalsteuer auf Geschenke jetzt amtlich
Banken kämpfen mit dubiosen Tricks um Tagesgeldkunden
Erben in Österreich wird teurer
Erholungsbeihilfe und andere Goodies auch für Azubis und Mini-Jobber
Wie manche Anleger illegale Steuervorteile erzielen
Haben Sie bei Benzingutscheinen eigentlich den Vorsteuerabzug?
Hat man bei Geschenken eigentlich den Vorsteuerabzug?
Firmenwagen: Steuerermäßigung für Park-&-Ride-Nutzer
So schicken Sie Mitarbeiter steuerfrei ins Fitness-Studio
Wann dürfen Sie jemanden als "Freien" beschäftigen?
Keine überzogenen Anforderungen an Rechnungen
Reform des GmbH-Rechts beschlossen
Dienstwagensteuer: Massive Entlastung für Außendienstler
Wie Sie Börsengewinne und -verluste steueroptimal gestalten
Veräußerungsverlust auch bei privaten Autos abzugsfähig
Wenn Sie demnächst Kredit brauchen, geben Sie Gas!
Km-Geld und(!) Verpflegungspauschalen: So geht’s
So versteuern Ihre Kinder Ihre Mieten – ohne Schenkung!
Vermeiden Sie die Steuerfalle Depotwechsel
Steuerfahndung schon da? Selbstanzeige zu spät!
Wie Sie fleißigen Azubis ohne Abgabenbelastung etwas Gutes tun
Am Flughafen nicht leichtfertig den grünen Ausgang benutzen
Finanzrichter: 80.000-Euro-Mercedes ist unangemessen
Vorsicht bei so genannten Kettenschenkungen
Das letzte echte Steuersparmodell: Die Haus-Sanierung
Müssen Sie private Rechnungen und Auszüge aufheben?
Rentenversicherung oder Investmentsparplan?
Welche Goodies bei der 44-Euro-Grenze nicht mitzählen
Vorsteuererstattung beim Privathaus läuft im Juni aus
Kredit vom Ehepartner ja - aber bitte nur banküblich
Umbauten kann man oft sofort abschreiben - doch manche Finanzämter mauern
Stiftung in Liechtenstein: was ist verwerflich daran?
Selbstanzeige - Die wichtigsten Fragen und Antworten
Rückentraining ist lohnsteuerfrei
Wie Sie Künstlersozialabgabe sparen
Alte Spekulationsverluste verfallen 2013 - vorher mit Gewinnen verrechnen!
Informieren Sie sich vor der Kündigung einer Lebensversicherung über die Folgen
Zinsen für Gesellschafter-Darlehen bleiben abzugsfähig
Kosten senken durch papierlosen Rechnungsversand
Diese Abgeltungssteuer-Stichtage sollten Sie kennen
Erstes Steuer-Urteil zu eingescannten Belegen in der Betriebsprüfung
Pauschbetrag von 20 Euro bei Übernachtungen im Inland bleibt
BFH hält gekürzte Pendlerpauschale für verfassungswidrig
9.500 Euro Feier-Kosten absetzen trotz Geburtstag
Aktienkaufbelege sollten Sie jetzt 100(!) Jahre aufheben
Grundsteuererlass bei Leerstand einer Immobilie oder Zahlungsunfähigkeit des Mieters
Nicht vorschnell Geschenke pauschal versteuern
Noch sinnvoll Steuern sparen: Warum nicht Rürup-Rente?
Österreich wirbt bei uns mit Abschaffung der Erbschaftsteuer
Wie Sie aus Gutscheinen den Vorsteuerabzug bekommen
Welche Steuersparmodelle sich ab 2009 nicht mehr rechnen
Machen Sie es sich beim Fahrtenbuch nicht zu einfach
Statt Jahreskarte lieber Abo mit Monatskarten
Elektronisches Unternehmensregister: Suche leicht gemacht
Mit Geheim-Reserve für mögliche Krisen vorsorgen
Schäden/Diebstahl/Unfall auf Dienstreisen steuerfrei ersetzen
Wie Sie Grunderwerbsteuer sparen
Österreich: Ihr Kapitalvermögen steuerfrei vererben
Künstlersozialabgabe auch für „unkünstlerische“ Firmen
Überlassung von Parkplätzen bleibt steuerfrei
Darlehen mit geringen Restlaufzeiten jetzt zügig umschulden
Kindergeld sichern - sofortige Bewerbung nach dem Abi
Familien-KG: Immobilien risikolos auf Kinder übertragen
Auch Lotterielose können steuerfreie Sachbezüge sein
Ihre Altersvorsorge können Sie jetzt besser absichern
Schreiben Sie auf Ihre Mahnungen nicht „1. Mahnung“
Wie Sie Ferienwohnungen steuersicher geltend machen
Vorsicht in Bodenseenähe mit zuviel Bargeld im Auto
Jetzt leichter Kindergeld für Eltern von Azubis und Studenten
Wie Sie Mitarbeitern Arztkosten steuerfrei ersetzen
Wann Sie jetzt noch Sonder-AfA nachholen können
Vorsicht bei Depot- und Kontoverschiebungen auf Kinder
Grunderwerbsteuer vermeiden bei Tauschgeschäft mit Bauträger
Bei Altersteilzeit jetzt höhere Rückstellungen möglich
Beachten Sie diese wichtigen steuerlichen Grenzwerte
Typische Arbeitnehmertätigkeiten nicht „auf Rechnung“
Steuerzahlung per Scheck lohnt seit 2007 nicht mehr
Eine gekaufte Domain können Sie nicht abschreiben - die Kosten des Internetauftritts schon
Volle Vorsteuer für Bewirtungskosten jetzt amtlich
Wann sind Entschädigungen steuerfrei?
Ihre Tagesmutter sollten Sie nicht bar bezahlen
Steuer für Auto-Privatnutzung kaum zu umgehen
Mahlzeiten, Kantine, Restaurant: Wie der Fiskus zulangt
Wie Sie Internet- und Telefonkosten steuerfrei übernehmen
So machen Sie Ferienwohnungen steuersicher geltend
Bei Haus-Zwangsversteigerungen Schnäppchen machen?
Steuerfalle bei Handy-Überlassung vermeiden
Ehekrise - Ehepartner muss der Zusammenveranlagung zustimmen
Digitale Betriebsprüfung: Welche Daten tabu sinde
450 Euro für Mini-Jobber bringt mehr sozialen Schutz
Müssen jetzt auch Seriennummern auf die Rechnung?
Rürup-Rente jetzt deutlich attraktiver für Sie
Wäsche und Reinigung bei Arbeitskleidung absetzen
Sind Ihre Bewirtungen nur zu 70 Prozent abzugsfähig?
Eigentumswohnung: Zinsen und Abschreibung trotz Verkaufsabsicht absetzen?
Steigern Sie Ihre Tagegeld-Zinsen durch häufigen Bank-Wechsel
Können Sie auch Bewirtungen am Sonntag absetzen?
Steuerfreie Schenkung großer Vermögen noch nutzen
Schenkungen an (Schwieger)-Kinder optimal regeln
Wenn Sie mehrere Betriebsstätten haben
Zu viel Geduld bei schlechten Zahlern ist gefährlich
Betriebsprüfung - Ärger vermeiden bei "Thermopapier-Quittungen"
Wie Sie Ihre Lagerbestände richtig bewerten
Excel-Fahrtenbuch wird nicht anerkannt
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Wenn Sie eine Betriebsimmobilie mit Gewinn verkaufen
Sie würden gerne mit Ihrer Firma umziehen und das alte Firmen-Domizil verkaufen? Sie schrecken aber davor zurück, weil in der Immobilie so hohe stille Reserven stecken? Beispiel: Der Verkehrswert der Geschäftsimmobilie beträgt eine Million, der Bilanzwert nur 100.000 Euro. Stille Reserven 900.000 Euro.
Kein Problem: Denn wenn Sie Ihre Immobilie schon sechs Jahre lang besitzen, können Sie den Gewinn erst mal steuerfrei wegbuchen in eine Rücklage nach § 6b EStG. In unserem Beispiel 900.000 Euro. Sie müssen dann innerhalb von 4 Jahren eine andere Immobilie kaufen (oder wenigstens mit dem Bau beginnen) und können die stillen Reserven anschließend auf die neue Immobilie übertragen.
Beispiel: Die Firma von oben kauft im nächsten Jahr eine neue Immobilie im Gewerbegebiet für 1,5 Millionen. Von den Anschaffungskosten dieser Immobilie zieht sie die Rücklage in Höhe von 900.000 Euro ab. Das neue Gebäude steht dann also nur noch mit 600 .000 Euro in der Bilanz. Die stillen Reserven wurden ohne 1 Cent Steuern übertragen.
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Wenn Sie eine Betriebsimmobilie mit Gewinn verkaufen
Sie würden gerne mit Ihrer Firma umziehen und das alte Firmen-Domizil verkaufen? Sie schrecken aber davor zurück, weil in der Immobilie so hohe stille Reserven stecken? Beispiel: Der Verkehrswert der Geschäftsimmobilie beträgt eine Million, der Bilanzwert nur 100.000 Euro. Stille Reserven 900.000 Euro.
Kein Problem: Denn wenn Sie Ihre Immobilie schon sechs Jahre lang besitzen, können Sie den Gewinn erst mal steuerfrei wegbuchen in eine Rücklage nach § 6b EStG. In unserem Beispiel 900.000 Euro. Sie müssen dann innerhalb von 4 Jahren eine andere Immobilie kaufen (oder wenigstens mit dem Bau beginnen) und können die stillen Reserven anschließend auf die neue Immobilie übertragen.
Beispiel: Die Firma von oben kauft im nächsten Jahr eine neue Immobilie im Gewerbegebiet für 1,5 Millionen. Von den Anschaffungskosten dieser Immobilie zieht sie die Rücklage in Höhe von 900.000 Euro ab. Das neue Gebäude steht dann also nur noch mit 600 .000 Euro in der Bilanz. Die stillen Reserven wurden ohne 1 Cent Steuern übertragen.
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Wann Sie eine Lohnsteuerkarte zurückgeben dürfen
Eine kleine Erinnerung: Seit 2004 geben Sie Ihren Mitarbeitern nach Jahresende nur noch einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerkarte selbst vernichten Sie und händigen sie nicht aus.
Das Gesetz sagt dazu: „Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.“ (§ 41 b Absatz1 Satz 5 EStG).
Umgekehrt gilt: „(Nur) … wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen.“ Also: Nur bei unterjährigem Ausscheiden dürfen Sie dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurück geben.
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„VWL“ bringen in aller Regel keinen Nutzen
VWL („vermögenswirksame Leistungen“) sind Sparverträge, die der Arbeitnehmer abschließt, zu denen jedoch der Arbeitgeber die Beiträge überweist - entweder als Zuschuss des Arbeitgebers oder finanziert durch den Arbeitnehmer mittels Gehaltsabzug.
Warum machen das immer noch so viele? Manche Arbeitgeber müssen aufgrund eines Tarifvertrags mitmachen. Aber erstaunliche viele schließen immer noch solche Verträge freiwillig ab in dem Irrglauben, dass vermögenswirksame Leistungen irgendwie steuerfrei oder sozialversicherungsfrei seien.
Irrtum: Vermögenswirksame Leistungen sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wie ganz normaler Bruttoarbeitslohn. Nur bei Einkommen bis 17.900 bzw. 20.000 Euro pro Jahr je nach Anlageform gibt es eine Sparzulage vom Staat. Für Verheiratete gelten die doppelten Grenz-Beträge (§ 13 VermBG).
Oft die lohnendere Alternative: In der Regel ist die Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung lohnender, da 2010 bis zu 370 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei eingezahlt werden können (§§ 3 Nr. 63 EStG).
Gute Beratung ist freilich Pflicht, weil
- sich in diesem Feld viele unseriöse Anbieter tummeln,
- in bestimmten Fällen eine Haftung des Arbeitgebers für eine Unterdeckung aus dem Vertrag droht und
- insbesondere gesetzlich Krankenversicherte Nachteile in der Auszahlungsphase haben.
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Wie raffinierte Steuersünder delikate Papiere archivieren
Aktuelle Pressemitteilung aus Niedersachsen: „Unter den rund 1.500 Datensätzen auf der CD befinden sich Kontoinformationen von 44 Niedersachsen. Sieben von ihnen haben sich bereits zuvor selbst angezeigt. Die übrigen 37 mutmaßlichen Steuersünder haben nun keine Chance mehr, sich selbst anzuzeigen und somit straffrei auszugehen. Drei Wohnungen sind bis Mitte April bereits durchsucht worden.“
Steuerlicher Unfug: Solange noch nicht feststeht, dass man Steuern hinterzogen hat, ist eine Selbstanzeige sehr wohl noch möglich. Man kann schließlich auch legal Geld in der Schweiz anlegen. (Reichlich spät ist es allerdings jetzt - das stimmt.)
Wirklich raffinierte Steuersünder sehen zumindest einer Hausdurchsuchung jedoch gelassen entgegen: Sie archivieren Ihre delikaten Unterlagen heutzutage ebenso leicht wie sicher, sodass sie unerwünschten Eindringlingen (Dieben/Hausdurchsuchern) nicht in die Hände fallen. Sie scannen die Papiere ein, shreddern sie, verschlüsseln sie mit PGP-Software und speichern die verschlüsselten eingesannten Dokumente auf einer virtuellen Festplatte im Internet ab. Datenschutz ist hier kein Problem, denn mit den verschlüsselten Daten kann eh' niemand etwas anfangen. Auch beliebt: Datensafe auf der Festplatte - auch dieser kann ohne Kennwort nicht entschlüsselt werden.
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Notleidende Privat-Darlehensforderung verkaufen für 1 €
Falls Sie oder Angehörige privat Geld verliehen haben und der Ausfall droht, sollten Sie diese Forderung am besten für einen symbolischen Euro verkaufen. Diese Realisierung des Verlustes macht es möglich, ihn wenigstens (ggf. in Folgejahren) mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Fällt die Forderung hingegen einfach aus, ist das steuerlich unbeachtlich. Das regelt ein BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer. (BMF, 22.12.09, Rz 60)
An wen kann man solch eine Forderung verkaufen? Am einfachsten geht das innerhalb der Familie - z. B. die Mutter verkauft an die Tochter. Steht niemand als Käufer parat und geht es um hohe Verluste, die zu erheblichen Steuereinsparungen führen können, kann sich sogar die Gründung einer extra Gesellschaft lohnen, an die man die wertgeminderte Forderung verkauft.
Eins ist klar: Solche Gestaltungen führen oft zu Diskussionen mit dem Finanzamt, weil Finanzbeamte immer Missbrauch wittern, wenn jemand eingetretene Verluste auch steuerlich realisiert, um sie abzusetzen. Streit ist daher nie ganz auszuschließen. Doch Sie haben ein rechtskräftiges Urteil auf Ihrer Seite, das durch das oberste Steuergericht bestätigt wurde. Der Leitsatz: „Die Realisierung von Verlusten ist kein besonderes, rechtfertigungsbedürftiges Privileg, sondern notwendige Folge eines an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Steuersystems.“ (BFH, 25.08.09, IX R 60/07, BStBl. II 09, 999). Dem ist von uns aus nichts hinzuzufügen.
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Vermietung an Angehörige: Vermietungsverluste absetzen
Vermieten Sie eine Wohnung verbilligt an Angehörige, können Sie die Vermietungsverluste trotzdem problemlos absetzen, wenn Sie mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Verlangen Sie weniger als 75 Prozent, mindestens aber 56 Prozent, müssen Sie darlegen, dass Sie innerhalb von 30 Jahren in die schwarzen Zahlen kommen.
Neues Urteil: Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt angeben, dass Sie Darlehen zurückzahlen werden, um die Zinsausagben zu senken, muss Ihnen das Finanzamt erst einmal glauben. Zumindest dann, wenn Sie ausreichende Eigenmittel vorweisen können. Wenn durch die dann wegfallenden Zinsen insgesamt in 30 Jahren ein positives Ergebnis herauskommt, darf Ihnen das Finanzamt Ihre Vermietungsverluste nicht kürzen. Auch dann nicht, wenn Sie nur 56 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. (FG München, 22.04.09, 9 K 162/07, bestätigt durch BFH, 14.10.09, IX B 105/09,
BFH/NV 10, 443)
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iPhone können Sie steuerbegünstigt an Mitarbeiter verschenken
Können Sie einem guten Mitarbeiter ein iPhone steuergünstig zukommen lassen? In der Tat gibt in § 40 Absatz 2 Nr. 5 EStG eine Pauschalierungsvorschrift, wonach man die Steuer - ohne Sozialabgaben - mit 25 Prozent pauschalieren kann, sofern man „unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.“
Hier möchte man auf den ersten Blick stutzen, denn ein iPhone ist ja kein Personalcomputer. Allerdings heißt es in den amtlichen Lohnsteuerrichtlinien, welche das Steuergesetz präzisieren (R 40.2 Absatz 5 LStR): „Telekommunikationsgeräte, die (…) nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.“
Das bedeutet im Umkehrschluss: Telekommunikationsgeräte, die (…) für die Internetnutzung verwendet werden können, sind NICHT von der Pauschalierung ausgeschlossen. Und da man mit einem iPhone unstreitig ins Internet gehen kann, kann somit die Übereignung eines iPhone mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschaliert werden.
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Firmenauto: Kleinvieh macht auch Mist
Beim Firmenauto gibt es manche oft vernachlässigte Steuerparmöglichkeiten. Hier die wichtigsten:
Listenpreis auf volle 100 Euro abrunden: Hat der Wagen einen Listenpreis von 44.999 Euro, müssen Sie nur 44.900 Euro der Ein-Prozent-Regel zugrunde legen.
Kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb versteuern: Sie müssen nur die kürzest mögliche Strecke versteuern, auch wenn Sie in Wirklichkeit eine längere, aber schnellere Verbindung benutzen. Dennoch
können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung die tatsächlichen Kilometer der längeren Strecke dagegen rechnen.
Bestimmte Positionen aus dem Listenpreis ausscheiden: Überführung, Winterreifen und Autotelefon können Sie aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Festeinbau-Navi, Erdgas-Umrüstung und Alarmanlage leider nicht.
Bei folgenden zwei - völlig legalen - Tipps spielt das Finanzamt leider nicht mit: Diese zwei Reduzierungen sind zwar höchstrichterlich genehmigt (BFH, 04.04.08 in DStR 2008, 1182 + 1185), aber die Finanzämter halten sich trotzdem nicht daran: (BMF, 23.10.08, BStBl. I 08, 961)
1. Nicht die ganze Strecke zwischen Wohnung und Betrieb ansetzen: Fährt der Chef oder der Mitarbeiter nur einen Teil der Strecke mit dem Auto und den Rest per Bahn, muss man nur den Auto-Teil der Strecke versteuern.
2. Kürzung wegen nur sporadischer Büro-Besuche: Die 0,03-Prozent-Regel geht davon aus, dass der Arbeitnehmer jeden Tag in die Firma kommt. Ist das gar nicht in dieser Häufigkeit der Fall, darf gekürzt werden - bei nur einem Büro-Tag pro Woche sogar um 80 Prozent.
Sie müssen bei diesen beiden Gestaltungen also damit rechnen, Diskussionen mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer zu bekommen. Das macht Ihnen nichts aus? Dann nur zu!
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Großzügiges neues Urteil zu Bewirtungsspesen
Ein Unternehmer ging neulich vor Gericht, da ihm das Finanzamt den Bewirtungskostenabzug wegen vier Mängeln gestrichen hatte. Dabei erreichte der Mann - zumindest zum Teil - erstaunliche Erfolge (FG Düsseldorf, 07.12.09, 11 K 1093/07 E):
1. Gar keine Belege vorgewiesen: Das war schlecht. Das Gericht: „Der fehlende Nachweis der Bewirtungsaufwendungen als steuermindernde Tatsachen geht zu Lasten der Kläger.“
2. Rechnungen an jemand anderen adressiert: Auch kein Erfolg. „Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen nicht.“
3. Sich selbst als „Bewirtenden“ vergessen: Macht nichts. Das Gericht: „Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.“
4. Überraschung bei Punkt 4 - Rechnung nicht adressiert: Auch kein Problem. Dazu das Gericht: „Auf (…) das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es (…) nicht ankommen, wenn (…) zumindest Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.“
IZW-Kommentar: Im letzten Punkt weicht das Gericht zugunsten des Steuerzahlers von der ganz überwiegenden Meinung ab. Unser Rat: Bei über 150 Euro sollten Sie zu Ihrer Sicherheit eine ganz normale Rechnung verlangen - als ob Sie Kopierpapier für 151 Euro bestellen. Also: Adressiert an Ihr Unternehmen mit Straße und Anschrift, Netto-Betrag, MwSt.-Satz, MwSt.-Betrag, Steuernummer des Restaurants und Leistungszeitpunkt. Sollten Sie solch einen Beleg jedoch bei einer Betriebsprüfung nicht vorweisen können, berufen Sie sich auf das großzügige obige Urteil, um den Abzug dennoch durchzusetzen. Der BFH muss hierzu noch das letzte Wort sprechen (Az. X R 57/09).
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Diese vier Versicherungen braucht jeder
Viele Bundesbürger sind völlig überversichert (zu viele und zu teure Versicherungen). Manche sind von dem Thema nur noch genervt und wollen am liebsten gar keine Versicherungen mehr. Noch schlimmer. Denn folgende vier Versicherungen sollte jeder haben.
Berufsunfähigkeit: Wenn Sie nach dem 01.01.61 geboren sind, bekommen Sie aus der gesetzlichen Versicherung so gut wie keinen Schutz mehr. Daher ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ein absolutes Muss - außer Sie sind schon Multimillionär. Falls Sie daran aber noch arbeiten, ist Ihre Arbeitskraft alles, was Sie besitzen. Gegen deren Ausfall müssen Sie sich absichern. Die Laufzeit sollte bis zum 60. Lebensjahr reichen. Wichtig: Die Versicherung muss ein gutes Bedingungswerk haben. Denn es nutzt Ihnen nichts, wenn Sie auf den Job eines Nachtportiers verwiesen werden, nachdem Sie nicht mehr als IT-Spezialist arbeiten können. Verwechslungsgefahr: Schließen Sie keine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab. Die zahlt nur, wenn Sie gar keinen Beruf mehr ausüben können.
Krankenversicherung: Unbedingt notwendig - versteht sich von selbst.
Private Haftpflichtversicherung: Sie haften unbegrenzt auf Schadenersatz, wenn Sie einen Schaden verursachen - selbst durch eine winzige Unaufmerksamkeit. Unverständlich, dass manche Leute solch eine Versicherung nicht haben. Beim „Bund der Versicherten“ ab 32,66 Euro pro Jahr erhältlich.
Risikolebensversicherung: Wer Single ist und es bleiben möchte und niemanden absichern muss, kann darauf verzichten. Wenn Sie aber Kinder haben, ist eine Absicherung für den Todesfall des Haupternährers unbedingt notwendig. Bei Direktversicherern (Debeka, Asstel, Europa, Interrisk, WGV, Hannoversche, Alte Leipziger, Cosmos) bekommen Sie eine halbe Million Versicherungssumme oft schon für 50 bis 70 Euro im Monat.
Versicherungen für Ihr Unternehmen: Je nach Branche können hier noch weitere Versicherungen (Betriebsunterbrechung, Feuer, Produkthaftpflicht, „Keyman“-Versicherung gegen plötzlichen Ausfall des Inhabers, usw.) wichtig sein.
Wer berät Sie? Zu Firmenversicherungen sowie Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit und Krankheit wenden Sie sich am besten an (von der IHK bestellte) Versicherungsberater. Diese dürfen keine Provisionen annehmen, sondern werden von Ihnen auf Stundenbasis bezahlt. Das garantiert Objektivität. Für private Standardversicherungen können Sie sich auch an den „Bund der Versicherten“ wenden oder in einer Internet-Suchmaschine selbst recherchieren.
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Abschreibung und Zinsen für leerstehende Wohnungen
Können Sie Abschreibung und Zinsen und auch Instandhaltungsaufwendungen auch bei leerstehenden Wohnungen absetzen? Das ist durchaus möglich, aber nur solange Sie sich ernsthaft um die Vermietung bemühen. Sie dürfen sich allerdings nicht wundern, wenn dem Finanzamt nach 10 (zehn!) Jahren Leerstand der Kragen platzt.
Aktuelles Urteil: Ein Vermieter hatte zwar 10 Jahre lang immer wieder Vermietungsinserate geschaltet, aber hinsichtlich der Miethöhe und der Person des Mieters offenkundig überzogene Vorstellungen gehabt. Gleichwohl wollte er 10 Jahre lang seine Vermietungsverluste absetzen.
Das Urteil sinngemäß: „Sie wollen nicht ernsthaft vermieten, also können Sie auch keine Kosten absetzen. Ihre immer gleichen Vermietungsinserate nützen Ihnen da auch nichts mehr.“ (FG München, 14.10.09, 1 K 845/09, EFG 2010, 325)
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Vorsteuerabzug auch bei dauernden Verlusten
Sie alle kennen bei dauernden Verlusten die Problematik der sogenannten „Liebhaberei“ bzw. Einkunftserzielungsabsicht. Beispiel: Wenn die Boutique Ihrer Ehefrau auf Dauer immer nur Verluste macht, können Sie diese Verluste nicht in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Den Vorsteuerabzug behalten Sie aber (von bestimmten Ausnahmen abgesehen/§ 4 Abs. 5 Nr. 1-4, 7 EStG; § 15 Abs. 1a UStG), denn hierfür ist nur Umsatzerzielung, nicht aber Gewinnerzielung notwendig. Das wurde konkret wieder beim Fall einer dauerhaft verlustbehafteten Pferdezucht bestätigt. Verlustanrechnung nein, Vorsteuerabzug sehr wohl. Auch wenn Monat für Monat ein Vorsteuerüberschuss herauskommt. (BFH, 12.02.09, V R 61/06, BStBl. II 09, 828)
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Wie Sie bei Online-Geschäften am besten an ihr Geld kommen
Viele Unternehmen machen sich selbst das Leben schwer, weil sie keine Lastschriften können. Dabei ist das nicht schwer. Für Internet-Zahlungen können Sie den gesamten Zahlungsprozess auf Payment-Unternehmen auslagern, die sogar auch das Ausfallrisiko übernehmen. (Google-Suchwörter: Internet payment, payment solution, paypal, telecash).
Falls Sie solch eine Firma nicht in Anspruch nehmen wollen und Ihr Steuerberater mit der DATEV arbeitet, wissen wir noch eine Alternative: Die Buchhaltungssoftware der DATEV hat ein Zusatzprogramm namens „Zahlungsverkehr", mit dem Ihr Steuerberater – im Extremfall sogar täglich - Ihre Daten einlesen und die passenden Lastschriften über das DATEV-Rechenzentrum auslösen kann. Vorteil: Dann ist auch gleich alles verbucht. Nachteil: Das Ausfallrisiko bleibt bei Ihnen.
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Freiwillige Zahlungen in begünstigte Zuschüsse wandeln
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (max. 30 Cent je Entfernungskilometer) sind begünstigt, weil sie keine Sozialabgaben kosten und nur 15 Prozent pauschale Lohnsteuer. Die Umwandlung von normalem Lohn in Fahrtkostenzuschüsse ist jedoch unzulässig, da der Fiskus dieses Sparmodell nicht ausufern lassen will. Die Lohnsteuerrichtlinien verbieten sogar die Umwandlung von freiwilligen Zahlungen. (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009)
Das geht jedoch zuweit - so der Bundesfinanzhof: Im Urteilsfall hatte ein Betrieb freiwillige Weihnachtsgelder teilweise als „Fahrtkostenzuschüsse“ deklariert und mit nur 15 Prozent pauschal versteuert. Das Finanzamt wollte das nicht durchgehen lassen. Doch das oberste Steuergericht entschied, dass an dieser Vorgehensweise nichts zu bemängeln sei. (BFH, 01.10.09, VI R 41/07, DStR 2010, 156)
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Ist die GmbH steuerlich wirklich bevorzugt?
Die GmbH besticht seit 2008 durch den historisch niedrigen Steuersatz in Höhe von 15 Prozent. Aber nutzt das dem GmbH-Unternehmer wirklich? Nur dann, wenn man in hohem Maße Gewinne thesauriert, also in der GmbH belässt. Schüttet man hingegen alles oder fast alles aus, bringt der niedrige Satz gar nichts. Denn durch die zusätzliche Gewerbe- und Abgeltungssteuer kommt man auf 48,33 Prozent Gesamtbelastung.
Und was ist beim Anteilsverkauf? Hier gibt es bei der GmbH eine 40prozentige Steuerbefreiung beim Beteiligungsverkauf - nicht beschränkt auf Anzahl oder Alter des Geschäftsführers. Ist das ein Vorteil? Oft nicht, denn die Veräußerungspreise beim Unternehmensverkauf sind bei GmbHs meist niedriger als bei anderen Rechtsformen. Denn der GmbH-Käufer kann den Kaufpreis - anders als bei Personengesellschaften - nicht abschreiben. Dadurch fallen die Kaufpreise meist niedriger aus - was den Steuervorteil der GmbH oft kompensiert.
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Kann man einen Oldtimer als Geschäftswagen absetzen?
Oldtimer als Geschäftswagen haben den unschätzbaren Vorteil, dass der geldwerte Vorteil nur auf Basis des historischen Wertes berechnet wird. Zum Beispiel ein 1963er-Mercedes 230 SL hat damals „nur“ 25.000 Mark gekostet. Gelegentlich machen Betriebsprüfer jedoch Ärger, weil die Kosten für Oldtimer angeblich nicht abzugsfähig seien.
Fakt ist: Es gibt ein gesetzliches Abzugsverbot für Yachten. Und es gibt ein Urteil, das die Kosten für Oldtimer-Flugzeuge nicht zum Abzug zulässt (BFH, 27.02.07, I R 27-29/05, BFH/NV, 1230). Ein generelles Abzugsverbot für alte Autos bzw. Oldtimer gibt es nicht.
Es hängt beim Oldtimer von den Kosten ab: In einem Urteilsfall vor dem BFH waren für ein Mercedes-Cabriolet innerhalb von 4 Jahren Aufwendungen in Höhe von insgesamt 128.000 Euro angefallen. Doch nicht einmal in diesem Fall hat der BFH generell ausgeschlossen, dass die Kosten eines Oldtimers Betriebsausgaben sein können. (BFH, IV B 73/05, 05.02.07, BFH/NV 07, 1106)
Fazit: Bewegen sich Betriebskosten und Wertverlust eines Oldtimers auf Niveau eines Neuwagens, darf das Finanzamt nicht meckern. Schwierigkeiten darf Ihnen das Finanzamt nur dann machen, wenn die Kosten des Autos „völlig daneben“ sind.
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Extra GmbH zum Spekulieren bringt keine Steuervorteile
Wenn eine GmbH Dividenden kassiert oder Spekulationsgewinne erzielt, muss sie im Normalfall nur 5 Prozent davon versteuern (§ 8b KStG). 95 Prozent bleiben steuerfrei. Aber eben nur im „Normalfall“: Ein solcher liegt nicht mehr vor, wenn man eine GmbH extra zum Spekulieren gründet. Denn dann gilt diese GmbH als „Finanzunternehmen“. Folge: Dividenden und Veräußerungsgewinne sind nicht zu 5 Prozent, sondern zu 100 Prozent steuerpflichtig. (§ 8b Absatz 7 KStG)
Wann gilt eine GmbH als Finanzunternehmen in diesem Sinne? Immer dann, wenn Hauptzweck das „Erzielen eines Eigenhandelserfolges“ ist und Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG Haupttätigkeit der GmbH sind.
Nützt eine GmbH & Co KG? Auch nicht. Hier unterliegen Aktiengewinne ebenfalls zu 100 Prozent (statt zu 60 Prozent) der Besteuerung, wenn die GmbH & Co KG ein Finanzunternehmen ist. Vorteil: Auch Verluste werden dann zu 100 Prozent erfasst. Wenn die GmbH & Co KG auch noch andere Tätigkeiten außer dem Eigenhandel mit Wertpapieren ausübt, ist sie kein Finanzunternehmen. Folge: Gewinne und Verluste werden nur zu 60 Prozent statt zu 100 Prozent steuerlich erfasst. (§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG)
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Niedriges Zinsniveau jetzt für Jahre im Voraus sichern
Die Hypotheken-Zinsen sind wieder einmal nahe am historischen Tiefpunkt. Wie es mit dem Zinsniveau weiter geht, lässt sich nie seriös voraussagen. Aber derjenige, der jetzt eine langfristige Hausfinanzierung abschließt, macht aus heutiger Sicht sicher keinen Fehler.
Aber was ist, wenn Sie die Finanzierung erst in 3 oder 4 Jahren brauchen? Hier bietet sich ein Forward-Darlehen an. Das ist ein Darlehen, das Sie heute mit einem festen Zinssatz abschließen, das aber erst in ein paar Monaten oder Jahren ausgezahlt wird. Das Maximum liegt bei 48 Monaten. Kostenlos gibt es diese Absicherung meist nur für 1 Jahr. Ab dann liegen die Zusatzkosten bei 0,01 Prozent (36 oder 48 Monate) bis 0,02 Prozent (12 bis 24 Monate) pro Forward-Monat. Vier Jahre Absicherung im Voraus können den Zins also von 4,1 Prozent auf 4,6 Prozent hochtreiben.
Sicherheit geht also auch hier auf Kosten der Rendite: Wer den Kredit in 4 Jahren erst braucht und risikofreudig darauf spekuliert, dass die Zinsen dann immer noch nahe 4 Prozent liegen, wird auf ein Forward-Darlehen verzichten. Wer dieses Risiko vermeiden will und sich erinnert, dass Hypothekenzinsen auch schon mal bei 8 Prozent lagen, der schlägt jetzt zu und nimmt den Zuschlag als Kosten der Risikoabsicherung in Kauf.
Das sollten Sie Ihre Bank fragen:
1. Bieten Sie überhaupt Forward-Darlehen an (d. h. Abschluss mit festem Zinssatz jetzt, Auszahlung in 12 bis 48 Monaten)?
2. Was kostet mich ein Forward-Monat? Üblich sind 0,02 Prozent Zuschlag pro Monat bei 24 Monaten, 0,01 Prozent pro Monat bei 36 oder 48 Monaten.
3. Wie viele Frei-Monate (d. h. Monate ohne Zinszuschlag) bieten Sie an? Minimum sind in der Regel drei Monate. Manche kundenfreundlichen Banken bieten bis zu 12 Freimonate an.
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Neben-Mini-Job beim selben Arbeitgeber möglich?
Mini-Nebenjob beim selben Arbeitgeber - geht das? Steuerlich ja, sozialversicherungsrechtlich nein. Das Finanzgericht Münster hatte zwar vor einigen Jahren genehmigt, dass man beim selben Inhaber zwei Arbeitsverhältnisse haben kann (FG Münster, 21.02.03, EFG 03, 864).
Beispiel: Herr Meier arbeitet von 9 bis 17 Uhr in der Firma Müller im Büro. Am Samstag tritt er dort noch einen Hausmeister-Job auf 400-Euro-Basis an.
Aber: Die Sozialkassen hatten wohl Angst vor einem Wegbrechen von Einnahmen und wollen das Modell nicht anerkennen. (Rundschreiben des Spitzenverbandes der Sozialversicherung vom 14.10.09 unter 2.1.1.)
Fazit: Ein Arbeitnehmer kann einen Mini-Job nur bei anderen natürlichen oder juristischen Person haben. Z. B. Arbeitgeber 1 = Frau Meier, Arbeit-geber 2: Herr Meier. Oder: Arbeitgeber 1 = Meier Entwicklungs GmbH, Arbeitgeber 2 = Meier Vertriebs-GmbH. Dann klappt es. Beim gleichen Inhaber wird es sozialversicherungsrechtlich nicht mehr anerkannt.
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Wie Sie Ihre Krankenversicherungsprämie senken
Viele Versicherte sind entsetzt über die 2010er-Beitragserhöhungen der privaten Krankenkasse. Gibt es keine Gegenmittel? Doch, es gibt sie.
Widerspruch einlegen: Versicherer dürfen die Prämien nur mit guter Begründung erhöhen (z. B. teure medizinische Fortschritte). So könnten Sie Widerspruch einlegen und theoretisch den Versicherer zwingen, seine Kalkulation offenzulegen. Doch in der Praxis haben Sie vor Gericht kaum eine Chance gegen übermächtige Versicherer.
Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft: Das ist nur für jüngere Menschen lohnend. Für Ältere lohnt sich ein Wechsel des Anbieters in der Regel nicht, weil die Prämie wegen des hohen Einstiegsalters zu hoch ist.
Tarif abspecken: Sie können z. B. - in Absprache mit Ihrer Versicherung - vom Einzelzimmer auf ein Mehrbettzimmer wechseln oder bestimmte Leistungen herausnehmen. Genauso ist ein höherer Selbstbehalt möglich - bei manchen Versicherern auch 10.000 Euro. Die Prämie sinkt dann manchmal um 70 bis 80 Prozent. Fragen Sie Ihren Versicherer.
Wechsel in den Basistarif: Diese Tarife entsprechen weitgehend der „Gesetzlichen“. Wechseln können Sie aber erst ab 55 (oder bei ab 2009 abgeschlossenen Verträgen). Die Prämie kann noch halbiert werden, wenn Sie „hilfsbedürftig“ im Sinne des Sozialrechts sind.
Wechsel zurück in die in die Gesetzliche: Dazu müssen Sie sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer werden UND Ihr Einkommen muss für 12 Monate unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (4.162,50 Euro im Monat) sinken. Selbständige und Menschen über 55 können diesen Weg nicht nutzen.
Der „geheime“ § 204 VVG: Dieser Paragraf (früher § 178f VVG) gilt als einer der bestgehütetsten Geheimnisse der Versicherungsbranche. Denn er ist eine starke Waffe in Ihrer Hand, wenn Sie in einem so genannten „vergreisten“ Tarif sind, der keine jungen Versicherten mehr aufnimmt.
„Vergreist“ bedeutet: Der Versicherer hat den Tarif schon vor Jahren für neue und junge Kunden geschlossen, um wegen der hohen Krankheitskosten eine Ausrede für fortwährende Prämienerhöhungen zu haben. Der § 204 VVG erlaubt Ihnen, kostenlos in den günstigen jugendlichen Tarif derselben Versicherung zu wechseln - unter Zugrundelegung Ihres damaligen Eintrittsalters. Vorsicht jedoch: Es können auch die Leistungen nach dem damaligen Tarif reduziert sein.
Beispiel: Otto Meier (geb. 1950) ist 1980 bei der privaten Krankenversicherung Fidelitas in den Tarif „Strahler 80“ eingetreten - mit damals 120 Mark Monatsprämie. 1995 hat die Fidelitas diesen Tarif geschlossen. Ottos Prämie beträgt mittlerweile 700 Euro. Die Fidelitas bietet jungen Leuten einen weitgehend leistungsgleichen „Tarif 2010“ an, bei dem ein 30-Jähriger nur 180 Euro zahlen muss. Otto Meier kann verlangen, dass ihn die Fidelitas in den neuen Tarif umbucht. Seine Prämie sinkt von 700 auf 180 Euro.
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Wie Sie Exporte rechtssicher MwSt.-frei abwickeln
Exporte in ein anderes EU-Land sind u. a. nur dann steuerfrei, wenn Sie den Nachweis führen können, dass die Ware dort angekommen ist. Das Beste ist, Sie verwenden eine deutsche Spedition, die Ihnen die amtliche „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ (Anlage zum BMF-Schreiben vom 17. 01.00) ausgefüllt zurückgibt. Hier geht Ihr Risiko gegen Null.
Falls Sie eine ausländische Spedition einsetzen, wird diese die deutsche Bescheinigung in aller Regel nicht erteilen, sondern einen so genannten CMR-Frachtbrief verwenden. Wichtig: Dieser muss vollständig ausgefüllt sein, insbesondere das Feld 24 mit der Empfangsbestätigung des Abnehmers muss ausgefüllt sein. Beim CMR-Frachtbrief ist das Umsatzsteuer-Risiko zwar etwas höher als bei Verwendung der deutschen Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, aber noch handhabbar. Google-Suchwörter für Sie: „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ und „CMR-Frachtbrief“.
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Warum Privat-Vermieter oft erfolglos bleiben
Knapp 60 % der etwa 24 Millionen vermieteten Wohnungen in Deutschland gehören Privatpersonen, die meist nur 1 oder 2 Wohneinheiten vermieten. Und die meisten Vermieter scheitern daran, eine zufriedenstellende Rendite zu erwirtschaften.
Woran liegt das? In den Regionen Deutschlands, wo keine Wohnungsknappheit herrscht, diktieren professionelle Vermieter den Mietpreis. Große können aber Grund billiger einkaufen, billiger bauen, günstigere Kredite aufnehmen und haben das Thema Handwerker professioneller im Griff. Diese Kostenvorteile der Großen sind automatisch Rendite-Nachteile der Kleinen.
Warum geben dann viele private Vermieter trotzdem nicht auf? Private Vermieter sind nicht selbstkritisch genug. Die wenigsten haben ein aussagefähiges Controlling für ihr Vermietungs-Geschäft. Und dadurch erfahren sie nie, wie schlecht sich ihr eingesetztes Eigenkapital tatsächlich verzinst. Neben der mäßigen Rendite gibt es weitere Nachteile der Investition in ein Mietobjekt:
Illiquidität: Immobilien sind schwer liquidierbar. Es kann im schlimmsten Fall Jahre dauern, bis man das Haus wieder zu Geld gemacht hat. Einen Aktienfonds oder eine Anleihe verkaufen Sie hingegen mit einem Mausklick.
Fehlende Diversifikation: Man soll nicht alles auf eine Karte setzen. So schlecht es ist, sein ganzes Geld in eine einzige Aktie zu stecken, so verkehrt ist die Konzentration auf eine einzige Immobilie.
Hoher Arbeitsaufwand: Eine Immobilie verursacht beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Denken Sie an Mieterreklamationen, Abrechnungen, Räumpflichten, Reparaturen oder die nervige Suche nach einem neuen Mieter. Von Rechtsstreitigkeiten ganz zu schweigen. Aber welcher private Hobby-Vermieter rechnet das schon ein? Setzen Sie mal jede Ihrer aufgewendeten Stunden mit 100 Euro an und rechnen Sie dann noch einmal Ihre Rendite nach.
Fazit: Wenn Sie in Immobilien investieren wollen, dann lieber gleich in ein Mehrfamilienhaus mit 5 oder besser 10 Einheiten. Maximal das 12-Fache der Kaltmiete bezahlen, mit maximalem Fremdkapitalhebel finanzieren (aber genug Liquiditätsreserven für Unvorhergesehenes vorhalten) und die Verwaltung delegieren. Das Hobby-Vermieterdasein hingegen mit nur einer Wohnung oder einem Reihenhaus ist selten lukrativ - und sicher ist es auch nicht.
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Gibt es für eine Entlassungsabfindung einen Freibetrag?
Gibt es für eine Entlassungsabfindung einen Freibetrag? Leider nein. Die Freibeträge für Jubiläumszahlungen und für Entlassungsabfindungen wurden schon vor Jahren abgeschafft. Zwei Trostpflaster gibt es aber noch: Zum einen ist eine solche Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie nicht für eine aktive Tätigkeit geleistet wird. Zum anderen kann bei einer Zusammenballung von Einkünften ein günstigerer Steuertarif angewendet werden.
Der Rentner in spe sollte den Betrag in das entsprechende Formularfeld seiner Einkommenssteuererklärung eintragen. Achtung: Es darf kein Zweifel aufkommen, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige Abfindung bzw. eine freiwillige Einmalrente handelt. Wenn mit der Zahlung Überstunden- oder Urlaubsansprüche abgegolten werden, unterliegt die Zahlung nämlich doch der Sozialversicherung. Dass dem nicht so ist, sollten Sie also durch schriftliche Vereinbarung festhalten.
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Werden Zahlungen ins Ausland jetzt stärker überwacht?
Peer Steinbrück hat in seinen letzten Tagen als Bundesfinanzminister zwar noch ein so genanntes „Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz“ auf den Weg gebracht, das erhöhte Mitwirkungspflichten vorsieht, falls man Geschäftsbeziehungen in Steueroasen unterhält. Welches Land als Steueroase gilt, sollte aber in einer separaten Liste festgelegt werden. Diese Liste ist nun erschienen und siehe da: Sie ist leer.
Weltweit wird also derzeit kein einziges Land als Steueroase eingestuft. Dadurch ist das ganze Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ein zahnloser Tiger.
Sie müssen also nichts Besonderes beachten, wenn Sie Waren aus Fernost, Amerika oder sonst woher beziehen. Mit genauen Nachforschungen müssen Sie allerdings rechnen, falls Sie Provisionen oder Beratungshonorare an dubiose Gesellschaften in Liechtenstein oder auf den Caymaninseln bezahlen. Hier könnte das Finanzamt auf die Idde kommen, dass in Wirklichkeit Sie selbst hinter der Gesellschaft stecken …
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Gemischte Geschäfts-/Urlaubs-Reise leichter absetzbar
Ein EDV-Controller besuchte vier Tage lang eine Computer-Messe in Las Vegas und blieb anschließend noch drei Tage privat in der Glitzer-Metropole. Er wollte sein Flugticket als Werbungskosten absetzen, was ihm das Finanzamt
verwehrte. Zu Unrecht - entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, 21. 09.09, GrS 1/06, DStR 2010, 101). Die Grundsätze des Urteils:
Teilweiser Abzug: Reisekosten bei gemischt beruflich und privaten Reisen können grundsätzlich in abziehbar/nicht abziehbar aufgeteilt werden. Maßstab sind die beruflich bzw. privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Aber nur dann, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (Im Hinblick auf Tz. 98c der BFH-Entscheidung von oben darf Tz. 129 nicht verallgemeinert werden. Entscheidend ist das Motiv der Reise, Tz. 126d.)
Voller Abzug: Wer einen beruflichen Termin wahrnimmt, kann die Kosten der Hin- und Rückreise sogar auch dann in vollem Umfang beruflich geltend machen, wenn er die Geschäftsreise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Gar kein Abzug: Gar nichts darf man absetzen, wenn die beruflichen und privaten Gründe für die Reise (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Beispiel: Urlaubsreise einer Englischlehrerin nach England.
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Wenn Ihre Mitarbeiter winterbedingte Autounfälle haben
Zahlreiche heftige Schnee-Tiefdruckgebiete haben im Januar und Februar zu massiven Schneefällen und Tausenden Unfällen geführt. Falls Mitarbeiter von Ihnen betroffen waren, hier ein paar steuerliche Tipps.
Unfall Ihres Mitarbeiters auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Privatauto: Zwar hatte der Gesetzgeber 2007 die Absetzbarkeit von Unfallkosten steuerlich gestrichen, musste das aber rückwirkend wieder einführen. Deshalb kann Ihr Mitarbeiter - so wie eh und je - Unfallkosten auf der Fahrt zur Arbeit oder nach Hause neben den pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten angeben. (Ausnahme: Mittagsheimfahrten oder Fahrten unter Alkoholeinfluss.)
Unfall mit Dienstwagen: Ist jemand anders (oder gar niemand) am Unfall schuld, ist Ihr Arbeitnehmer steuerlich nicht berührt. Sie setzen die Reparaturkosten ab und versteuern die Versicherungsleistung. Ist Ihr Arbeitnehmer schuld, kommt es darauf an, ob Sie von ihm Schadensersatz verlangen. Falls ja, kann er das absetzen (Ausnahmen wie oben). Das Gleiche gilt, wenn er das Auto auf eigene Kosten reparieren lässt.
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Weniger Dienstwagensteuer bei niedriger Privatnutzung?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen mit 0,03 Prozent vom Listenpreis je Kilometer versteuert werden. Beispiel: Das Auto hat einen Brutto-Listen-Neupreis von 40.000 Euro und der Geschäftsführer oder Arbeitnehmer wohnt 15 Kilometer entfernt. Dann sind im Monat 180 Euro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Bei dieser Pauschalregelung werden 180 Fahrten im Jahr unterstellt. Fährt der Arbeitnehmer deutlich weniger in die Firma, kann davon zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte das schon für den Fall genehmigt, dass der Mitarbeiter nur an einem Tag in der Woche in die Firma kommt (BFH, 04.04.08, VI R 68/05 und VI R 85/04, DStR 08, 1182+1185). Nun hat das Finanzgericht Köln in einem Fall mit 45 Prozent reduzierter Nutzung entschieden, dass auch hier die Pauschalsteuer entsprechend zu reduzieren ist (FG Köln, 22.10.09, 10 K 1476/09, juris/Revision beim BFH unter Az. R 57/09). Beachten Sie: Die Finanzverwaltung will das nicht mitmachen und beharrt trotz der Urteile auf den ungekürzten 0,03 Prozent (BMF, 23.10.08, IV C 5 -
S 2334/08, 10010, BStBl. I 08, 961). Sie müssen Ihr Recht also im Extremfall vor dem Finanzgericht erstreiten.
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Private Rentenversicherung erst mit 60 abschließen
Dass man mit der gesetzlichen Rente nicht weit kommt, ist bekannt. Banken und Versicherungen versuchen, diese Lücke durch den Verkauf privater Rentenversicherungen zu schließen. Das ist jedoch ein für Sie unrentables und unflexibles Produkt.
Unrentabel: 1.000 Euro monatliche Einzahlung (aus dem Nettovermögen!) bringen einem heute 30-Jährigen 5.285 Euro Rente inklusive Überschussbeteiligung (Musterberechnung auf www.cosmos.de). Wahlweise kann er sich 1,076 Millionen auszahlen lassen. Garantiert werden aber nur 2.216 Euro Rente bzw. 586.000 Euro Abfindung. 1.000 Euro in gut gestreuten Indexanlagen bringen dagegen bei 10 Prozent Rendite (langfristig bei gut gestreuten Aktieninvestments kein Problem) nach 35 Jahren stolze 3,8 Millionen. Bei 8 Prozent wären es immerhin noch 2,3 Millionen. Hier kann ein 1980 geborener Mann ab 2045 bequem von den Zinsen leben - und die Millionen bleiben seinen Erben erhalten.
Unflexibel: Wer bei einer privaten Rentenversicherung seine Einzahlungen stoppt oder gar die Versicherung kündigt, muss mit empfindlichen Nachteilen rechnen.
Für die Erben verloren: Nach dem Tod des Privat-Rentners stoppen die Rentenzahlungen und die Versicherung verbucht den Rest des eingezahlten Geldes als Gewinn für sich. Man kann zwar bis zu 15 Garantiejahre vereinbaren, aber das geht massiv zu Lasten der Rentenhöhe.
Daher unser Rat: Als junger Mensch keinesfalls Geld in einer Rentenversicherung ansparen. Lieber feste Monatsraten in Indexfonds einzahlen. Entweder, Sie haben beim Renteneintritt dann so viel auf der Seite, dass Sie von den Zinsen leben können. Oder Sie schichten noch mit 60 oder 65 Jahren einen Teil in eine sofort beginnende lebenslange Rentenversicherung um. Das geht problemlos und ohne Gesundheitsprüfung, denn der Versicherung sind ja kranke und kurzlebige Rentenversicherte am liebsten. Die besten Rentenversicherer laut finanztest: Debeka, Asstel, Europa, Interrisk, WGV, Hannoversche, Alte Leipziger, Cosmos. (finanztest 12/2009)
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Worauf Sie bei Grundstücksgemeinschaften achten sollten
In einem aktuellen Urteil hat das oberste Steuergericht festgestellt, dass eine Grundstücksgemeinschaft keinen Vorsteuerabzug bekommt, wenn Rechnungen an einen Gesellschafter statt an die Gemeinschaft gerichtet sind.
Beispiel: Die Grundstücksgemeinschaft Meier-Huber vermietet einen Supermarkt. Meier beauftragt eine Dach-Sanierung. Die Rechnung des Dachdeckers geht an Meier statt richtigerweise an die „Grundstücksgemeinschaft Meier-Huber“.
Folge: Kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung, nicht einmal anteilig. (BFH, 23.09.09, XI R 14/08, DStR 09, 2667)
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Lohnt sich ein Eigenheim eigentlich finanziell?
Lohnt es sich überhaupt finanziell, wenn ich mir ein Eigenheim kaufe oder baue? Eine ungewöhnliche Frage, die sich die wenigsten stellen. Jeder Erfolgreiche wohnt doch im Eigenheim, oder? Das wollen wir hier einmal hinterfragen - aber nur die finanziellen Aspekte. Ist es wirklich besser, die „Miete in die eigene Tasche zu zahlen“, wie es viele Bausparkassen und Bauträger formulieren?
Steigen Immobilien immer im Wert? Die allgemeine Auffassung, derzufolge Wohnimmobilien sichere oder zumindest risikoarme Anlagen seien, lässt sich mit Zahlen nur schwer belegen. Hier einige Schlaglichter zu den inflationsbereinigten Wertverlusten verschiedener nationaler Wohnimmobilienmärkte: Deutschland –22 % (1995 bis 2009), Schweiz –26 % (1990 bis 2009), Österreich –20 % (1991 bis 2009), Japan –45 % (1990 bis 2009), USA –31 % (2006 bis 2009). In Deutschland gibt es Regionen, die von Wegzug geprägt sind. Manches im Jahr 2000 gekaufte Eigenheim ist heute schon weniger wert.
Die zentrale Frage lautet daher: Ist die Mietrendite in meiner Gegend höher oder niedriger als meine Finanzierungskosten? Mietrendite ist die Jahreskaltmiete dividiert durch den Kaufpreis. Beispiel: Beträgt die Kaltmiete 1.000 Euro im Monat und würde man für dieses Haus 400.000 Euro beim Kauf hinblättern, ist die Mietrendite drei Prozent. (12.000 : 400.000)
Wenn Sie mit Schulden finanzieren: Dann vergleichen Sie die Kreditzinsen mit dieser Mietrendite. Sind die Zinsen höher, spricht das gegen den Hauskauf.
Wenn Sie den Kaufpreis schon gespart haben? Dann müssen Sie die Mietrendite vergleichen mit der Rendite, die Sie selbst durch Geldanlage erzielen könnten. Wer von Aktien nichts hält und in Staatsanleihen investiert, wird jetzt die Entscheidung für das Eigenheim treffen. Denn in den allermeisten Regionen Deutschlands liegt die Mietrendite über dem Niveau von sicheren Anleihen.
Wer aber mit Aktien und Investmentfonds Geduld und Erfolg hat: Der wird mit der Anlage seines Geldes sicherlich mehr Rendite schaffen als die übliche Mietrendite von 3 bis 4 Prozent. Angenommen, ein 40-Jähriger hat eine halbe Million auf der Seite und überlegt, ob er davon ein Eigenheim kaufen soll. Durch geschickte Streuung bei der Geldanlage könnte er mit der halben Million aber auf Dauer eine Durchschnittsrendite von 8 Prozent erwirtschaften. Bis der Mann 60 ist, werden so aus seiner halben Million 2,3 Millionen. Kauft er ein Eigenheim, hat er die Gans geschlachtet, die goldene Eier legt. Das Geld steckt jetzt in Ziegelsteinen und kann nicht mehr für ihn arbeiten.
Fazit: Ein Eigenheim bindet sehr viel Kapital. Diese Tatsache darf man nicht verdrängen. Wer das Geld stattdessen geschickt anlegt und einstweilen zur Miete wohnt, kann sich langfristig ein enormes Vermögen aufbauen.
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Kann man neuerdings die Verpflegungspauschale zeitlich unbegrenzt zahlen?
Neu seit 2009: Der Betrieb eines Kunden wird auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein Mitarbeiter dort jahrelang tätig wird. Beim Kilometergeld gibt es daher seit 2008 keine Frist mehr, da können Sie auch jahrelang 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerfrei auszahlen (BFH, 09.07. 09, VI R 21/08, DStR 09, 1997).
Bei der Verpflegungspauschale gilt aber nach wie vor: 3 Monate Maximum für eine Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Durch vorübergehende Ab- und Anreisen wird kein neuer 3-Monatszeitraum in Gang gesetzt (BFH, 10.07.08, VI R 21/07, DStR 08, 1873). Dazu wäre eine 4-wöchige Unterbrechung (aber nicht durch Krankheit oder Urlaub verursacht) notwendig.
Beispiel A: Arbeitnehmer A aus München ist vom 1. März bis 15. Juli jeweils Montag bis Freitag in Hamburg bei einem Kunden tätig. Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai.
Beispiel B: Arbeitnehmer B aus München ist vom 1. März bis 15. Juli in Berlin bei einem Kunden tätig. Vom 1. bis 10. April ist er krank (oder in Urlaub). Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai. Der Dreimonatszeitraum verlängert sich nicht um die Dauer des Urlaubs (oder der Erkrankung). Nach Beendigung des Urlaubs (oder der Erkrankung) beginnt kein neuer Dreimonatszeitraum zu laufen. Und für die Krankheits-/Urlaubstage gibt's natürlich keine Verpflegungsmehraufwendungen.
Beispiel C: Arbeitnehmer C aus München ist vom 1. März bis 15. Juli in Augsburg beim Kunden tätig aber nur immer Montag und Dienstag. Mittwoch bis Freitag ist er im Büro. Folge: Die Drei-Monatsfrist gilt nicht bei maximal 2 Wochentagen (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LStR). Verpflegungsmehraufwendungen möglich von 1. März bis 15. Juli - aber nur für die Tage in Augsburg.
Beispiel D: Arbeitnehmer D aus Köln ist vom 1.März bis 15. Juli bei einem Kunden in Dresden eingesetzt (5 Tage/Woche). Da die Software dann immer noch nicht ordentlich läuft, wird er noch einmal vom 1. September bis 31. Dezember dort eingesetzt. Verpflegungsmehraufwendungen möglich von März bis Mai und von September bis November. Es beginnt nämlich wegen der (mindestens) 4-wöchigen Unterbrechung ein neuer Dreimonatszeitraum.
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Abführen der Umsatzsteuer: So schonen Sie Ihre Liquidität
Für Ihr Unternehmen gilt in aller Regel die so genannte Soll-Versteuerung. Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abführen müssen, sobald Sie die Rechnung gestellt haben (theoretisch bereits, sobald Sie Ihre „Leistung erbracht“ haben). Wann Sie die Umsatzsteuer von Ihrem Kunden bekommen, interessiert das Finanzamt nicht.
Wenn der Kunde zwei oder drei Monate mit der Rechnungszahlung wartet, müssen Sie die Umsatzsteuer so lange vorfinanzieren. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung (= Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn man sie auf dem Konto hat) ist nur möglich bis 250.000 Euro Jahresumsatz, neu ab 01.07.09 durch das Bürgerentlastungsgesetz bis 500.000 Euro Jahresumsatz. (§ 20 UStG)
Ausweg: Sie stellen bei größeren Aufträgen erstmal Anzahlungsrechnungen. Denn hier müssen Sie die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie das Geld bekommen haben. Diese Vorgehensweise schont Ihre Liquidität und ist zulässig, so lang Sie tatsächlich Ihre vollständige Leistung erst im Monat der Schlussrechnung erbracht haben. Ob bis dahin wesentliche oder unwesentliche Bestandteile Ihrer Leistung gefehlt haben, ist unerheblich.
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Kfz-Steuer sofort voll in den Aufwand buchen
Sie wissen, dass bei einer Bilanz Erträge und Aufwendungen nicht unbedingt ins Jahr der Zahlung gebucht gehören, sondern in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Manche Bilanzbuchhalter übertreiben es aber mit der Genauigkeit und verursachen damit unnötigen Aufwand.
Ein beliebter Unfug ist zum Beispiel die Abgrenzung von Kfz-Steuern: Kfz-Steuern sind aber schon dem Grunde nach gar nicht abzugrenzen. Denn Voraussetzung für eine aktive Rechnungsabgrenzung ist, dass man nach dem Bilanzstichtag noch eine Gegenleistung erhält. Der Staat erbringt aber keine Gegenleistung für die Kfz-Steuer.
Fazit: Kfz-Steuern sofort bei Zahlung in den Aufwand buchen und nicht abgrenzen. (Thüringer FG, 25.02.09, EFG 09, 1738/noch anhängig beim BFH unter I R 65/09)
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Kfz-Steuer sofort voll in den Aufwand buchen
Sie wissen, dass bei einer Bilanz Erträge und Aufwendungen nicht unbedingt ins Jahr der Zahlung gebucht gehören, sondern in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Manche Bilanzbuchhalter übertreiben es aber mit der Genauigkeit und verursachen damit unnötigen Aufwand.
Ein beliebter Unfug ist zum Beispiel die Abgrenzung von Kfz-Steuern: Kfz-Steuern sind aber schon dem Grunde nach gar nicht abzugrenzen. Denn Voraussetzung für eine aktive Rechnungsabgrenzung ist, dass man nach dem Bilanzstichtag noch eine Gegenleistung erhält. Der Staat erbringt aber keine Gegenleistung für die Kfz-Steuer.
Fazit: Kfz-Steuern sofort bei Zahlung in den Aufwand buchen und nicht abgrenzen. (Thüringer FG, 25.02.09, EFG 09, 1738/noch anhängig beim BFH unter I R 65/09)
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Haben Sie eine Generalvollmacht für den Ernstfall?
Sie haben bereits ein Testament? Dann sind Sie schon mal weiter als zwei Drittel Ihrer Unternehmerkollegen. Doch im Ernstfall nützt das erst mal nur wenig. Wenn Sie nicht mehr verfügbar sind, wer steuert dann am nächsten Tag Ihr Unternehmen? Jeden Tag müssen in Ihrem Unternehmen Überweisungen ausgeführt werden, jeden Monat stehen irgendwelche Liefer-, Darlehens-, Arbeits- oder Mietverträge an.
Eine testamentarische Regelung ist zu wenig: Denn erstens umfasst sie nicht den Unfall oder Schlaganfall. Und selbst beim plötzlichen Tode des Unternehmers dauert es viel zu lange, bis Erbscheine ausgestellt sind und auch die letzte Bank kapiert hat, wer nun Unternehmenserbe ist. Bis dahin kann es zu spät sein.
Die Lösung: Sie brauchen zusätzlich zum Testament eine „scharfe“ Generalvollmacht für den Ernstfall. „Scharf“ bedeutet, dass sie bereits in der Sekunde wirkt, in der der Notfall eintritt - und nicht erst vier oder acht Wochen danach. Und natürlich müssen Sie jetzt gleich Ausschau halten nach einem würdigen Bevollmächtigten, der Sie im Ernstfall ein paar Monate vertreten kann.
Eine solche Vollmacht sollten Sie am besten notariell abfassen. Der Notar wird Sie dann auch zur Formulierung beraten. Eine einfache privatschriftliche Vollmacht beinhaltet die Gefahr, dass sie angezweifelt bzw. hinterfragt wird und der Bevollmächtigte im Ernstfall zu viel Zeit verliert.
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Haben Sie eine Generalvollmacht für den Ernstfall?
Sie haben bereits ein Testament? Dann sind Sie schon mal weiter als zwei Drittel Ihrer Unternehmerkollegen. Doch im Ernstfall nützt das erst mal nur wenig. Wenn Sie nicht mehr verfügbar sind, wer steuert dann am nächsten Tag Ihr Unternehmen? Jeden Tag müssen in Ihrem Unternehmen Überweisungen ausgeführt werden, jeden Monat stehen irgendwelche Liefer-, Darlehens-, Arbeits- oder Mietverträge an.
Eine testamentarische Regelung ist zu wenig: Denn erstens umfasst sie nicht den Unfall oder Schlaganfall. Und selbst beim plötzlichen Tode des Unternehmers dauert es viel zu lange, bis Erbscheine ausgestellt sind und auch die letzte Bank kapiert hat, wer nun Unternehmenserbe ist. Bis dahin kann es zu spät sein.
Die Lösung: Sie brauchen zusätzlich zum Testament eine „scharfe“ Generalvollmacht für den Ernstfall. „Scharf“ bedeutet, dass sie bereits in der Sekunde wirkt, in der der Notfall eintritt - und nicht erst vier oder acht Wochen danach. Und natürlich müssen Sie jetzt gleich Ausschau halten nach einem würdigen Bevollmächtigten, der Sie im Ernstfall ein paar Monate vertreten kann.
Eine solche Vollmacht sollten Sie am besten notariell abfassen. Der Notar wird Sie dann auch zur Formulierung beraten. Eine einfache privatschriftliche Vollmacht beinhaltet die Gefahr, dass sie angezweifelt bzw. hinterfragt wird und der Bevollmächtigte im Ernstfall zu viel Zeit verliert.
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Für die Bank reich rechnen, fürs Finanzamt arm
Ab sofort dürfen Sie sich gegenüber der Bank reicher rechnen als gegenüber dem Finanzamt. Denn ab 2010 gilt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz BilMoG. In Folge dieses Gesetzes werden künftig Handelsbilanz und Steuerbilanz völlig auseinander laufen. Unerfreuliche Nebenwirkung: Man wird ab 2010 in vielen Fällen zwei Bilanzen brauchen, eine Handelsbilanz für die Bank sowie eine Steuerbilanz fürs Finanzamt.
Erfreuliche Folge ab der 2009-er Bilanz: Bereits ab sofort wurde die Verknüpfung von Handelsbilanz und Steuerbilanz im Einkommenssteuergesetz (sog. „Maßgeblichkeitsprinzip“) aufgehoben. Das heißt für Sie: Während es bisher zu höheren Steuern geführt hat, wenn man sich in der Handelsbilanz reich gerechnet hat (weil man das dann auch gegenüber dem Finanzamt machen musste), können Sie ab sofort völlig unabhängig voneinander verfahren. Das heißt also, Sie können in der Handelsbilanz einen viel höheren Gewinn zeigen und damit bei der Bank und anderen Lesern einen guten Eindruck machen, gleichzeitig aber beim Finanzamt eine Bilanz mit niedrigem Gewinn abgeben und dadurch wenig Steuern zahlen. Das war bis einschließlich 2008 völlig undenkbar.
Beispiel: Sie schreiben in der Handelsbilanz linear ab, um niedrigere Abschreibungen und höheren Gewinn zu zeigen, beim Finanzamt hingegen schreiben Sie degressiv inklusive Sonderabschreibung ab, um Steuern zu sparen.
Anderes Beispiel: In Ihre unfertigen Erzeugnisse rechnen Sie in der Handelsbilanz auch Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung sowie Fremdkapitalzinsen für Maschinen ein. Dadurch haben Sie einen hohen Wertansatz und einen höheren Gewinn in der Handelsbilanz. In der Steuerbilanz lassen Sie all diese Positionen bei den Gemeinkostenzuschlägen weg, erreichen dadurch einen niedrigeren Lagerbestand und einen niedrigeren Gewinn. Bis 2008 völlig undenkbar, ab 2009 problemlos möglich. (§ 5 Abs. 1 EStG, BMF, Entwurf 12.10.09, IV C 6 - S 2133/09/10001)
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Software können Sie jetzt auch schneller abschreiben
Bisher galt im Steuerrecht dieser Grundsatz: Für Software kommt weder die Sonderabschreibung nach § 7g EStG noch die degressive Abschreibung in Betracht, weil diese Vorschriften nur für bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter gelten. Software galt aber bisher als „immateriell“.
Neues Urteil: Standardsoftware - auch Systemsoftware - ist ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut und berechtigt somit zur 20%igen Sonderabschreibung und zur degressiven Abschreibung. Allerdings ist gegen dieses Urteil noch Revision anhängig. Es spricht aber nichts dagegen, im Jahresabschluss 2009 schon mal alle Abschreibungs-Register zu ziehen. (FG Köln, 17.02.09, 1 K 1171/06, EFG 09, 1540/ Revision beim BFH unter Az. X R 26/09)
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Die verblüffende „72er -Formel“ zur Geld-Verdoppelung
Wollen Sie wissen, nach wieviel Jahren sich Ihr angelegtes Geld bei einem bestimmten Zinssatz verdoppelt?
Ganz einfach: Teilen Sie 72 durch den Zinssatz. Beispiel: Sie legen Ihr Geld mit 4 % an, dann gilt: 72 geteilt durch 4 = 18. Nach 18 Jahren verdoppelt sich also Ihr angelegtes Geld. Wenn Sie ein glückliches Händchen mit Aktien haben und schaffen 8 %, dann verdoppelt es sich schon nach etwa 9 Jahren. (Probe: 72 : 8 = 9) (Steuern nicht berücksichtigt)
Die 72er Formel beantwortet auch die Frage, wann sich Ihr Geld durch Inflation halbiert. Beispiel: Inflationsrate 3 %. Ihr Geld halbiert sich nach 24 Jahren, denn 72 geteilt durch 3 = 24.
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Kredit innerhalb der Familie nicht zwingend sichern
Kreditgewährungen innerhalb der Familie können ein interessantes Modell sein, um Einkünfte zu verlagern und Steuern zu sparen. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Darlehen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Und dazu gehören - zumindest in den Augen des Finanzamts - bankübliche Sicherheiten, z. B. Grundschulden.
In einem aktuellen Fall waren innerhalb der Familie 250.000 Euro zum Hausbau verliehen worden - ohne bankübliche Sicherheiten. Das Finanzamt wollte die Gestaltung deshalb nicht anerkennen und strich der betroffenen Oma die Zinsen aus der Steuererklärung. Doch diese konnte 3 Angebote von Banken präsentieren, die ihr jeweils ebenfalls 250.000 Euro ohne Sicherheiten geliehen hätten. Offensichtlich verfügte die alte Dame über ein Top-Rating. Und damit hatte sie auch den Steuer-Prozess gewonnen. (BFH, 12.05.09, IX R 46/08, BB 09, 1735)
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Jetzt gibt’s neue Fallen bei der Kirchensteuer
Bei hohen Veräußerungsgewinnen können Sie einen hälftigen Erlass der Kirchensteuer beantragen. Die meisten Kirchen gewähren diesen Nachlass von sich aus, aber Sie haben darauf keinen Rechtsanspruch. Sie können sich nicht einmal darauf verlassen, dass die örtliche Kirche der Empfehlung der übergeordneten Landeskirche folgt.
In einem jetzt vor dem obersten Gericht entschiedenen Fall hatte die Kirchengemeinde den Teilerlass abgelehnt, obwohl die Landeskirche das dem betroffenen Unternehmer zuvor in Aussicht gestellt hatte. Im Urteil dazu sinngemäß: „Pech gehabt. Wenn die örtliche Kirchengemeinde nicht will, kann man nichts machen.“ (BFH, 01.07.09, I R 81/08, DStR 09, 2095).
Tipp deshalb bei hohen Veräußerungsgewinnen: Klären Sie vorher rechtsverbindlich mit der zuständigen Kirche, in
welcher Höhe sie die Kirchensteuer zu erlassen gedenkt.
Kirchensteuerfalle bei Dividenden und Gewinnausschüttungen: Falls Sie 2008 hohe Dividenden oder Gewinnausschüttungen bezogen haben, droht Ihnen eine unerwartete Kirchensteuerkeule. Denn die bis 2008 geltende hälftige Steuerbefreiung von Dividenden gilt nicht bei der Kirchensteuer. Ein befreundeter Steuerberater hat uns von einem Extrem-Fall berichtet, in dem die Einkommenssteuer Null war, aber die Kirchensteuer stolze 66.000 Euro. Leider zu Recht, stellte nun das oberste Steuergericht fest. (BFH, 01.07.09,
I R 76/08, DStR 09, 1901)
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Freiwillig angelegte Dateien gehen den Prüfer nichts an
Betriebsprüfer können seit 2002 Zugriff auf Ihre Buchhaltungsdaten in Dateiform verlangen. Gelegentlich bekommen Prüfer jedoch Wind von darüber hinaus geführten Statistiken, Kalkulationen, Planungsrechnungen oder ähnlichem und verlangen auch diese.
Zu Unrecht, stellt das oberste Steuergericht jetzt klar: „Keine Aufbewahrungspflicht besteht (…) für Unterlagen und Daten (…), die ‘freiwilligen’, also über die gesetzliche Pflicht hinaus reichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden.“ Die anderslautende Verwaltungsanweisung (BMF, Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, Stand: 22.01.09, Gliederungspunkt I.10) ist damit hinfällig. (BFH, 24.06.09, VIII R 80/06, DStR 09, 2006)
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USt.-ID-Nr. im Vertrieb prüfen - nicht in der Buchhaltung
Ein Export in ein anderes EU-Land ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden stimmt. Viele Unternehmer lassen das in der Buchhaltung kontrollieren, da die USt.-ID-Nr. aus der Buchführung zu ersehen sein muss. Wenn aber der Vorgang in die Buchhaltung kommt, ist es meist schon zu spät. Denn das ist ja oft erst Tage, Wochen oder gar einen Monat nach dem Verkauf.
Deshalb: Machen Sie die Prüfung der Umsatzsteuer-ID-Nr. zu einer Vertriebsaufgabe. Der Verkäufer muss, bevor er einen Verkauf in ein EU-Land abwickelt, die USt.-ID-Nr. prüfen.
Tipp: Bei Neukunden muss zwingend eine qualifizierte Abfrage gemacht werden (möglich über http://evatr.bff-online.de) oder Telefon 0228/406-1222. Bei jedem weiteren Umsatz an einen Bestandskunden genügt die einfache Abfrage, ob die Nummer noch gültig ist. Dann muss es nicht unbedingt die qualifizierte Abfrage sein.
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Die zwei Kardinalfehler beim Thema „Versicherung“
Entscheidungen für oder gegen eine bestimmte Versicherung werden in den meisten Fällen völlig irrational getroffen. Dazu gibt es eine ganze Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen. Was aber sind dabei die häufigsten, und vor allem schwerstwiegenden Fehler?
1. Kardinalfehler: Konkret vorstellbare Gefahren überbewerten - abstrakte Risiken vernachlässigen: Jedem ist schon mal das Fahrrad gestohlen worden. Deswegen hat auch fast jeder eine Versicherung gegen Fahrraddiebstahl. Denn das kann man sich konkret gut vorstellen. Aber nur 23 Prozent der Bundesbürger haben zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung, weil „Berufsunfähigkeit“ abstrakt ist und damit für viele Menschen nicht vorstellbar. Bedenken Sie aber: Wenn Ihnen Ihr Fahrrad gestohlen wird, ist das ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend. Wenn Sie berufsunfähig werden - und das passiert immerhin jedem dritten Arbeiter und jedem fünften Angestellten vor dem Renteneintritt - kann das existenzvernichtend für Ihre ganze Familie sein. Erst recht als Unternehmer. Wichtig zu wissen: Wenn Sie nach dem 01.01.61 geboren sind, bekommen Sie vom Staat nur eine Minimalrente, die gerade mal für Hartz-IV-Lebensstandard ausreicht.
2. Kardinalfehler: Sparen und Risikovorsorge vermischen: Risikoabsicherung hat mit Sparen nichts zu tun. Deswegen sollten Rentenversicherungen vor Rentenbeginn und Kapitallebensversicherungen für Sie tabu sein. Das sind gar keine Versicherungen, sondern Sparvorgänge. Absolut wichtig hingegen: Eine Risikolebensversicherung, die mindestens das Dreifache eines Jahreseinkommens betragen sollte. Eine Risikolebensversicherung bekommen Sie meistens schon für 1/20 des Beitrags einer Kapitallebensversicherung. So kann ein Vierzigjähriger eine Risikolebensversicherung über 500.000 oft schon für 60 oder 70 Euro im Monat abschließen. Tipp: Online-Beitragsrechner finden Sie unter www.mamax.com und www.cosmos.de .
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Arbeitseinsatz beim Kunden: doppelte Kilometerpauschale
Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb eines Kunden eingesetzt, kann er die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 30 Cent absetzen und nicht nur den Entfernungskilometer. Das bedeutet: Doppelter Ansatz. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter sehr langfristig, z. B. über Jahre hinweg, beim Kunden tätig ist. (BFH, 09.07.09, VI R 21/08, DStR 09, 1997)
Beispiel: Der Mitarbeiter einer EDV-Firma betreut das Netzwerk einer Bank bei dieser vor Ort. Die Bank ist Kunde seines Arbeitgebers. Er fährt jeden Morgen von der Wohnung 10 km in die Bank und am Abend direkt wieder von dort nach Hause. In die EDV-Firma kommt er nur ganz selten. Er kann pro Tag absetzen: Nicht 10 x 30 Cent, sondern 20 x 30 Cent. Oder er kann diesen Satz steuerfrei erstattet bekommen - sogar ohne dass der Chef 15 Prozent Pauschalsteuer zahlen muss.
Übrigens: Dies gilt genauso für Sie als GmbH-Geschäftsführer, wenn Ihre GmbH einen langfristigen Auftrag bei einem Kunden hat, wo Sie monate- oder gar jahrelang dort vor Ort sein müssen.
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Hotels: MwSt.-Senkung verteuert Geschäftsreisen um 11 %
Die schwarz-gelbe Regierung hat die widerspenstigen Bundesländer durch weitgehende finanzielle Zusagen ruhiggestellt und ihr Wachstumsbeschleunigungsgesetz am 18. Dezember 2009 durch den Bundesrat bekommen. Neben einigen sinnvollen Steuersenkungen enthält das Paket auch eine höchst fragwürdige Subvention für die Hotelbranche - die MwSt. für Übernachtungen ist seit Neujahr 2010 von 19 auf 7 Prozent gesunken.
Davon werden Sie als Geschäftsreisender aber nicht profitieren - im Gegenteil: Denn nur etwa 20 Prozent der Hoteliers wollen die MwSt.-Senkung an ihre Gäste weitergeben. Das räumt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) auf einer neuen Internetseite ein, mit der er für die Durchsetzung seiner Steuerforderung geworben hatte (www.prosiebenprozent.de). Das bedeutet für Sie: Gehen Sie (oder ein Mitarbeiter) auf einer Geschäftsreise z. B. in ein 99-Euro-Hotel, kostet Sie das bisher 83,19 Euro netto (Probe: 83,19 +19 % = 99). Wenn die Hoteliers ihre Bruttopreise künftig tatsächlich unverändert lassen, wird Sie das 99-Euro-Hotel künftig 92,52 Euro netto (99 geteilt durch 1,07) kosten. Das sind gut 11 Prozent mehr als 2009.
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Vermieter dürfen Kosten für die Öltank-Reinigung umlegen
Kosten für die Reinigung des Öltanks dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Das hat der BGH jetzt entschieden (BGH, 11.11.09, VIII ZR 221/08). Diese Kosten stellen auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten dar. Denn Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind ausdrücklich auch die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Öltank gehört. Die Auffassung der Mieter, es handele sich um - nicht umlagefähige - Instandhaltungskosten, ist falsch.
Die Kosten müssen auch nicht etwa auf mehrere Jahre verteilt werden: Vielmehr dürfen Sie die Kosten - ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH,14.02.07, VIII ZR 123/06) - grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie entstehen.
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Firmenwagen für mitarbeitendes Kind
Arbeitet Ihre Tochter als Mini-Jobberin im Unternehmen mit? Und Sie möchten ihr gegen Gehaltsumwandlung einen Dienstwagen zur Verfügung stellen? Hier meinen viele Unternehmer, das ginge nicht, weil es keinen betrieblichen Grund für diesen Dienstwagen gibt. Das Auto müsste über 50 % geschäftlich genutzt werden - dabei wird es aber höchsatens einmal dienstlich genutzt, um zur Post zu fahren.
Das geht jedoch durchaus: Dienstwagen, die einem Arbeitnehmer überlassen werden, gelten per Definition immer als 100 % geschäftlich veranlasst. Die geschäftliche Nutzung liegt allein darin, dass das Auto einem Arbeitnehmer überlassen wird. Ein betrieblicher Grund für den Dienstwagen ist nicht nötig. Fährt der Arbeitnehmer nur jeden Tag damit in die Arbeit und am Wochenende spazieren, ist das auch OK (BMF, 07.07.06, Ziffer 1a. letzter Satz).
Wichtig: Der Arbeitsvertrag mit Ihrer Tochter muss fremdüblich sein, sie muss also genau so viel Gehalt bekommen, wie auch ein fremder Arbeitnehmer bekommen würde, und er muss so durchgeführt werden, wie er auf dem Papier steht. Wie dann das Gehalt aufgeteilt wird auf Barbezüge und Sachbezüge (z. B. Dienstwagenüberlassung), ist Ihnen überlassen.
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Rechnung muss Hinweis auf Bonusregelungen enthalten
Sie kennen die ellenlange Latte mit den erforderlichen Rechnungsbestandteilen, ohne die es keinen Vorsteuerabzug gibt. Dazu gehört auch „jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung“ (§ 14 Absatz 4 Nr. 7 UStG).
Typischer Fall sind Bonusregelungen: Wenn der Kunde bei Erreichen eines bestimmten Jahresumsatzes (oder einer Stückzahl usw.) einen nachträglichen Bonus (Rabatt) beanspruchen kann, muss das schon vorab auf der Rechnung vermerkt sein. Ist es das nicht, gibt's keinen Vorsteuerabzug (FG Münster 13.01.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795).
Beispiel: Eine Maschinenfabrik hat eine Rechnung über Schrauben im Wert von 52.631 Euro netto erhalten. Die Fabrik kann ab 100.000 Euro Einkaufsvolumen nach Jahresende 5 Prozent Bonus vom Lieferanten beanspruchen. Dieser Hinweis fehlt auf der Rechnung. Der Betriebsprüfer streicht der Fabrik 10.000 Euro Vorsteuerabzug, weil die Rechnung wegen des Hinweises auf „im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen“ nicht ordnungsgemäß sei.
Unser Rat: Wir halten diese Anforderungen für übertrieben. Inzwischen ist die Sache beim Bundesfinanzhof anhängig, der das hoffentlich geraderücken wird (Az. BFH XI R 3/09). Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie aber auf dem entsprechenden Hinweis auf Ihren Eingangsrechnungen bestehen und ihn bei Ihren Ausgangsrechnungen zum Schutz Ihrer Kunden aufbringen.
Praxishinweis: Die notwendigen Rechnungsbestandteile können sich auch aus mehreren Dokumenten ergeben. Eine etwa bestehende Bonusregelung muss also nicht auf jeder Rechnung wiedergegeben werden. Es genügt auf der Rechnung also z. B. solch ein Hinweis: „Es gilt die Bonus- und Rabattvereinbarung vom 12.11.05“. (§ 31 Abs. 1 UStDV)
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Warengutscheine gelten nicht als Sachbezug
Sachbezüge sind bis 44 Euro im Monat steuerfrei. Daher erfreuen sie sich großer Beliebtheit. Allerdings hat ein Finanzgericht wieder einmal klargestellt, dass Warengutscheine in aller Regel nicht darunter fallen. Ausnahme: Die Ware ist so genau bezeichnet, dass der Arbeitnehmer nicht mal mehr die geringste Auswahlmöglichkeit hat.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Münchner Betrieb Literaturgutscheine im Wert von 20 Euro ausgegeben, mit der Bücher in einer ganz bestimmten Buchhandlung erworben werden konnten. Steuerpflichtig - urteilte das Finanzamt. Zu Recht, so das Finanzgericht. Nur wenn das Buch konkret angegeben gewesen wäre, z. B. „Gutschein für Buddenbrooks - Taschenbuchausgabe Fischer Verlag“, dann hätte es sich um einen Sachbezug gehandelt, der unter die 44-Euro-Freigrenze fällt.
Das lässt sich auf andere Produkte übertragen: Gutschein für 20 Liter Sprit = steuerpflichtiger Geldbezug. Gutschein für 20 Liter Super Bleifrei = Sachbezug, fällt unter 44-Euro-Grenze. (FG München, 03.03.09, Revision beim BFH anhängig unter VI R 21/09)
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Welche Vorteile ein befristetes Arbeitsverhältnis bietet
Vorteil eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn Sie mehr als zehn Mitarbeiter haben: Das Arbeitsverhältnis läuft mit Fristende aus, ohne dass Sie kündigen müssen. Dadurch sind Kündigungsschutzklagen und Abfindungen vermieden. Haben Sie bis zu zehn Arbeitnehmer, kann Ihnen das egal sein, weil das Kündigungsschutzgesetz für Sie sowieso nicht gilt.
Vorteil in Fällen des besonderen Kündigungsschutzes - für alle Betriebe: Während der Mutterschutzfrist und während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz - in allen Betrieben. Auch wenn Sie nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft jedoch auch dann aus, wenn die Arbeitnehmerin schwanger wird oder der Mitarbeiter in Elternzeit geht.
Beachten Sie: Sie können einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachliche Begründung auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren befristen. Während dieser Zeit können Sie dreimal verlängern, allerdings müssen die Arbeitsbedingungen unverändert bleiben, weil sonst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Beispiel: Der Arbeitnehmer wird befristet vom 01.01. bis 30.06.10 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird verlängert einmal bis 31.12.10, dann zum zweiten Mal bis zum 30.06.11 und zum dritten Mal zum 31.12.11. Das ist ohne Sachgrund zulässig.
Häufiger Fehler: Lassen Sie niemals einen befristeten Arbeitnehmer mit der Arbeit beginnen, bevor nicht beide Seiten den Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Beispiel: Der Mitarbeiter fängt am 1. Juli um 9 Uhr an, und erst am 2. Juli wird der befristete Arbeitsvertrag unterschrieben. Folge: Die Befristung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
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Was wir von BMW lernen können
Der BMW-Konzern hat von November 2007 bis September 2009 seinen konzerneigenen Fuhrpark von 22.000 auf 6.500 Autos reduziert. Vorher waren 550 Mio. Kapital auf diese Art und Weise gebunden, heute sind es „nur noch“ 150 Mio. Und das bedeutet für die BMW AG schlicht und einfach: 400 Mio. mehr auf dem Konto.
Was Sie daraus lernen können? Im Kleinen können Sie bei sich den gleichen Effekt erzielen. Haben Sie unnötiges Anlagevermögen? Maschinen, die selten genutzt werden oder Laster, die man im Bedarfsfall genauso gut ausleihen könnte? Oder haben Sie ungewollt Lagerbestände aufgebaut, die für die nächsten zehn Jahre reichen? Hier wird oft geschlampt, weil sich solche „Sünden“ nicht in der betriebswirtschaftlichen Auswertung niederschlagen.
Das sollten Sie tun: Gehen Sie mal Ihr ganzes Anlagevermögen, Ihre Rohstoffe und Ihr Warenlager durch. Bedenken Sie bei jedem nicht 100 % notwendigen Teil, das Sie sehen: 1.000 Euro weniger Lagerbestand oder Anlagevermögen bedeutet automatisch 1.000 Euro mehr auf Ihrem Bankkonto - oder 1.000 Euro weniger Schulden.
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Rechnungsnummern als Informationsquelle für Mitbewerber
Jede Rechnung muss eine Nummer haben, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Aus einer einfachen Nummernreihenfolge kann jedoch die Konkurrenz aus Ihren Rechnungsnummern Ihren Umsatz hochrechnen. Insbesondere, wenn Sie ganz einfach fortlaufende Rechnungsnummern verwenden und der Durchschnittseinkauf bei Ihnen im Großen und Ganzen relativ ähnlich ist. Gerade im Einzelhandel schickt die Konkurrenz oft Testeinkäufer los, die nur Rechnungen sammeln und Rechnungsnummern aufschreiben.
Ihr Konkurrent rechnet dann z. B. so: Pro Tag stellen Sie etwa 200 Rechnungen aus, das liest er aus Ihren Rechnungsnummern ab. Wenn er Ihren Durchschnittseinkauf in etwa auf 20 Euro abschätzen kann, kann er dann aus der Rechnungsnummer auch den Tagesumsatz (4.000 Euro) abschätzen.
Häufiges Missverständnis: Das Erfordernis einer fortlaufenden Rechnungsnummer bedeutet nicht, dass keine Lücken dazwischen sein dürfen. Es besagt nur, dass es keine Rechnungsnummer zweimal geben darf.
Tipp für Nutzer von Registrierkassen: Bei Rechnungen an Privatkunden müssen Sie überhaupt keine Nummer aufdrucken. Lassen Sie diese am besten auf dem Kassenbon weg. Genauso können Sie jeden Morgen den Zähler zurücksetzen, auch das ist nicht verboten. Bei Geschäftskunden müssen Sie natürlich eine andere Rechnungsnummer verwenden, denn für den Vorsteuerabzug sind ja fortlaufende Rechnungsnummern erforderlich.
Wenn Sie einheitliche Rechnungsnummern verwenden wollen (also nicht unterschiedliche für Kassenbons und für formelle Rechnungen an Firmen): Dann könnten Sie z. B. die Rechnungsnummern jeden Tag (oder sogar jede Stunde) um einen Tausenderzähler nach oben setzen. Sie beginnen also am Montag mit der Nr. 1001, am Dienstag machen Sie weiter mit 2.001 usw.
Fazit: Erschweren Sie Mitbewerbern den Einblick in Ihre Umsätze, indem Sie möglichst undurchschaubare Rechnungsnummernkreise verwenden.
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Garantiefonds selber basteln - eine Kurzanleitung
Sie wünschen sich Sicherheit und zugleich höhere Renditen beim Geldanlegen, wollen aber keine hohen Gebühren für Garantiefonds oder -zertifikate zahlen? Basteln Sie sich ganz einfach Ihren eigenen Garantiefonds, ohne Zusatz-Gebühren und mit 100 Prozent des Ertrags für Sie! Gehen Sie so vor:
1. Machen Sie sich klar, mit welchem Teil Ihres Vermögens Sie ins Risiko gehen können und wollen.
2. Mit dem Risikokapital setzten Sie nun auf Aktien, den Rest des Geldes investieren Sie in sichere Staatspapiere.
3. Wichtig: Der Anlagehorizont muss lang genug sein. Ist das der Fall, verfolgen Sie eine unkomplizierte, sichere und preiswerte Strategie.
Beispiel: Sie haben 50.000 € zur Verfügung und notfalls könnten Sie auf 20 % verzichten. Das Geld soll zehn Jahre lang angelegt werden. Sie investieren also 80 % des Geldes in sichere Staatspapiere, welche drei Prozent Rendite erzielen und 20 % in Aktien mit durchschnittlich 6 % Rendite. Tritt der schlimmste Fall ein und Sie verlieren an der Börse alles, haben Sie nach 10 Jahren trotzdem 53.756 € aus Staatspapieren. Ihr Kapitaleinsatz ist also in jedem Fall geschützt, ohne extra Gebühren. Klappt allerdings alles wie geplant, gehört der komplette Börsengewinn Ihnen, und Sie sind der Gewinner, nicht die Bank. Aus Ihren 50.000 € werden dann in 10 Jahren 71.665 €. Falls aber Ihre Aktien boomen (12 % Rendite bei den Aktien unterstellt), erhalten Sie 84.815. Ein Garantiefonds würde Ihnen hier wahrscheinlich mindesten 15.000 € abnehmen. Beim selber gemachten „Garantiefonds“ müssen Sie aber mit niemandem teilen - und das bei gleichem Risikoschutz.
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Spende oder Sonsoring?
In den Wochen vor Weihnachten kommen häufig Vereine aus dem Ort (Fußball-, Kegelverein usw.) auf ansässige Unternehmen zu und wollen Spenden haben. Oft können diese Vereine aber gar keine ordentliche Spendenquittung ausstellen. Können Sie das Geld dann nicht einfach unter „Sponsoring" verbuchen?
Das kommt drauf an: Das geht nur, wenn ein gewisser Werbeeffekt für Ihr Unternehmen dabei heraussspringt. Konkret erlaubt der BMF den Abzug als Betriebsausgabe unter diesen Voraussetzungen: „Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen (Anm. der Redaktion: = der gesponsorte Verein) auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. (…) Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen.“ (BMF-Schreiben, 18.02.98, BStBl. 98 I, 212)
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Was muss eigentlich alles in eine Reisekostenabrechnung?
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, was eigentlich genau in eine Reiskeostenbarechnung muss: Ganz oben - neben dem Namen des Arbeitnehmers - sollte der Anlass der Reise bzw. der aufgesuchte Geschäftspartner genannt werden. Sodann das Abreisedatum mit Uhrzeit und das Rückkunftdatum mit Uhrzeit.
Fünf Arten von Fahrtkosten: Privatfahrzeug des Mitarbeiters - hier die gefahrenen Kilometer angeben. Bei den anderen vier Reise-Arten (Bahnfahrkarten, Flugticket, Taxikosten oder Sonstiges) sollten die Kosten mit Währung aufgelistet werden. Bei einem Firmenfahrzeug ist die Angabe entbehrlich, denn die Kosten des Firmenfahrzeugs trägt ja ohnehin in vollem Umfang das Unternehmen.
Zu guter Letzt dürfen die Unterbringungskosten (i. d. R. Hotel) nicht fehlen. Wichtig: Die Angabe, ob in der Hotelrechnung das Frühstück enthalten ist oder nicht.
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Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter ohne Steuerfallen
"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft." Das Finanzamt sieht das ganze Thema allerdings nicht so entspannt. Wenn man hier Fehler macht, erwächst daraus schnell ein Steuerbumerang.
Geschenke an Mitarbeiter außerhalb der Weihnachtsfeier: Solche sind zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig, aber beim Mitarbeiter unabhängig vom Betrag steuerpflichtig. Die 40–Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten gilt nämlich nur für einen „persönlichen“ Anlass. Weihnachten ist aber kein persönlicher Anlass. Machen Sie also keine Weihnachtsfeier, und wollen trotzdem Ihre Mitarbeiter beschenken, müssen Sie die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge beachten. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar eine Feier machen, die Geschenke aber außerhalb verschenken.
Geschenke während der Weihnachtsfeier: Eine steuerlich anerkannte Weihnachtsfeier liegt nur dann vor, wenn es eine für alle Mitarbeiter zugängliche Betriebsveranstaltung ist. Auf dieser Feier sind Weihnachtsgeschenke bis 40 Euro brutto steuerfrei, sie werden aber in die 110-Euro-Freigrenze für die Kosten der Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter eingerechnet. Fallen also z. B. pro Arbeitnehmer 50 Euro Kosten für die Weihnachtsfeier an, ist ein 40-Euro-Geschenk unproblematisch. Es ist dann beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim Mitarbeiter steuerfrei.
Wertvolle Geschenke über 40 Euro: Diese zählen bei der 110-Euro-Grenze nicht mit, sind aber auf jeden Fall steuerpflichtig. Zum Glück können Sie hier eine günstige Pauschalsteuer mit 25 Prozent nutzen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Diese Pauschalsteuer führt automatisch zur Sozialabgabenfreiheit. Es dürfen nur Sachen verschenkt werden, keine Wertgutscheine und auch kein Geld. Auch der früher populäre Trick, Krügerrand-Goldmünzen zu verschenken, funktioniert nicht mehr. Weil diese Münzen leicht in Geld zurückzutauschen sind, sieht das Finanzamt in ihnen Geld und keine Sachen.
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Stöbern Sie mal nach Wackelkandidaten im Kundenkreis
Wenn man sich im Internet unter www.unternehmensregister.de die Jahresabschlüsse von GmbHs durchsieht, stößt man auf eine beunruhigende Fülle von GmbHs mit negativem Eigenkapital. Diese sind eigentlich bilanziell überschuldet. Bedeutet das automatisch Insolvenzantragspflicht? Nicht unbedingt. Denn für die insolvenzrechtliche Prüfung muss man auch stille Reserven mit einbeziehen, die in einer Bilanz nicht gezeigt werden. Dennoch lohnt ein Blick in den Anhang.
Wenn der Steuerberater ordentlich gearbeitet hat, wird dort erklärt, weshalb trotz negativem Eigenkapitals angeblich keine Überschuldung vorliegen soll. Da stehen dann Sätze wie z. B.:
- „Der Gesellschafter hat mit Forderungen gegen die GmbH in Höhe von 235.000 Euro den Rangrücktritt erklärt, bis die Überschuldung beseitigt ist. Deshalb liegt im insolvenzrechtlichen Sinne positives Eigenkapital vor.“
- „Trotz bilanziellen negativen Eigenkapitals liegt keine Überschuldung vor, weil in den Betriebsgebäuden (o. ä.) stille Reserven in Höhe von ... Euro stecken, welche das negative Eigenkapital übersteigen.“
Unser Rat an Sie: Schauen Sie sich Ihre Kunden und Lieferanten mal näher im Unternehmensregister an. Bei GmbH-Bilanzen kann man mittlerweile fast überall die Gewinnentwicklung 2005 bis 2008 verfolgen. Wenn sich dort ständig Verluste häufen und das Kapital ins Minus geht, nützen auch stille Reserven und Rangrücktritte bald nichts mehr. Ausfälle drohen. Kunden mit Minus-Kapital sollten Sie daher möglichst bald auf Vorkasse umstellen.
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Für wen sich der 401(!)-Euro-Job lohnt
Der klassische Mini-Job mit maximal 400 Euro ist nach wie vor sehr beliebt. Vor allem für Arbeitnehmer mit einem Hauptjob oder für verheiratete Mini-Jobber lohnt sich auch kein anderer Nebenjob. Denn mehr als 400 Euro sind uninteressant, weil dann keine Lohnsteuerpauschalierung mehr möglich ist.
Sehr interessant ist das 401-Euro-Modell aber für Alleinstehende: Hat dieser keinen Hauptjob, lohnt es sich durchaus. Vielleicht nicht unbedingt 401 Euro, aber z. B. ein 435-Euro-Job. Der kostet Sie genauso wie beim 400-Euro-Job im Monat 520 Euro inklusive Lohnnebenkosten. Der Mitarbeiter bekommt gut 381 Euro netto. Er zahlt also etwa 18 Euro für deutlich verbesserten sozialen Schutz. Denn er oder sie ist dann arbeitslosenversichert, erwirbt höhere Ansprüche in der Rentenversicherung und ist krankengeldberechtigt. All das gibt es beim 400-Euro-Job nicht. Zusatz-Vorteil: Neben einem Midi-Job (z. B. mit 460 Euro/Monat) kann der Jobber noch woanders einen 400-Euro-Job annehmen. Zwei 400-Euro-Jobs gleichzeitig sind hingegen unzulässig.
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So sparen Sie sich Arbeit und Zeit mit Ihrer Inventur
Jeder Kaufmann muss einmal im Jahr eine Inventur machen. So der Grundsatz. Von diesem gibt es jedoch viele Ausnahmen (§ 240 HGB).
Gar keine Inventur notwendig: Haben Sie als Dienstleister kein nennenswertes
Vorratsvermögen, brauchen Sie auch keine Inventur zu machen. Verbrauchsmaterial (Kopierpapier, Toner usw) braucht nicht gezählt zu werden. Gehen Sie einmal im Jahr die Liste des Anlagevermögens durch (Steuerberater
fragen), ob noch alle Rechner, Autos und Schreibtische vorhanden sind, und das war's.
Festwert nutzen: Haben Sie Anlagegüter und Vorratsvermögen, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen nachrangig ist (Faustregel 5 % der Bilanzsumme), können Sie dafür drei Jahre lang einen Festwert ansetzen. Beispiel: Gerüstbauteile, Messestände, Schmierstoffvorräte. Alle drei Jahre muss neu gezählt werden. (§ 240 Abs. 3 HGB)
Keine Lust zur Inventur an Silvester? Sie können die Inventur auch zwischen dem 01.10. und dem 28.02. machen und dann auf den 31.12. zurückrechnen (§ 241 Abs. 2+3 HGB). Beispiel: Bestand laut Inventur vom 28.02 ./. Zugänge Januar und Februar + Verkäufe und Abgänge Januar und Februar = Bestand 31.12.
Warenwirtschaft: Spuckt Ihr Warenwirtschaftssystem einen Soll-Lagerbestand aus, brauchen Sie zumindest nicht zu Silvester Inventur zu machen, sondern können das z. B. in den August verlegen. Zum Bilanzstichtag verwenden Sie den Wert laut Warenwirtschaft. Einmal im Jahr müssen Sie abgleichen, ob dieser mit der Wirklichkeit übereinstimmt – aber eben nicht zwingend zum Bilanzstichtag. Denn auch die beste Software kann Fehleingaben oder Diebstahl nicht berücksichtigen.
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Photovoltaik-Anlage schon im Vorgriff absetzen
Falls Sie auf das Dach Ihrer Firma oder Ihres Privathauses eine Photovoltaik-Anlage bauen, mit der Sie auch Strom ins öffentliche Netz einspeisen, begründen Sie damit einen gesonderten Gewerbebetrieb. Damit sind Sie berechtigt, schon im Jahr vor der Installation der Anlage 40 % Ihrer Kosten abzuschreiben (Stichwort: Investitionsabzugsbetrag).
Achtung: Das gilt auch bei Ihrem Privathaus!
Allerdings: Sie können nur dann 2009 schon etwas im Vorgriff auf 2010 abschreiben, wenn Sie die Anlage bis 31.12.09 verbindlich bestellt haben. Dass die Anlage erst 2010 in Betrieb geht, ist dann unschädlich. (BMF, 08.05.09, DStR 09, 968/Rz 28, 29)
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Auch ein Neubau kann steuerlich als Baudenkmal gelten
Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude sanieren, können Sie die Baumaßnahmen in den ersten acht Jahren jeweils zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren zu 7 Prozent abschreiben. Gefördert werden Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. (§ 7i Einkommenssteuergesetz)
Bisher galt: Manchmal muss ein Gebäude komplett entkernt werden, sodass nachher - bis auf die Fassade - ein Neubau entsteht. Das Finanzamt lehnte in solchen Fällen bisher die erhöhte Abschreibung ab. Neues Urteil: Bescheinigt die Denkmalbehörde, dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne unter die Förderung nach § 7i EStG fällt, ist das Finanzamt daran gebunden. Nur falls die Denkmalschutzbehörde die steuerliche Beurteilung ausdrücklich dem Finanzamt überlässt, kann das Finanzamt selbst entscheiden. Sonst nicht. (BFH, 24.06.09, X R 8/08, DStR 09, 1745)
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Vermeiden Sie diesen typischen Finanzierungsfehler
Es ist manchmal nachteilig, steuerlich abzugsfähige Dinge mit Eigenkapital zu bezahlen. Denn dieses kann man nicht später mit steuerlicher Wirkung durch Fremdkapital ersetzen, um so Schuldzinsen geltend zu machen.
Beispiel: Herr X kauft eine Mietwohnung. Auf seinem Girokonto hat er 100.000 Euro, die er zur Kaufpreiszahlung verwendet. Drei Monate später kommt ein Steuerbescheid mit 100.000 Euro Nachzahlung. Nun nimmt er 100.000 Euro Schulden bei der Bank auf und lässt eine Grundschuld auf die Wohnung eintragen. Er hofft, die Zinsen für dieses Darlehen von seinen Mieteinnahmen abziehen zu können. Irrtum: Zinsen sind fürs Finanzamt nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Darlehen für einen steuerlich abzugsfähigen Zweck verwendet wurde. Das heißt: Das Darlehen hat Herr X für seine Steuerzahlung verwendet - eine nicht abzugsfähige Privatausgabe. Dass das Darlehen durch eine Grundschuld auf die Mietwohnung besichert ist, ist dem Finanzamt egal. Und die Mietwohnung wiederum hat er mit Eigenmitteln finanziert.
Fazit: Nachträglich Darlehen und Eigenmittel austauschen geht nicht.
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Ist Erholungsbeihilfe kirchensteuerpflichtig?
Auf Erholungsbeihilfe fällt ein pauschaler Steuersatz von 25 % + Soli an. Aber muss auch Kirchensteuer abgeführt werden?
In der Tat: Sie müssen prinzipiell auch pauschale Kirchensteuer abführen, wenn Sie Lohn auszahlen, für den Sie die Lohnsteuer pauschalieren. Ausnahme: Das gilt nicht für „normale“ Mini-Jobber, bei denen Sie die zweiprozentige Pauschalsteuer abführen.
Alternative 1 - das Pauschalverfahren: Sie können die Kirchensteuer mit einem reduzierten Satz (der je nach Bundesland unterschiedlich ist) pauschal abführen. Dann dürfen Sie aber nicht danach differenzieren, wer in der Kirche ist und wer nicht. Das ist bereits durch einen reduzierten Pauschalsteuersatz abgegolten. So beträgt die reguläre Kirchensteuer in Sachsen z. B. 9 Prozent, die pauschale Kirchensteuer aber nur 5 Prozent.
Alternative 2 - das Nachweisverfahren: Hier führen Sie die pauschale Kirchensteuer nur für diejenigen Arbeitnehmer ab, die Mitglied einer Kirche sind. Dann freilich mit dem regulären Satz (Berlin z. B. 9 statt 5 Prozent).
Sie können jeden Monat aufs Neue entscheiden: Bei jedem Pauschalierungstatbestand und auch jeden Monat wieder aufs Neue können Sie wählen zwischen „vereinfachtem Verfahren“ und „Einzelnachweis“ - je nach dem, was günstiger ist.
Beispiel: In einem Leipziger Unternehmen sind 2/3 der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche. Drei Arbeitnehmer erhalten im August eine Erholungsbeihilfe. Zufällig sind ausgerechnet diese drei Arbeitnehmer nicht in der
Kirche. Der Arbeitgeber sollte also bei der Pauschalsteuer auf die Erholungsbeihilfe das Nachweisverfahren anwenden und überhaupt keine pauschale Kirchensteuer abführen. Bei Fahrtkostenzuschüssen oder Restaurantschecks hingegen, die alle Mitarbeiter erhalten, wird er das vereinfachte Verfahren nutzen - mit einer von 9 auf 5 Prozent reduzierten pauschalen Kirchensteuer.
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Kfz-Leasing oder Finanzierung mit Rückkaufgarantie?
Der Gebrauchtwagenmarkt ist im Keller - verständlich, dass sich jeder Auto-Käufer gerne gegen das Restwertrisiko absichern möchte. Die Autohäuser bieten hier zwei Instrumente an: Leasing mit Kilometer-Abrechnung (also ohne Restwertabrechnung) und Kreditkauf mit Rückkaufgarantie zum festgelegten Preis - meist nach 36 Monaten. Was ist besser?
Ganz klar Leasing: Der einzige Vorteil beim Kauf mit Rückkaufgarantie ist der Vorsteuerüberschuss zu Beginn. Denn auch wenn Sie das Auto gar nicht bezahlen, bekommen Sie 100 Prozent der Mehrwertsteuer sofort heraus. Ansonsten steht es 4:1 fürs Leasing.
Vorteile des Kilometerleasing: 1. Sie können nicht aus Versehen vergessen, die Rückkaufgarantie einzufordern - der Leasingvertrag hingegen läuft automatisch aus. 2. Leasing belastet Ihre Bilanz nicht. Sie müssen keine Schulden bilanzieren. 3. Wenn das Autohaus pleite geht (heutzutage eher die Regel als die Ausnahme) ist Ihre Rückkaufgarantie wertlos. 4. Leasing ist flexibler - hingegen wird der vorzeitige Rückkauf zum festgelegten Preis in der Regel kategorisch abgelehnt. Leasingverträge lassen sich hingegen oftmals ein halbes Jahr vor Schluss auflösen, wenn man ein neues Auto least.
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Wenn Sie Ihre Waren günstig an Mitarbeiter verkaufen
Für Jahreswagen entschieden - für Ihren Werksverkauf an Mitarbeiter gültig: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass der steuerpflichtige Rabatt bei Jahreswagen nicht auf Basis des Listenpreises, sondern auf Basis des üblichen Verkaufspreises berechnet werden muss, von dem die normalen Rabatte schon abgezogen sind. (BFH, 17.06.09, VI R 18/07)
Das heißt für Sie: Kaufen Ihre Mitarbeiter bei Ihnen Waren ein, die Sie auch externen Kunden normalerweise mit Rabatt verkaufen, muss Ihr Mitarbeiter nur darüber hinausgehende Rabatte versteuern. Der übliche Rabatt bleibt
- entgegen der bisherigen Finanzamts-Meinung - steuerfrei.
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Wenn Sie kurz vor der Pleite Ihres Kunden Geld bekommen
Einer Ihrer Kunden ist pleite gegangen und Sie haben zum Glück vorher noch Ihre Außenstände hereingeholt? Freuen Sie sich nicht zu früh. Der Insolvenzverwalter Ihres Kunden kann Ihnen das ganze Geld wieder wegnehmen. Das Instrument lautet „Anfechtung wegen inkongruenter Deckung“. Damit soll eine Bevorzugung einzelner Gläubiger verhindert werden. (§§ 130 ff. Insolvenzordnung)
Beispiel: Die Meier GmbH hat seit einigen Monaten offene Forderungen in Höhe von 100.000 Euro bei der Moser KG. Da sich Meier und Moser gut kennen, verwendet Moser seine letzten Mittel, um seine Schulden bei Meier endlich doch noch zu bezahlen. Einen Monat später stellt er Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter Moser KG ficht die Zahlung an und nimmt Meier das Geld wieder weg. Zu Recht.
So entgehen Sie dieser Falle: Bargeschäfte dürfen nicht angefochten werden (§ 142 Insolvenzordnung). Als Bargeschäfte gelten zuallererst Geschäfte „Ware gegen Bargeld“. Genauso Lieferungen gegen Vorkasse. Auch wenn der Kunde innerhalb von ein oder zwei Wochen zahlt, geht das noch als Bargeschäft durch. Wie lange die Frist genau ist, kann niemand sagen. Der BGH sagt dazu: „Bei Kaufverträgen ist eine Zeitspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen“ (BGH, 29.05.08, IX ZR 42/02). Wenn die Rechnung aber länger als drei Wochen offen bleibt, kann die spätere Zahlung wohl bereits wieder vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Fazit: Nur Bares ist Wahres. Zumindest aber eine zeitnahe Zahlung Ihres Kunden schützt Sie davor, dass Sie bereits erhaltenes Geld bei einer Kundeninsolvenz wieder herausrücken müssen.
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Wann ist eigentlich eine Leistung erbracht?
Einer der vielen Rechnungsbestandteile, die für einen Vorsteuerabzug gegeben sein müssen, ist der Leistungszeitpunkt. Doch was gilt bei lang andauernden Leistungen? Eine Leistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, zu dem Sie die zivilrechtlich vereinbarten Pflichten erfüllt haben.
Wenn eine Softwarefirma z. B. vereinbart hat: „Überlassung von Programmierern zur Programmierung nach Ihren Vorgaben“, dann handelt es sich um einen Dienstvertrag. Und wenn hier eine monatliche Rechnungsstellung vereinbart ist, dann ist Leistungszeitraum der jeweilige Monat.
Wenn eine fertige Leistung vereinbart ist: Dann handelt es sich um einen Werkvertrag und dann kommt es genau darauf an, was vereinbart ist. Wenn die Softwarefirma z. B. die Software installieren und zum Laufen bringen muss, ist die Leistung eben genau erst dann erbracht. Wenn fünf Monate programmiert wird und am 10.11.09 läuft die Software endlich, ist das der richtige Leistungszeitpunkt für die Rechnung.
Was ist mit den ganzen Rechnungen zwischendurch? Bei Abschlags-, Vorschuss- oder Anzahlungsrechnungen muss kein Leistungszeitpunkt angegeben werden. Denn eine Leistung ist ja hier noch nicht (vollständig) erbracht. Vorteil bei Abschlagsrechnungen: Sie müssen die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie das Geld bekommen haben.
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Ehegattenschenkung: Wie Sie die Steuer zurückholen
Der Freibetrag für Schenkungen an Ehegatten beträgt seit diesem Jahr 500.000 Euro. Bis 2008 waren es aber nur 307.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Da konnte man bei großzügigen Schenkungen, versehentlichen Depotumschreibungen oder Grundstücksübertragungen schon mal den Freibetrag überschreiten. Manche Betriebsprüfer legen es förmlich darauf an, so etwas aufzuspüren.
Doch keine Sorge: Diese Schenkungssteuer kann man zurückholen. Denn wenn die Schenkung auf den Zugewinnausgleich angerechnet wird, muss das Finanzamt die Erbschaftssteuer zurückzahlen. (§ 29 Abs. 1 Nr. 43 ErbStG)
Wie kommen Sie aber ohne Ehescheidung zum Zugewinnausgleich? Ganz einfach: Indem Sie per Notarvertrag zur Gütertrennung übergehen. Dann wird auch bei fortbestehender Ehe der Zugewinnausgleich fällig.
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Wie Sie schon jetzt Investitionen der Jahre 2010 bis 2012 abschreiben
Investitionen, die Sie 2010, 2011 oder 2012 tätigen möchten, können Sie schon dieses Jahr abschreiben, und zwar mit dem Investitionsabzugsbetrag (= IAB). Wenn Sie diesen 2009 ansetzen wollen, gilt bereits die erhöhte Eigenkapital-Grenze von 335.000 Euro. Nur wer darunter Ende 2009 liegt, darf 2009 den IAB nutzen. Falls Sie knapp an der Grenze sind, sollten Sie noch vor dem Bilanzstichtag Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen tätigen.
Erfreulich: Steuerrückstellungen (Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer) werden vom maßgeblichen Eigenkapital abgezogen, obwohl die Steuer selbst nicht abzugsfähig ist. Und zwar darf man sogar die hohe Steuerrückstellung vor Bildung des Investitionsabzugs abziehen. Selbst wenn man in Wirklichkeit dank IAB keinen Cent Steuern bezahlen muss. (BMF, 08.05.09, DStR 09, 968, Rz 9)
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Steuern sparen durch die Kosten des Archivs
Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen, Buchhaltungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Falls Sie zur Erfüllung dieser Pflicht einen Extraraum oder zusätzliche Archiv-Computer vorhalten, können Sie eine Rückstellung für diese Kosten bilden. Diese Rückstellung beträgt das 5,5-Fache der jährlichen Kosten.
Beispiel: Sie bewahren die Unterlagen in einem Kellerraum auf, für den anteilige Miete, Strom und Heizung in Höhe von 200 Euro im Monat anfallen. Das sind im Jahr 2.400 Euro. Das 5,5-Fache dieses Betrags, also 13.200 Euro können Sie sofort in Ihrer Bilanz gewinn- und steuermindernd als Rückstellung einbuchen. (FG Niedersachsen, 21.01.09, 3 K 12371/07, DStRE 09, 897)
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Faulen Zahlern keine Vorwände für Nichtzahlung liefern
Schlechte Zahler sind dankbar für jede Ausrede, warum sie die Rechnung nicht überweisen konnten. Manchmal ist der Grund für die hinausgeschobene Zahlung aber nicht ganz von der Hand zu weisen: Manch ein Kunde steht tatsächlich vor dem Problem, dass er die Bankverbindung auf der Rechnung nicht lesen kann. Denn viele Firmen schreiben die Bankverbindung mikroskopisch klein in die Fußzeile des Briefkopfs. Kann der Kunde das nicht entziffern, muss er erst mal telefonieren, faxen oder mailen. Für jemanden, der es mit der Zahlung eh' nicht eilig hat, ein willkommener Anlass, die Rechnung erst mal auf die Seite zu legen.
Bedenken Sie auch: Immer mehr Firmen verwenden Dokumentenmanagementsysteme - auch für die Buchhaltung. Dabei wird der gesamte Posteingang eingescannt und digitalisiert, wodurch die Lesbarkeit kleiner Schriften noch mehr leidet. Normalen Text kann man auf dem Scan noch gut lesen, aber Kontonummern in winzig kleiner Schrift nicht mehr.
Schaffen Sie also diese banalen Stolpersteine aus dem Weg und schreiben zumindest eine Bankverbindung selbstbewusst in Fettdruck auf Ihre Rechnung.
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Krankenversicherung ab 2010 unbeschränkt absetzen
Derzeit können Unternehmer „sonstige Versicherungen“ für maximal 2.400 Euro im Jahr absetzen. Als Unternehmer in diesem Sinne gelten alle, die für ihren Krankenversicherungsschutz in voller Höhe selbst aufkommen müssen - also ohne Arbeitgeberunterstützung - somit auch sozialversicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer. Unter den Begriff „sonstige Versicherungen“ fallen Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherungen, aber eben auch Pflege- und Krankenversicherungen.
Das Problem: Gerade bei kinderreichen privat versicherten Familien sind die Krankenversicherungsbeiträge oft deutlich höher. Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, hier ab 2010 nachzubessern.
So sieht die Neuregelung aus: Unternehmer können nun 2.800 Euro pro Jahr (Arbeitnehmer 1.900) für alle sonstigen Versicherungen absetzen. Aber - und das ist der zentrale Unterschied: Wenn die Basis-Krankenversicherung teurer ist als diese Höchstbeträge, kann man diese auf jeden Fall in unbeschränkter Höhe absetzen. Die anderen Versicherungen fallen dann aber unter den Tisch.
Durch eine so genannte „Günstiger-Prüfung“ rechnet das Finanzamt, was besser ist: Alles absetzen, aber nur bis 2.800 Euro, oder nur den Basis Krankenversicherungsschutz, den aber in unbegrenzter Höhe.
Beispiel 1: Otto ist 30 Jahre alt und für 150 Euro monatlich privat krankenversichert. In diesem Beitrag sind 10 % so genannte Komfort-Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) enthalten. Diese gelten nicht als „Basis-Krankenversicherung“. Otto zahlt außerdem im Jahr 200 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro Unfallversicherung. Ottos neuer Höchstbetrag ab 2010 sind 2.800 Euro im Jahr. Man muss jetzt eine Günstiger-Prüfung anstellen. Also: Krankenversicherung 1.800 + Pflegeversicherung 200 + Unfallversicherung 200 = 2.200 Euro. Nun muss man prüfen: Ist Basiskrankenversicherung + Pflegeversicherung vielleicht höher? Basiskrankenversicherung = 90 % von 1.800 = 1.620 Euro + Pflegeversicherung 200 = 1.820 Euro. 2.200 Euro sind besser als 1.820, somit kann Otto 2.200 Euro absetzen.
Beispiel 2: Norbert ist 50 und zahlt 400 Euro im Monat für die private Krankenversicherung. 10 Prozent entfallen auf Komfort-Leistungen. Zusätzlich zahlt er im Jahr 200 Euro Pflegeversicherung und 200 Euro Unfallversicherung. Die Günstiger-Prüfung ergibt: 4.800 Krankenversicherung + 200 Pflegeversicherung + 200 Unfall = 5.200 Euro. Norbert darf aber höchstens 2.800 Euro absetzen. Ist die Basis-Krankenversicherung + Pflegeversicherung vielleicht teurer? Rechnen wir nach: 90 % von 4.800 sind 4.320 + 200 Pflege = 4.520 Euro. Das sind deutlich mehr als die 2.800 Euro. Norbert darf also 4.520 Euro absetzen. Seine Unfallversicherung fällt dann freilich unter den Tisch.
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Wie Sie Kosten im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf absetzen können
Rechnungen für Makler, Notar oder Grundbuchamt können Sie bei betrieblichen oder vermieteten Immobilien bei Ihrer Einkommenssteuer absetzen. Aber leider nicht sofort. Alle diese Kosten erhöhen „nur“ die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage.
Genau genommen müssen alle Nebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbsteuer, Grundbuchamt) auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und dieser muss dann auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt werden. Und dann können Sie - je nachdem - 2 Prozent (Normalfall), 2,5 Prozent (Altbauten bis Baujahr 1924) oder 3 Prozent (Betriebsgebäude) dieser Gebäudekosten abschreiben.
Sofort absetzen können Sie: die Notarrechnung für die Eintragung der Grundschuld sowie dazugehörige Grundbuchamtskosten. Das sind so genannte „Geldbeschaffungskosten“ - sofort abzugsfähig.
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Wie Sie dem „Einfrieren“ der Kreditlinie zuvorkommen
Sie kennen das Stichwort „Kreditklemme“. Die Banken - gerade die Großbanken - werden immer zurückhaltender mit Krediten. Auch bestehende Engagements werden gerade bei Bankkunden zurückgefahren, die mitten in der Krise stecken.
Wovor selbst die Banken zurückschrecken: Vor dem völligen Streichen einer Kontokorrentlinie bei bestehender Ausnutzung und dem sofortigen Fälligstellen des Sollsaldos. Denn die Banken wissen, dass der Kunde den Sollsaldo wahrscheinlich eh' nicht zurückzahlen könnte, und dass ihn das endgültig in die Insolvenz stürzen würde.
Was manche Banken aber gerne machen: Zur Begrenzung ihres Risikos frieren sie die Kreditlinie ein. Beispiel: Sie haben eine Kontokorrentlinie von 100.000, aber nur 60.000 ausgenutzt. Die Bank sagt: „OK, die 60.000 lassen wir dir im Moment mal, aber mehr geht jetzt nicht mehr. Die ursprünglich mal zugesagten 100.000 kannst du vergessen.“
So beugen Sie dem vor: Schön unauffällig in kleinen Teilbeträgen Geld umleiten zu einer anderen Bank, wo Sie ein Guthabenkonto haben. Ihre Kontokorrentlinie schöpfen Sie bis zu den zugesagten 100.000 Euro aus. Das kostet Sie zwar unnütze Zinsen, aber Sie kommen so dem berüchtigten „Einfrieren der Kreditlinie“ zuvor. Lieber 4.000 Euro Zinsen zuviel gezahlt, als 40.000 Euro Liquidität verloren.
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Sieben populäre Irrtümer zur Ein-Prozent-Regel
Zur Ein-Prozent-Regel für die Versteuerung des Pkw-Privatanteils kursieren eine Menge irrtümlicher Aussagen. Hier die poulärsten davon:
1. Wenn man zusätzlich ein Privatauto hat, entgeht man der Versteuerung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regel für das Geschäftsauto: Falsch. Das Finanzamt geht davon, dass grundsätzlich jedes Geschäftsauto privat mitbenutzt wird. Die einzige Methode, das Gegenteil zu beweisen, ist ein lückenloses Fahrtenbuch. Ein zusätzliches Privatauto nützt nichts.
2. Die Ein-Prozent-Regel basiert auf dem Kaufpreis: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel geht vom Bruttolistenneupreis aus. Egal, was Sie bezahlt haben. Rabatte wirken sich nicht aus. Sogar beim Kauf eines 10 Jahre alten Gebrauchtwagens muss ein Prozent des damaligen Neupreises versteuert werden.
3. Man muss stets vom ungekürzten Bruttolistenneupreis ausgehen: Prinzipiell richtig. Aber man darf wenigstens auf volle 100 Euro abrunden. Stets abziehen können Sie vom Rechnungspreis das Autotelefon, die Alarmanlage, Überführungskosten und Winterreifen.
4. Die Ein-Prozent-Regel kostet Einkommenssteuer - aber das war's dann auch: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel hat auch umsatzsteuerliche Folgen. Bei Mitarbeiter-Autos gilt der Ein-Prozent-Wert quasi als Miete, die der Mitarbeiter an seinen Chef bezahlt. Und daraus muss der Arbeitgeber MwSt. abführen. Beispiel: Der Wagen hat einen Brutto-Listen-Neupreis von 35.700 Euro. Der Ein-Prozent-Wert ist somit 357 Euro. Der Arbeitgeber muss somit monatlich 57 Euro MwSt. abführen. Bei Unternehmer-Autos kann man vom Ein-Prozent-Wert 20 Prozent Abschlag vornehmen und darauf die USt. abführen.
5. Ein Navigationsgerät darf man aus dem Bruttolistenneupreis rausrechnen: Falsch. Bemessungsgrundlage ist stets der Bruttolistenneupreis des Autos zuzüglich Sonderausstattungen. Navi gehört hier leider dazu. (BFH, 16.02.05, VI R 37/04, DStR 05, 1135). Tipp: Dieses Urteil betrifft nur werkseitig eingebaute Navi-Geräte, nicht aber mobile Navi-Geräte, die jederzeit wieder aus dem Auto herausgenommen werden können.
6. Für kfz-steuerliche Lkws fällt keine Ein-Prozent-Regel an: Falsch. Es kommt nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung an, sondern auf das Erscheinungsbild. Alle Autos, die üblicherweise auch zu Privatfahrten eingesetzt werden, kosten Dienstwagensteuer. Kfz-Steuer hin oder her. (BFH, 18.12.08, VI R 34/07, DStR 09, 261)
7. Wenn man im Arbeitsvertrag die Privatnutzung verbietet, fällt die Ein-Prozent-Regel weg: Falsch. Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, ist das steuerlich nur dann beachtlich, wenn er das Verbot überwacht (BFH, 07.11.06, IV R 19/05, BStBl. II 07, 116). Das heißt: Sie lassen sich regelmäßig ein Fahrtenbuch vorlegen, in dem ausschließlich betriebliche Fahrten eingetragen sein dürfen und gleichen den Km-Stand am Fahrzeug ab. Oder: Der Wagen wird am Abend und am Wochenende auf dem Firmengelände abgestellt, und Sie lassen sich den Schlüssel geben.
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Mehr Vorsteuer vom Finanzamt bei Miethäusern
Bei Gebäuden mit Gewerbeflächen und Wohnungen sind die Mieten zum Teil mehrwertsteuerpflichtig, zum Teil -frei. Dementsprechend ist auch nur der Teil der Vorsteuer abzugsfähig, der auf das mehrwertsteuerpflichtig vermietete Gewerbe entfällt.
Doch wie soll man diesen Teil ausrechnen? Die Finanzverwaltung sagt: Nach den Flächen. Doch häufig ist die Aufteilung nach den Mieteinnahmen günstiger. Beispiel: Ihr Haus hat 2 x 100 qm. Im Erdgeschoss ist eine Apotheke mit 3.000 Euro Miete plus MwSt., im 1. Stock eine Wohnung mit 1.000 Euro umsatzsteuerfreier Miete. Sie renovieren Dach und Fassade für 105.300 Euro plus 20.000 Euro MwSt. Das Finanzamt sagt: Sie dürfen nach Flächenschlüssel die Hälfte als Vorsteuer zurückholen, also 10.000 Euro. Nach Umsatzschlüssel wären es aber 3/4, also 15.000 Euro Erstattung.
Erfreuliches neues Urteil: Das faktische Verbot des Umsatzschlüssels durch das Steuergesetz ist europarechtswidrig ist. Wenn Sie wollen, können Sie sich unmittelbar auf die günstigere Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht berufen (FG Niedersachsen, 23.4.09, 16 K 271/06, DB 08, 1443). Dies muss allerdings vom BFH noch bestätigt werden (Az. BFH V R 19/09)
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Rechnungen ohne MwSt. nicht pingelig kontrollieren
Sie alle kennen den ellenlangen Katalog für Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen. Manche Buchhalter nehmen das sehr genau - zu Recht.
Manche übertreiben es allerdings: Insbesondere Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis braucht man nicht besonders zu kontrollieren. Denn das Schlimmste, was mit einer nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnung
passieren kann, ist die Streichung des Vorsteuerabzugs. Und wenn keine Vorsteuer ausgewiesen ist, kann auch keine gestrichen werden.
Unproblematisch sind also insbesondere: Quittungen von Privatleuten (z. B. bei ebay-Käufen), Kleinunternehmern oder auch Rechnungen aus dem Ausland sowie Rechnungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG). Denn Einfuhrumsatzsteuer, EG-Erwerbsteuer und die so genannte „13b-Steuer“ können Sie immer abziehen, da kommt es nicht auf die Rechnung an. (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 UStG)
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Was ist, wenn Sie keinen formellen Bewirtungsbeleg haben?
Das kommt vor: Sie haben im Restaurant einen Geschäftspartner bewirtet. Nichts Aufwendiges. Die Rechnung lautete auf 48 Euro. Leider haben sie jedoch vergessen, die Bedienung um einen formellen Bewirtungsbeleg zu bitten. Können Sie das jetzt trotzdem absetzen?
Klar können Sie das absetzen! Hauptsache, die Rechnung ist maschinell erstellt und registriert, und alle Speisen und Getränke sind einzeln aufgelistet. Das „Formular“ ist bereits seit den 90er-Jahren nicht mehr notwendig. Heute dient es nur noch als Gedankenstütze, damit man keine Pflichtangabe vergisst.
Sie müssen folgende Angaben auf der Rückseite oder einem Beiblatt eintragen: Anlass und Teilnehmer der Bewirtung. Das Ganze unterschreiben Sie dann noch mit Ort und Datum. Anlass: Bitte etwas konkret, also z. B. „Besprechung Bestellung III. Quartal 2009“. Nur „Kontaktpflege“ wäre zu wenig. Teilnehmer: Sie selbst sind auch Teilnehmer, auch wenn Sie die Rechnung zahlen. Wichtig: Beträgt die Rechnung mehr als 150,00 Euro brutto, muss sie vom Gasthaus an Sie adressiert sein (mit Straße, PLZ und Ort!).
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Wenn Siie Tiefgaragenplätze für Ihre Mitarbeiter mieten
Parken in unseren Innenstädten ist oft schwierig. Da bietet es sich an, in der Nähe der Firma Tiefgaragenparkplätze für Mitarbeiter anzumieten. Müssen diese das versteuern oder ist das ein steuerfreier Sachbezug, wenn die Miete pro Stellplatz nur 40 Euro beträgt?
Noch viel besser: Es gilt nicht einmal als Sachbezug, sondern das ist lohnsteuerlich neutral. Sie können die 44-Euro-Freigrenze also neben dem Tiefgaragen-Platz - wenn Sie wollen - noch für andere Sachbezüge nutzen. Wenn der Arbeitgeber Parkplätze in der Nähe des Betriebs zur Verfügung stellt, erfolgt das nämlich im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar. Vor drei Jahren gab es zwar mal ein Finanzgerichtsurteil, das das ändern wollte. Es wurde aber ausdrücklich durch eine Verwaltungsanweisung aus der Welt geschafft (OFD Münster, 25.06.07, DStR 07, 1677).
Und: Mietet der Arbeitgeber Parkplätze oder Tiefgaragenplätze für Firmenwagen an, kann sich sowieso kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil ergeben, weil dann Fahrzeuge des Arbeitgebers auf Parkplätzen des Arbeitgebers abgestellt werden. Das gilt sogar dann, wenn die Anmietung durch den Arbeitgeber in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt.
Vorsicht: Voll steuerpflichtig ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen Stellplatz anmietet und ihm der Arbeitgeber die Miete ersetzt.
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Tipps und Tricks zum Sommer-Betriebsausflug
Sommerzeit - Zeit für den Betriebsausflug. Die Kosten hierfür sind stets in voller Höhe Betriebsausgaben, egal wie oft und wie teuer Sie feiern. Ein Problem ist aber die Lohnsteuer. Je Mitarbeiter darf der Ausflug höchstens 110 Euro (inkl. MwSt.) kosten. Bringt ein Mitarbeiter seinen (Ehe-)Partner mit, stehen damit für beide pro Kopf nur noch 55 Euro zur Verfügung (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 LStR). Tipp: Rechnen Sie während des Ausflugs ein bisschen mit. Wenn Sie schon bei 100 Euro pro Kopf angekommen sind, zahlen Sie im Zweifel die letzte Taxifahrt oder den letzten Absacker auf dem Weg nach Hause aus dem privaten Geldbeutel. Dann verlieren Sie nicht die Steuerfreiheit des ganzen Ausflugs, nur weil die 110-Euro-Grenze um ein paar Cent überschritten wurde.
Maximal zwei Feiern im Jahr sind steuerfrei: Steuerfrei dürfen Sie nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr machen (z. B. Betriebsausflug und Weihnachtsfeier). Fallen pro Mitarbeiter mehr als 110 Euro an oder haben Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. Tipp: Zum Pauschal-Versteuern suchen Sie sich natürlich die billigste Feier aus. Sozialversicherung fällt bei Anwendung der 25-prozentigen Pauschalsteuer nicht an.
Zehrgeld: Drücken Sie Ihren Mitarbeitern Geld in die Hand, damit diese davon eine Busfahrkarte oder die Einkehr in einem Ausflugslokal bezahlen können, ist das (im Rahmen der 110-Euro-Grenze) steuerfrei. Auch ein Zuschuss in eine Gemeinschaftskasse Ihrer Mitarbeiter ist steuerfrei, wenn Sie insgesamt die 110-Euro-Grenze je Mitarbeiter beachten. (BFH, 16.11.05, VI R 157/98, BFH/NV 06, 860)
Übernachtung: Früher waren Betriebsausflüge mit Übernachtung immer steuerpflichtig. Das ist seit einigen Jahren überholt. Auch Ausflüge mit Übernachtung sind steuerfrei. Hauptsache, Sie halten die 110-Euro-Grenze ein. (BFH, 16.11.05, DStR 06, 27)
Berufliche Reisekosten ausscheiden: Wenn Sie den Betriebsausflug mit der Besichtigung z. B. eines Kundenbetriebs verbinden, werden die Kosten des Ausflugs zeitanteilig aufgeteilt. Beispiel: Die Belegschaft einer Stuttgarter Maschinenfabrik startet Donnerstagmittag zu einem Betriebsausflug an die Donau. Am Abend gibt es eine Feier mit anschließender Übernachtung. Am Freitagvormittag wird Audi in Ingolstadt besichtigt, wo die Maschinen der Firma eingesetzt werden. Die Kosten des Ausflugs betragen 150 Euro pro Kopf. Maßgeblich für die Prüfung der 110-Euro-Grenze sind allerdings nur die Kosten, die rechnerisch auf den „geselligen“ Donnerstag entfallen. Damit ist hier die 110-Euro-Grenze eingehalten und es fällt keine Lohnsteuer an. (BFH, 16.11.05, VI R 118 /01, DStR 2006, 413)
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Kommt häufig vor: „Am Lager pleite gegangen“
Das Lager ist eine tückische Sache, weil es nicht in der BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) erscheint. Der Lageraufbau beeinträchtigt den Gewinn nicht. Im Gegenteil: Wenn das Inventurergebnis höher ist als das letztjährige, steigt sogar der Gewinn. Denn Bestandsmehrungen entlasten die Aufwandsposition „Materialaufwand“.
Das Teuflische dabei: Das Lager entzieht dem Betrieb schleichend Liquidität - wie ein unbemerkter Parasit dem Körper das Blut. Wenn Sie in Ihrem Lager immer mehr Halbleiter, Blumentöpfe, Einspritzpumpen oder Damenjeans horten, fehlt Ihnen entsprechend das Geld auf dem Konto. Meistens merkt man es zu spät. Diese entzogene Liquidität kann im Extremfall sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen. Und das passiert immer häufiger, wie uns Unternehmensberater und Banker berichten: „Pleite gegangen am Lager.“
Was Sie jetzt tun sollten: Lassen Sie sich zu jeder BWA den Lagerbestand mitliefern. Prüfen Sie, ob das Lager bei Umsatzrückgängen entsprechend mit nach unten geht. Die Kennziffer „Lagerdrehzahl“ (Umsatz geteilt durch durchschnittlichen Lagerbestand zu Verkaufswerten) sollte über die letzten drei Jahre konstant geblieben sein. Wenn sie absinkt (= Lager nimmt in Relation zum Umsatz zu) ist das ein Alarmsignal erster Güte. Steuern Sie gegen, klären Sie die Gründe und schärfen Sie jedem Mitarbeiter ein, dass unnütze Bestellungen auf Reserve letztendlich zur Insolvenz führen können. Machen Sie den Abbau des Lagerbestands zum Ziel Nummer 1 für jeden Mitarbeiter.
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Zu viel Personal? Wann Sie Mitarbeiter verleihen können
Wenn Sie zuwenig Aufträge und zuviel Personal haben, könnten Sie vielleicht auf die Idee kommen, Ihre Mitarbeiter an einen Kollegen zu verleihen, dem es zurzeit besser geht. Dafür bräuchten Sie allerdings eine Erlaubnis für „Arbeitnehmerüberlassung“ (§ 1 AÜG). Keine Erlaubnis brauchen Sie, wenn bei Ihnen ein Tarifvertrag gilt, der die Verleihung erlaubt. Oder - und das trifft auf viele zu: Ebenfalls keine Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie maximal 50 Arbeitnehmer haben und einen oder mehrere Mitarbeiter für maximal 12 Monate ausleihen. (§ 1a AÜG)
Beispiel: Bei Meier (8 Mitarbeiter) laufen die Geschäfte schlecht. Zur Kostenreduzierung soll die Sekretärin, die Meier nicht entlassen will, ein Jahr lang bei der befreundeten Firma Huber im Verkauf arbeiten. Meier schreibt Huber Rechnungen, in denen er die Kosten weiterbelastet. (Höhe der Rechnung frei aushandelbar.) Meier muss die Überlassung der Sekratärin an die Firma Huber lediglich vorher der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Eine Erlaubnis braucht er nicht.
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So können Sie Renovierungen nach Erbfall sofort absetzen
Wenn Sie ein vermietetes Haus erben und renovieren, können Sie alle Kosten sofort in unbeschränkter Höhe absetzen. Die gefährliche 15-Prozent-Falle gilt beim Erbfall nicht.
Anders beim Kauf eines Hauses: Hier müssen Sie peinlich genau darauf achten, dass Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf maximal 15 Prozent des Gebäudekaufpreises in Renovierungen investieren. Wenn Sie hingegen erben, können Sie sofort unbeschränkt loslegen. (Ausnahme: Der Erblasser hatte das Haus vor weniger als drei Jahren gekauft.)
Das Gleiche gilt übrigens bei einer Schenkung: Auch das geschenkte Mietshaus kann man sofort renovieren (wenn es der Schenker schon mehr als drei Jahre besaß) und alle Kosten sofort in unbeschränkter Höhe absetzen.
Doch hier gibt es einen Unterschied: Wenn man bei der Schenkung Schulden übernehmen musste, gilt das als anteilige Anschaffung. In diesem Fall sollte man mit größeren Renovierungen drei Jahre warten. Oder Sie fragen mich, bevor Sie zu renovieren beginnen.
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Ist eine Risikolebensversicherung erbschaftssteuerpflichtig?
Muss ein Erbe eine Risikolebensversicherung bei der Erbschaftssteuer angeben? Wenn er nicht Versicherungsnehmer (= Vertragspartner der Versicherung) ist, dann schon. Der Erbschaftssteuer unterliegt nämlich alles, was einem ohne eigene Leistung quasi ‚in den Schoß fällt'.
Hat also jemand anderes die Lebensversicherung abgeschlossen und die Beiträge bezahlt, dann erwirbt der Erbe als Bezugsberechtigter etwas ohne eigene Leistung. Ergebnis: Erbschaftssteuer fällt an (sofern Freibeträge überschritten).
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Wie Sie eine Leasingsonderzahlung in der Bilanz behandeln
Wie muss man eigentlich eine Leasingsonderzahlung bilanzieren? Beispiel: Sie haben im Juli einen neuen Wagen bekommen. Es ist ein Leasingauto und Sie mussten 9.000 Euro netto plus MwSt. Leasingsonderzahlung bezahlen.
Die von der Leasinggesellschaft auf die Sonderzahlung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie sofort in dem Auslieferungsmonat des Autos (bei früherer Bezahlung auch schon früher) in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen.
Den Nettobetrag in Höhe von 9.000 Euro können Sie jedoch nicht sofort absetzen (auch wenn Autoverkäufer das manchmal behaupten.) Der sofortige Abzug geht nur bei Einnahmen-Überschussrechnung und diese können nur Freiberufler und Kleingewerbetreibende nutzen. Als Bilanzierer hingegen müssen Sie die Leasingsonderzahlung auf die Monate der Leasingdauer aufteilen - im obigen Fall 36 Monate. Auf jeden Monat entfallen also 250 Euro. Bei Auslieferung im Juli 2009 setzen Sie 2009 also 6/36 der Sonderzahlung als Betriebsausgabe ab, das sind 1.500 Euro. In Höhe des Restes (9.000 minus 1.500 Euro) bilden Sie in der Bilanz einen „aktiven Rechnungsabgrenzungsposten“ (ARAP). In den Jahren 2010 und 2011 buchen Sie jeweils 3.000 Euro von diesem Posten in den Aufwand und 2012 letztmalig 1.500 Euro.
Lohnt sich eine Leasingsonderzahlung dann überhaupt? Steuerlich lohnt sie sich für Bilanzierer nicht. Der einzige Sinn kann darin bestehen, dass die Leasinggesellschaft wegen ihres Zinsvorteils die monatlichen Raten deutlich stärker reduziert als um die 250 Euro in unserem Beispiel (z. B. um 280 Euro). Nur dann lohnt sich eine Sonderzahlung.
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Steuernummer nicht im Internet-Impressum angeben!
Immer wieder stößt man im Netz auf Unternehmen, die ihre Steuernummer im Internet-Impressum angeben. Das ist jedoch gefährlich und unnötig. Denn die Steuernummer ist so eine Art „Pin-Code“ zu Ihrer Steuerakte im Finanzamt. Wenn ein unbefugter Fremder weiß, wie man beim Finanzamt geschickt fragt, kann er dort mit Hilfe der Steuernummer vieles über Ihre Umsatz- und Einkommenssituation herausfinden. Datenschutz ist nämlich leider immer noch ein Fremdwort in vielen Finanzämtern.
Ursache für diesen Unfug ist wohl eine Verwechslung von zwei Paragraphen: Offenkundig bringen manche Webmaster die Vorschriften zu Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 UStG) mit denen zu den Pflichtangaben im Internet (§ 6 Nr.6 TDG) durcheinander. Nach § 6 Teledienstegesetz gilt: Wer eine USt-ID-Nr hat (§ 27a UStG), muss diese im Impressum angeben. So weit, so gut. Wer aber keine USt-ID-Nummer hat, muss gar keine Nummer angeben, auch nicht die Steuernummer vom Finanzamt. Und man sollte es auch nicht.
Bezüglich Rechnungen ist die Rechtslage ganz anders: Hier müssen Sie eine der beiden Nummern angeben: Entweder USt-ID-Nr. ODER Ihre Steuernummer. (Wir raten übrigens aus oben genannten Gründen dringend zur USt-ID-Nummer statt der Steuernummer.)
Fazit: Klicken Sie jetzt gleich mal auf Ihr Internet-Impressum. Falls sich dort Ihre Steuernummer findet: Alarmieren Sie sofort Ihren Webmaster, diese umgehend zu löschen, um Missbrauch vorzubeugen.
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Strafzettel und Geldbußen für Ihre Mitarbeiter zahlen?
Geldbußen, Ordnungsgelder und dergleichen muss eigentlich derjenige bezahlen, gegen den sie verhängt worden sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung, ist das in aller Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn. Keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der Bundesfinanzhof allerdings bei einem Paketzusteller angenommen, dessen Chef Strafzettel für Falschparken übernommen hatte (BFH, BStBl. 2005 II, 367). Je höher die Beträge werden, umso kritischer ist das Finanzamt bei der Prüfung, ob die Zahlung nicht doch eher im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
In einem anderen Urteilsfall hatte eine GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Geldbußen in Höhe von 40.000 Euro wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht übernommen. Der Bundesfinanzhof hat hier zwar ausdrücklich keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Doch er sah in der Zahlung Arbeitslohn zu Gunsten des Geschäftsführers. Die Folge: Die GmbH musste noch mal etwa den gleichen Betrag an Lohnsteuer dazu zahlen, so dass ihr letztendlich 80.000 Euro Schaden entstanden sind. (BFH, 22.07.08, VI R 47/06, BStBl. 09, II, 151)
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Lohnt es sich, ein Auto bei Leasingende zu kaufen?
Grundsatzfrage, wenn ein Fahrzeug-Leasing ausläuft: Lohnt es sich vielleicht, den Wagen zu kaufen? Das kommt - mal wieder - ganz drauf an.
Kilometerleasingverträge: Hier lohnt sich das „Herauskaufen“ am Leasingende in der Regel nicht, weil der angesetzte Restwert meist höher ist als der tatsächliche Wert des Autos. Zudem schlägt die Leasingfirma bzw. der Autohändler beim Weiterverkauf noch mal etwas auf den Restwert drauf. Aber es kann nicht schaden, sich ein Angebot machen lassen und dieses mit Anzeigen bei z. B. Mobile.de oder Autoscout24.de zu vergleichen.
Leasingvertrag mit Andienungsrecht: Falls Sie in diese Falle getappt sind, haben Sie eh’ keine Wahl. Die Leasinggesellschaft wird Sie zwingen, das Auto nach Leasingende zu kaufen.
Restwertleasing mit hohen Raten und niedrigem Restwert: Manchmal werden Vertragskonstellationen gewählt mit sehr hoher Leasingrate und sehr niedrigem Restwert. Hier wäre man natürlich schön dumm, wenn man die Ankaufsmöglichkeit zum niedrigen Restwert nicht nutzen würde. Darauf war ja das ganze Spiel ausgelegt. Um das steuerlich korrekt abzuwickeln, muss allerdings der Leasingnehmer selbst das Auto kaufen und ins Betriebsvermögen einbuchen. Sonst wird bei Einzelfirmen eine verdeckte Entnahme und bei GmbHs eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Kauft jemand anderes (z. B. Ehegatte usw.) das Auto billig und verkauft es weiter, hat derjenige einen privaten Veräußerungsgewinn, der steuerpflichtig ist. Man hat also hier nichts gewonnen.
Normales Restwertleasing: Oft wird hier der Restwert zu hoch angesetzt, um niedrige Raten darstellen zu können. Wenn Sie „nur“ 50 bis 75 % des Unterschieds zwischen hohem Restwert und niedrigem Verkehrswert ausgleichen müssen, lohnt sich der Kauf in aller Regel nicht. Darüber nachdenken sollten Sie, falls Sie laut Vertrag 100 % des Restwertrisikos übernehmen müssen und Ihnen das Auto prinzipiell gefällt. Wenn Sie eh’ zahlen müssen, können Sie das Auto auch gleich in den eigenen Bestand nehmen.
Fazit: In aller Regel lohnt sich der Kauf nach Leasingende nicht. Die einzig sinnvolle Leasingvariante ist unserer Meinung nach das Kilometerleasing, weil man hier das Restwertrisiko los wird. Warum sollte man es sich dann nachträglich freiwillig durch den Kauf des Autos einhandeln?
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Wie Sie bei Mini-Jobbern 13 Prozent Abgaben sparen
Die 30 % pauschalen Abgaben für einen Mini-Job setzen sich wie folgt zusammen: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuer. Die 13 % Krankenversicherung fallen nur an bei gesetzlich Krankenversicherten. Viele schließen daraus, dass man diese 13 % also nur bei privat Versicherten entfallen lassen kann.
Das stimmt aber nicht: Denn trotz der seit April 2007 bestehenden gesetzlichen Pflicht, sich krankenzuversichern, gibt es in Deutschland immer noch zigtausende Menschen völlig ohne Krankenversicherung. Wenn Sie einen solchen nicht (gesetzlich) Krankenversicherten beschäftigen, brauchen Sie die 13 % nicht abzuführen. Sie tun dem jeweiligen Mitarbeiter damit übrigens nichts Böses: Denn durch den pauschalen Beitrag wird ohnehin niemand krankenversichert, der es vorher nicht schon war. Das Geld kassiert „Die Gesetzliche“ für ihre Mitglieder einfach so ohne zusätzliche Gegenleistung. Wollen Sie jemandem zu Krankenversicherungsschutz verhelfen, müssten Sie etwas mehr Lohn als 400 Euro zahlen.
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Umsatzsteuer-ID-Nr. prüfen: bequem übers Internet
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie wollen Ihren gebrauchten Geschäftswagen für 40.000 Euro netto plus Mehrwertsteuer verkaufen. Es meldet sich der rumänische Autohändler Dumitru, der - ohne zu handeln - 40.000 Euro in bar mitbringt. Er sagt: „Sie können mir das Auto mehrwertsteuerfrei als EU-Export liefern, denn ich bin Autohändler in Bukarest. Hier meine Umsatzsteuer-ID-Nr. RO 1234567“. Sie geben ihm das Auto gegen 40.000 Euro bar und verbuchen das Ganze als „umsatzsteuerfreien Umsatz“ (§ 4 Nr. 1b UStG). Eine spätere Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass dieser Autohändler gar nicht existiert und die Umsatzsteuer-ID-Nr. falsch war. Der Betriebsprüfer behandelt daraufhin die 40.000 Euro als Bruttokaufpreis und verlangt von Ihnen 6.386 Euro Mehrwertsteuer (19/119 von 40.000 Euro).
Das können Sie vermeiden: Die Umsatzsteuer-ID-Nr. können Sie unter der Internet-Adresse http://evatr.bff-online.de komfortabel überprüfen. Dort müssen Sie zunächst Ihre eigene Umsatzsteuer-ID-Nr. eintragen und sodann das Land und die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden. Es erscheint zunächst nur der Hinweis „UST-ID-Nummer ist gültig“ (oder ungültig). Das nützt Ihnen im Ernstfall noch nichts.
Qualifizierte Bestätigung ist wichtig: Anschließend fordern Sie die qualifizierte Bestätigung an, die auch darüber Auskunft gibt, ob die Umsatzsteuer-ID-Nr. mit den Angaben des Kunden übereinstimmt.
Achtung: Der Firmenname muss bis auf das I-Tüpfelchen genau mit dem übereinstimmen, was der Unternehmer seinem Finanzamt angegeben hat. Allerdings bietet auch diese bloße Internet-Abfrage noch keine endgültige Sicherheit. Um diese zu erreichen, müssen Sie noch unten auf die Schaltfläche „Amtliche Bestätigungsmitteilung anfordern“ klicken, und dann bekommen Sie innerhalb von ein bis zwei Tagen ein offizielles Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, welches Ihnen die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID-Nr. bestätigt.
Was Sie nun noch tun sollten: Überprüfen, ob Ihr Ansprechpartner überhaupt legitimierter Inhaber bzw. Vertreter der Firma ist, die zu vertreten er vorgibt. Denn sonst könnte sich der Dumitru aus unserem Beispielsfall die Daten eines real existierenden Autohändlers in Bukarest besorgt haben. Also unbedingt Ausweis zeigen lassen, kopieren und ebenso ggf. eine Vollmacht.
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Was sich bei der Anerkennung von Arbeitszimmern tut
Seit 2007 kann man ein Arbeitszimmer nur absetzen, wenn man fast ausschließlich darin arbeitet. Gegen diese rigorose Einschränkung haben mehrere Steuerzahler vor dem obersten Steuergericht geklagt (Az. BFH VI R 13/09 und VIII R 4/09). Alle Steuerbescheide sind nun bis zur endgültigen Klärung dieser Frage vorläufig (BMF, 01.04.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl. I 09, 510). Bei positivem Ausgang der Verfahren profitieren alle betroffenen Steuerzahler automatisch - ohne Einspruch einlegen zu müssen.
Tipp: Wenn Sie nicht so lange warten wollen, gibt es zwei Auswege. Ausweg 1: Betroffen von der Einschränkung sind nur „Arbeitszimmer“. Bestimmendes Merkmal: ein Schreibtisch. Fehlt ein solcher, weil Sie z. B. zuhause ein Lager oder eine Werkstatt haben, können Sie die Kosten voll geltend machen. Ausweg 2: Nicht betroffen sind auch außerhäusliche Arbeitszimmer. Mieten Sie also außerhalb Ihrer Wohnung einen Hobbyraum oder ein Mini-Büro im Haus gegenüber, können Sie die Kosten voll absetzen.
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Auf welche Gutschriften die Steuernummer muss
Muss auf Gutschriften eigentlich die Steuernummer des Rechnungsempfängers? Hier muss man unterscheiden, welche Sorte Gutschrift gemeint ist: In neun von zehn Fällen ist mit einer Gutschrift eine Korrektur einer vorher ausgestellten Rechnung gemeint, mit der der ursprüngliche Rechnungsbetrag ganz oder teilweise gutgeschrieben wird. Auf solch eine Gutschrift muss überhaupt keine Steuernummer. Denn wenn die Steuernummer auf einer Rechnung fehlt, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Eine Gutschrift vermittelt aber ohnehin keinen Vorsteuerabzug. Es ist also keine Steuernummer notwendig und erst recht nicht die des Rechnungsempfängers.
Ganz anders aber in diesem Sonderfall der Gutschrift: Wenn der leistende Unternehmer der Gutschriftsempfänger ist (seltener Fall), sieht das ganz anders aus. Da haben wir es freilich mit einer ganz anderen Art von Gutschrift zu tun. Das kommt z. B. vor bei Autoren eines Verlags, die an der Auflage beteiligt werden oder bei Handelsvertretern, die eine Provision erhalten. In diesem Fall muss tatsächlich die Steuernummer des Gutschriftsempfängers (in diesem Fall also des Handelsvertreters) auf die Gutschrift. Denn hier zahlt ja der Gutschriftssteller (der Empfänger der Vermittlungsleistung) Geld und will aus der Gutschrift den Vorsteuerabzug geltend machen. Und deshalb muss hier die Steuernummer des Gutschriftsempfängers angegeben werden.
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Was Sie bei Bewirtungskosten beachten sollten
Die Möglichkeit, Restaurantrechnungen abzusetzen, erregt den Neid von Nicht-Unternehmern ganz besonders. Deshalb hat der Gesetzgeber hier ganz besonders viele Formalismen eingeführt. Beachten Sie diese, damit Ihnen kein Betriebsprüfer Ihren Betriebsausgabenabzug streichen kann.
Maschineller Beleg: Die Rechnung muss alle Speisen und Getränke einzeln umfassen und sie muss maschinell erstellt und registriert sein - auch im Ausland. Handschriftliche Belege z. B. mit der Aufschrift „Speisen und Getränke 140 Euro“ sind wertlos.
Bewirtungsrechnungen über 150 Euro müssen adressiert sein: Ab 150,01 Euro brutto muss - und zwar durch das Restaurant! - zwingend die Adresse (inkl. Straße, Postleitzahl und Ort) desjenigen angegeben sein, der die Bewirtungskosten übernimmt (z. B. Ihre GmbH). Fehlt diese Angabe, gibt es weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug. (R 4.10 Abs. 8 EStR)
Kürzung 30 Prozent: Bewirten Sie im Restaurant, können Sie die Netto-Kosten nur zu 70 Prozent absetzen. Manche Unternehmer glauben, diese Kürzung um 30 Prozent sei eine Art Eigenanteil, wenn der Chef mit von der Partie sei. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die 30 Prozent werden immer gekürzt.
Bewirtung zu Hause: Empfangen Sie Geschäftsfreunde bei sich zu Hause, sind die Kosten nicht abzugsfähig.
Arbeitnehmerbewirtung zu 100 Prozent abzugsfähig: Bewirten Sie Mitarbeiter, müssen Sie die 30-prozentige Kürzung nicht vornehmen.
Aber Vorsicht: Findet ein Lohnsteuerprüfer diese Bewirtungsbelege, könnte er Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür verlangen. Denn die Bewirtung von Mitarbeitern gilt in der Regel als „geldwerter Vorteil“. Beschränken Sie daher diese Bewirtungen auf 44 Euro brutto pro Arbeitnehmer und Monat. Denn das ist die Freigrenze für Sachbezüge, sofern Sie sonst keine kostenlosen Sachbezüge gewähren.
Aufmerksamkeiten im Betrieb zu 100 Prozent abzugsfähig: Getränke, Kekse und Knabbereien gelten nicht als Mahlzeiten und auch nicht als Bewirtung. Egal, ob Sie dies für Kunden oder für Mitarbeiter bereithalten, sind die Kosten stets zu 100 Prozent abzugsfähig.
Immer 100 Prozent Vorsteuer: Egal, welche Art der Bewirtung - die Vorsteuer ist stets in vollem Umfang abzugsfähig. Die vor ein paar Jahren ins Gesetz geschriebene Kürzung der Vorsteuer war europarechtswidrig und ist mittlerweile weggefallen.
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Was Sie bei Bewirtungskosten beachten sollten
Die Möglichkeit, Restaurantrechnungen abzusetzen, erregt den Neid von Nicht-Unternehmern ganz besonders. Deshalb hat der Gesetzgeber hier ganz besonders viele Formalismen eingeführt. Beachten Sie diese, damit Ihnen kein Betriebsprüfer Ihren Betriebsausgabenabzug streichen kann.
Maschineller Beleg: Die Rechnung muss alle Speisen und Getränke einzeln umfassen und sie muss maschinell erstellt und registriert sein - auch im Ausland. Handschriftliche Belege z. B. mit der Aufschrift „Speisen und Getränke 140 Euro“ sind wertlos.
Bewirtungsrechnungen über 150 Euro müssen adressiert sein: Ab 150,01 Euro brutto muss - und zwar durch das Restaurant! - zwingend die Adresse (inkl. Straße, Postleitzahl und Ort) desjenigen angegeben sein, der die Bewirtungskosten übernimmt (z. B. Ihre GmbH). Fehlt diese Angabe, gibt es weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug. (R 4.10 Abs. 8 EStR)
Kürzung 30 Prozent: Bewirten Sie im Restaurant, können Sie die Netto-Kosten nur zu 70 Prozent absetzen. Manche Unternehmer glauben, diese Kürzung um 30 Prozent sei eine Art Eigenanteil, wenn der Chef mit von der Partie sei. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die 30 Prozent werden immer gekürzt.
Bewirtung zu Hause: Empfangen Sie Geschäftsfreunde bei sich zu Hause, sind die Kosten nicht abzugsfähig.
Arbeitnehmerbewirtung zu 100 Prozent abzugsfähig: Bewirten Sie Mitarbeiter, müssen Sie die 30-prozentige Kürzung nicht vornehmen.
Aber Vorsicht: Findet ein Lohnsteuerprüfer diese Bewirtungsbelege, könnte er Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür verlangen. Denn die Bewirtung von Mitarbeitern gilt in der Regel als „geldwerter Vorteil“. Beschränken Sie daher diese Bewirtungen auf 44 Euro brutto pro Arbeitnehmer und Monat. Denn das ist die Freigrenze für Sachbezüge, sofern Sie sonst keine kostenlosen Sachbezüge gewähren.
Aufmerksamkeiten im Betrieb zu 100 Prozent abzugsfähig: Getränke, Kekse und Knabbereien gelten nicht als Mahlzeiten und auch nicht als Bewirtung. Egal, ob Sie dies für Kunden oder für Mitarbeiter bereithalten, sind die Kosten stets zu 100 Prozent abzugsfähig.
Immer 100 Prozent Vorsteuer: Egal, welche Art der Bewirtung - die Vorsteuer ist stets in vollem Umfang abzugsfähig. Die vor ein paar Jahren ins Gesetz geschriebene Kürzung der Vorsteuer war europarechtswidrig und ist mittlerweile weggefallen.
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Alte Schenkungen: einfach „Kommando zurück“?
Viele Unternehmen wurden noch 2008 nach dem alten Recht übertragen, da das neue Recht zu teuer zu werden schien. Wie sich nun herausgestellt hat, ist das neue Recht in vielen Fällen günstiger.
Kann man jetzt einfach so widerrufen und noch mal schenken? In vielen Schenkungsverträgen ist eine „freie Widerrufsklausel“ eingebaut worden. Diese kann der Schenker jetzt ausüben, dann wird die Schenkung rückabgewickelt. Man sollte danach einige Zeit verstreichen lassen, und dann kann man noch einmal neu schenken – diesmal nach neuem Recht.
Gefahr: Im neuen Erbschaftssteuergesetz gibt es eine Missbrauchsklausel (§ 37 Abs. 3 ErbStG). Diese besagt, dass die Begünstigung für Betriebsvermögen nicht gewährt wird, wenn eine alte Schenkung aus der Zeit vor 2007 widerrufen wird und vor dem Jahr 2011 noch einmal geschenkt wird. Vermutlich hat der Gesetzgeber aber vergessen, im Gesetzestext die Jahreszahl „2007“ durch „2009“ zu ersetzen. Sollte der Gesetzgeber dies noch nachholen, hätten Sie ein ernstes Problem, wenn Sie eine 2008er-Schenkung widerrufen und gleich wieder neu schenken.
Sie haben keine Widerrufsklausel vereinbart? Dann wird es deutlich schwieriger. Denn dann brauchen Sie einen guten Grund für den Widerruf. Grober Undank scheidet in der Regel aus. Mögliche Gründe:
Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss: Ist der Schenker – z. B. durch die Wirtschaftskrise – in wirtschaftliche Not geraten, könnte das als Widerrufsgrund in Frage kommen. Dieser Grund muss aber plausibel belegt werden können. Falsche Vorstellungen vor Vertragsschluss: Hierzu gehört u. a. auch, dass man sich über die steuerlichen Folgen getäuscht hat. Wenn man nachweisen kann, dass vor Vertragsschluss ein Vergleich altes - neues Erbschaftssteuerrecht gemacht worden ist, und dass man sich hierbei über den Anfall und die Höhe der Schenkungssteuer geirrt hat, so ist das ein Fall von § 29 ErbStG und berechtigt zum Widerruf. (FG Rheinland-Pfalz, 23.03.01, FR 2001, 653; anderer Ansicht allerdings FG Münster, 14.02.78)
Fazit: Widerrufen und einfach nochmals schenken ist schwierig, aber nicht unmöglich. Fragen Sie im Falle des Falles mich.
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Wann Sie Ihren Hund absetzen können
Wenn Sie über Ihrem Betrieb wohnen und nachts Ihr Schäferhund in einer Hundehütte auf dem Betriebsgelände aufpasst, dass kein Unbefugter eindringt: Können Sie dann das Futter für ihn absetzen?
Grundsätzlich gilt: Es kommt auf die private „Mitbenutzung“ des Hundes an. Ein so genanntes Aufteilungsverbot verbietet das Absetzen von Kosten, die privat mitveranlasst sind (§ 12 EStG). Die einzigen Ausnahmen davon sind im Prinzip Telefon und Auto. Beim Hund kommt es also darauf an, ob er als Wachhund geeignet und notwendig ist, und wer dessen Hauptbezugspersonen sind: Ist 1. ein angestellter Wachmann oder Hausmeister das „Herrchen“, besteht 2. kein privater Bezug zur Familie, und ist 3. der Hund ein echter Wachhund, können Sie den Hund inkl. aller Kosten (Anschaffung, Tierarzt, Hundehütte, Futter) absetzen. Ist der Hund jedoch mehr oder weniger in Ihre Familie integriert und nehmen Sie ihn z. B. in den Urlaub mit, scheitert der Abzug daran.
Falls der Hund absetzbar ist, kann ein Kaufpreis bis 150 Euro sofort abgesetzt werden, darüber erscheint ein Satz von 20 Prozent angemessen (BFH, 18.09.90, VI R 101/86, BFH/NV 91, 234).
Vorteilhaft im steuerlichen Sinne ist eine Ausbildung des Hundes als Wachhund, völlig aussichtslos ist der Versuch, Schoßhunde als Wachhunde deklarieren zu wollen.
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Geldwerten Vorteil bei gemeinsamem Firmenwagen halbieren
In vielen Unternehmen laufen die Geschäfte nicht so gut im Moment. Da freut man sich über jede Möglichkeit der Kostensenkung. Eine könnte diese sein: Angenommen, Sie haben 2 Kinder, die in der Firma mit arbeiten und beide hatten einen Firmenwagen. Bei dem älteren ist der Leasingvertrag jetzt ausgelaufen und sie haben erst einmal keinen neuen geleast. Die beiden müssen sich jetzt einen Wagen teilen. Dann dürfen Sie auch den geldwerten Vorteil auf der Gehaltsabrechnung halbieren.
Schon vor sieben Jahren entschied der Bundesfinanzhof in diesem Sinne: „Bei gemeinsamer Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer ist der pauschale Nutzungswert durch die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen“ (BFH, 15.05.02, VI R 132/00, BStBl 03 II, 311).
Hat der Wagen einen Listenpreis von z. B. 20.000 Euro brutto, versteuert jeder Ihrer Söhne jeweils 100 Euro. Fahren beide gemeinsam zur Arbeit, ist auch dieser Wert zur halbieren. Beispiel: Bei 10 km Entfernung wären das 30 Euro für jeden (0,03 % x 10 km x 20.000 Euro, geteilt durch 2). Letzteren Wert können Sie übrigens pauschal versteuern mit 15 %.
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Steuerfreie Nachtzulagen auch für 400-Euro-Jobber
Für Nachtarbeit können Sie einen steuerfreien Zuschlag auf den Grundlohn in Höhe von 25 Prozent zahlen. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Arbeit in der Zeit von Mitternacht bis 4 Uhr ist der steuerfrei mögliche Zuschlag sogar 40 Prozent. Diese Zuschläge können auch 400-Euro-Jobber bekommen - auch über die 400 Euro hinaus. Vorsicht Falle: Die eigentliche Vergütung für die Nachtarbeit zählt aber sehr wohl zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das insgesamt 400 Euro nicht übersteigen darf.
Beispiel 1 - so geht's schief: Susi Müller arbeitet normalerweise jede Woche 9 ¼ Stunden tagsüber und bekommt dafür 400 Euro netto. Der Grundlohn beträgt 10 Euro. Ihr Chef bittet sie nun, zusätzlich einmal im Monat abends von 20 Uhr bis Mitternacht zu arbeiten. Dafür bekommt sie 12,50 Euro pro Stunde (10 Euro Grundlohn + 2,50 Euro steuerfreier Zuschlag). Der steuerfreie Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro geht nicht in die Prüfung der 400-Euro-Grenze ein. Wohl aber der zusätzliche Grundlohn in Höhe von 40 Euro (4 Stunden von 20 Uhr bis Mitternacht). Fazit: Susi Müller ist keine Mini-Jobberin mehr, weil sie 440 Euro maßgebliches Einkommen hatte.
Beispiel 2 - so klappt's: Stefan Meier arbeitet einmal die Woche - und immer von 20 Uhr bis Mitternacht. Er bekommt 400 Euro Grundlohn und 100 Euro Nachtzuschläge. Das kann man problemlos als Minijob deklarieren, weil die 100 Euro steuerfreie Zuschläge nicht bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze mitzählen. (§ 3b EStG in Verbindung 1 2 Absatz 1 Nr. 1 SvEV)
In der Krise ist es manchmal unvermeidbar, sich von Mitarbeitern zu trennen. Viele Unternehmer haben damit (zum Glück) bisher wenig Erfahrung. Deshalb kursieren bei einigen Kollegen Irrtümer darüber, was geht und was nicht.
Irrtum 1 – Man muss Kündigungen begründen: Beschäftigen Sie maximal 10 Mitarbeiter, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Sie. Sie können dann kündigen, wem und wie Sie wollen – freilich unter Beachtung der Kündigungsfristen (§ 622 BGB). Achtung: Ausnahmen können für Mitarbeiter gelten, die schon 2003 bei Ihnen waren, wenn Sie damals mehr als fünf Mitarbeiter hatten (§ 23 KSchG). Und: Generell keinen Kündigungsschutz haben Mitarbeiter in den ersten 6 Monaten. Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz bei Ihnen gilt: Eine Kündigung muss nicht gegenüber dem Arbeitnehmer begründet werden, um wirksam zu sein. Einen Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) sollten Sie schon haben, Sie brauchen ihn aber nicht zu sagen. Was taktisch geschickt ist (Grund mitteilen oder nicht), besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt.
Irrtum 2 - Entlassene Mitarbeiter haben Anspruch auf Abfindung: Das stimmt – in Österreich. In Deutschalnd ist es so: Wenn Sie mehr als 10 Leute beschäftigen, kündigen und der Mitarbeiter Klage erhebt, gibt es nur zwei Alternativen: Die Kündigung ist wirksam, dann gibt's keine Abfindung. Oder sie war unwirksam (weil z. B. sozial ungerechtfertigt), dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Ausnahme: Falls Sie in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und dasss dem Mitarbeiter eine Abfindung zusteht, wenn er nicht klagt, hat er einen Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Praxishinweis: Oft ist es so: Klagt der Mitarbeiter gegen die Kündigung, wird der Richter – um sich Arbeit zu sparen - meistens einen Kuhhandel vorschlagen: „Arbeitgeber zahlt Abfindung – Arbeitnehmer nimmt Klage zurück.“
Irrtum 3 – Man muss zuerst jungen „High-Performern“ kündigen und die alten Mitarbeiter behalten: Grundsätzlich müssen Sie eine Sozialauswahl treffen – das stimmt. Also diejenigen verschonen, die Ihnen schon lange treu sind und die von der Kündigung hart getroffen würden (Alte, Alleinerziehende usw.). Aber: Seit 2004 können Sie Leute behalten, die für Ihre Firma unverzichtbar sind, auch wenn diese nach Sozialauswahlgründen eigentlich zuerst gehen müssten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Tipp: Das müssen Sie im Zweifel gut begründen können.
Irrtum 4 – Während oder wegen einer Krankheit kann man nicht kündigen: Natürlich können Sie einem Mitarbeiter kündigen, während er krank daheim ist. Wegen häufiger Erkrankungen können Sie auch kündigen, allerdings nur, wenn die Fehlzeiten immer auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind und falls keine positive Prognose des Arztes vorliegt.
Fazit: Arbeitsrecht ist fast so tückisch wie Steuerrecht – Kündigungen unbedingt zusammen mit einem guten Anwalt vorbereiten.
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Mehr absetzen für Gärtner & Co im Privathaushalt
Wenn Sie Handwerker für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beauftragen, können Sie seit diesem Jahr bis zu 20 Prozent von 6.000 Euro von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Einkommenssteuer reduziert sich also unmittelbar um 20 Prozent der Ausgaben. Bemessungsgrundlage sind allerdings nur die Lohnkosten, weshalb auf der Rechnung Material extra ausgewiesen werden muss.
Beispiel: Ein Handwerker modernisiert Ihr Bad zuhause und verlangt 6.000 Euro für Material und 3.000 Euro für die Arbeitsleistung. Ergebnis: Sie zahlen 600 Euro (20 Prozent von 3.000) weniger Einkommenssteuer.
Nicht begünstigt: Ausbau- oder Neubauarbeiten. Wenn Sie also beispielweise Ihren Speicher zu Wohnraum umbauen, gilt das weder als Reparatur noch als Modernisierung, sondern als Neubau. Ergebnis: Kein Steuerabzug. Wenn Sie die neue Fläche aber vermieten, können Sie natürlich - wie seit eh' und je - Abschreibung und Zinsen als Werbungskosten absetzen.
Massiv verbessert wurde der Abzug für Dienstleistungen im Haushalt: Hier geht es nicht um Handwerker, sondern um Putzfrauen, Köche, Haushaltshilfen, Pflege- oder Kinderbetreuungsleistungen. Hier können Sie
20 Prozent von maximal 20.000 Euro absetzen, Ihre Steuerschuld somit um bis zu 4.000 Euro senken.
Voraussetzung in beiden Fällen: Eine ordentliche Rechnung und Banküberweisung. Bar bezahlte Ausgaben scheiden aus. Das hat auch der Bundesfinanzhof jüngst wieder bestätigt. (BFH, 20.11.08, VI R 14/08, DStR 09, 320)
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Kirchensteuerbelastung reduzieren - ohne Kirchenaustritt
Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Einkommenssteuer (in Bayern und Baden-Württemberg: nur 8 Prozent). Bei sehr hohen Einkommen sind die 9 Prozent Zuschlag aber nicht das letzte Wort. Die Kirchensteuerämter bzw. Finanzämter in den meisten Bundesländern kappen von Amts wegen die Kirchensteuer auf 3 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig.
Beispiel: Ein lediges Kirchenmitglied wohnt in Berlin und hat ein zu versteuerndes Einkommen von einer Million Euro. Die Einkommenssteuer beträgt 434.424 Euro. Die reguläre Kirchensteuer beträgt 9 Prozent = 39.098 Euro. Da in Berlin jedoch von Amts wegen auf 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens gekappt wird, beträgt die Kirchensteuer „nur“ 30.000 Euro (= 3 Prozent von einer Million).
In Baden-Württemberg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gekappt.
Weiterer Tipp: Viele Kirchensteuerämter ermäßigen auf Antrag auch dann Ihre Kirchensteuer, wenn Sie außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG erzielen, z. B. bei Abfindungen, Entschädigungen oder Veräußerungsgewinnen.
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Umsatzsteuer erst nach Geldeingang abführen
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Stellen Sie bzw. Ihr Unternehmen eine Rechnung, so müssen Sie/muss es die Mehrwertsteuer schon im Monat der Rechungsstellung ans Finanzamt abführen. Egal, wann Ihr Kunde zahlt. Wenn Sie eine Menge fauler Zahler haben, kann die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer Ihre Liquidität ganz schön belasten.
Entlastung soll hier das Bürgerentlastungsgesetz bringen, das nur noch am 12. Juni vom Bundesrat beschlossen werden muss. Es soll – bereits ab der Juli-Voranmeldung - allen Betrieben bis 500.000 Euro Netto-Umsatz pro Jahr (2008er-Umsatz maßgebend) erlauben, die Umsatzsteuer erst im Monat des Zahlungseingangs ans Finanzamt abzuführen. Bisher lag die Grenze bei 250.000 Euro.
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So bekommen Sie zinslosen Kredit vom Finanzamt
Wenn Ihr Eigenkapital bei maximal 235.000 Euro (2009 + 2010: 335.000 Euro) liegt, können Sie den sog. „Investitionsabzug“ nutzen (§ 7 g EStG). Er erlaubt Ihnen, für geplante Investitionen bis zu 200.000 Euro schon vorab abzuschreiben. Investieren Sie später doch nicht, wird der Steuerbescheid nachträglich geändert und Sie müssen die zunächst gesparte Steuer nachzahlen. Zusätzlich – so steht es im Gesetz - sollen Sie die Nachzahlung mit 6 Prozent pro Jahr verzinsen.
Gesetzespanne: Eine (vermutliche) Gesetzespanne wird dem Finanzamt jedoch einen Strich durch die Rechnung machen. Denn der nachträgliche Wegfall der Investitionsabsicht gilt als so genanntes „rückwirkendes Ereignis“ (§ 175 AO). Und in solch einem Fall beginnt der Zinslauf erst ab Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (= Wegfall der Investitionsabsicht). Das führt zu einem Verzinsungszeitraum von null Monaten. Folglich beträgt der Strafzins stets Null. (Schmidt-Kommentar zu § 7 g EStG, Auflage 2008, Rz 29)
Beispiel: Sie geben in Ihrer 2008er-Steuererklärung an, bis 2011 drei Sattelschlepper für insgesamt 600.000 Euro kaufen zu wollen. 40 Prozent, maximal aber 200.000 Euro schreiben Sie schon 2008 ab. 2011 geben Sie Ihre Investitionsabsicht auf und kaufen doch keine Sattelschlepper. Erst dann beginnt der Zinslauf. Er geht aber ins Leere, weil ja dann eh' gleich der Nachzahlungsbescheid kommt. Einziges Problem: Der Gesetzgeber könnte seine Panne bis dahin noch bemerken und beseitigen. Im Jahressteuergesetz 2009 hat er die Gelegenheit dazu jedoch schon mal versäumt.
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Autoinzahlungnahme steuerlich clever gestalten
Geben Sie Ihr altes Auto beim Neukauf in Zahlung, haben Sie zwei Möglichkeit: Der Händler gibt Ihnen entweder einen hohen Rabatt auf den Neuwagen und dafür einen schlechten Preis für Ihren alten Wagen. Oder er gibt Ihnen einen guten Preis für das alte Auto und dafür weniger Rabatt beim Neuen.
Was ist steuerlich besser? Ganz klar der hohe Rabatt in Verbindung mit dem niedrigen Inzahlungnahmepreis. Denn den Kaufpreis für das alte Auto müssen Sie sofort versteuern, während sich ein hoher Rabatt über die niedrigere Abschreibung nur über mehrere Jahre verteilt auswirkt.
Abwrackprämie: Diese ist vom Gesetzeswortlaut einkommensteuerpflichtig. Aber das kann politisch nicht gewollt sein. Die Umweltprämie ist der Investitionszulage vergleichbar, und diese ist nicht steuerbar (§ 12 InvZulG). IZW hat hierzu eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium gerichtet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wichtig: Falls Sie die Abwrackprämie nutzen können, darf diese nicht auf der Rechnung über den Neuwagen abgezogen werden. Denn mit dem Neuwagen hat sie nichts zu tun.
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Warum Sie und Ihre Kunden(!) Skonto immer nutzen sollten
Nicht ausgenutztes Skonto ist der teuerste Kredit: Eine gängige Zahlungskondition lautet: Zwei Wochen 2 Prozent Skonto, 30 Tage netto. Rechnen Sie mal nach. Die Zahlung zwei Wochen oder einen halben Monat länger
hinausschieben, kostet Sie 2 Prozent. 2 Prozent für einen halben Monat, das sind 4 Prozent für einen ganzen Monat. 4 Prozent x 12 sind 48 Prozent Zinsen für das ganze Jahr. So teuer ist nicht ausgenutztes Skonto.
Ihre Kunden nutzen plötzlich Skonto nicht mehr – gut oder schlecht für Sie? Eigentlich gut, denn diese horrenden Zinsen kassieren jetzt Sie und nicht mehr Ihr Kunde. Aber bei Licht besehen ist es schlecht für Sie. Denn das ist ein Alarmzeichen erster Güte. Wenn es Ihrem Kunden so schlecht geht, dass er 48 Prozent Zinsen akzeptieren muss, weil er die Skonto-Frist nicht mehr nutzen kann, ist er nur noch kurz von der Pleite entfernt. Als nächstes droht der Totalausfall.
Tipp: Schleunigst Bonität checken (Creditreform, Bürgel, Bankauskunft), Kreditversicherung beantragen oder auf Vorkasse umstellen.
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Wenn Ihre Kunden Sie jetzt um Zugeständnisse bitten
Vielen steht das Wasser jetzt bis zum Halse. Die erste Adresse, wo man Zugeständnisse sucht, ist oft der Lieferant. Auch Ihre Kunden werden sich früher oder später an Sie wenden mit der Bitte um Entgegenkommen. Vermeiden Sie hier zwei typische Fehler, die sehr teuer werden:
Zu langes Zahlungsziel: Manche verlangen jetzt 60 oder gar 120 Tage Zahlungsziel. Sehr gefährlich. Zum einen könnte die fehlende Liquidität Ihre Kreditlinie überbeanspruchen. Und: Sie merken viel zu spät, wenn Ihr Kunde nicht mehr zahlen kann. Wenn Sie nach der Rechnungsstellung vier Monate (120 Tage) auf Ihre Zahlung warten, kann es nämlich sein, dass Sie am Ende ewig warten müssen. Weil Ihr Kunde in 120 Tagen längst pleite ist – und Sie es nicht gemerkt haben.
Leichtfertige Preissenkungen: Wenn Ihr Kunde Sie bittet, jetzt mal für 6 oder 12 Monate vorübergehend die Preise zu senken, werden die Preise für immer unten bleiben. Denn wenn Sie nach der Talsohle der Finanzkrise auf Ihren Kunden zukommen und sagen: „Jetzt können wir doch die Preise wieder auf das vorherige Niveau anheben“, wird er Ihnen entgegen halten: „Wenn Sie die letzten 12 Monate zu diesem Preis liefern konnten, dann können Sie es auch weiterhin. Der Preis bleibt da, wo er ist.“
Gegenstrategie: Ganz ohne Zugeständnisse könnten Sie vielleicht Aufträge verlieren. Versuchen Sie aber, statt ausufernder Zahlungskonditionen und Preissenkungen lieber mehr Service oder irgendwelche Zusatzleistungen anzubieten. Solche, die Sie wenig kosten, für den Kunden aber sehr wertvoll sein können.
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Leistungszeitpunkt muss immer(!) auf die Rechnung
Die Anforderungen an steuerlich korrekte Rechnungen sind Ihnen sicher schon zur Genüge bekannt und für Sie nerviger Kleinkram im beruflichen Alltag. Nun wurde aber ein weiterer Punkt konkretisiert, der bisher häufig übersehen wurde: Der Leistungszeitpunkt muss auch dann auf die Rechnung, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
Folgender Fall hat dies gezeigt: Ein Metzger hatte am 30. November 2005 eine „Kochstrecke“ über knapp 29.000 Euro netto geliefert bekommen. Die Rechnung trug ebenfalls das Datum „30.November 2005“. Das Finanzamt strich dem Metzger über 4.600 Euro Vorsteuer, weil auf der Rechnung kein Leistungszeitpunkt angegeben war. Der Metzger meinte: „Ist auch nicht notwendig. Das Lieferdatum ist nur erforderlich, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht. Ist aber bei mir nicht der Fall.“
Doch er hatte Pech: Denn nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (BFH, 17. 12.08, XI R 62/07, BB 09, 523). Ausgenommen sind nur Rechnungen über Vorauszahlungen.
Auf der Rechnung hätte also z. B. stehen müssen:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Leistungszeitpunkt 30.11.05“. Oder:
„Rechnungsdatum = Lieferdatum: 30.11.05“ Oder:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum.“
Auch der Monat der Leistung hätte genügt (§ 31 Absatz 4 UStDV), z. B. so:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Liefermonat = November 2005“ oder:
„Rechnungsdatum: 30.11.05; Liefermonat = Monat der Rechnungsausstellung.“
Nicht ausreichend war aber, dass nur(!) angegeben war: „Rechnungsdatum: 30.11.05“.
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Beim Berliner Testament unbedingt an die Kinder denken
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst, wenn Vater und Mutter gestorben sind. Diese populäre Testamentsform hat bei Ehepaaren mit Kindern 4 Nachteile:
1. Dasselbe Vermögen wird mehrfach erworben und versteuert.
2. Es werden die Freibeträge der Kinder gegenüber dem erstversterbenden Ehepartner verschenkt.
3. Es können sich Progressionsnachteile ergeben, weil es zu einem zusammengeballten Erwerb kommt.
4. Die Kinder gehen beim Erstverstorbenen leer aus, sodass sie auf den Pflichtanteil angewiesen sind, der ihnen je nach Testamentsinhalt beim Tod des Letztverstorbenen ihr Erbrecht nimmt.
Deshalb: Wenn Sie ein Berliner Testament machen wollen, auf jeden Fall mit Geldvermächtnis für die Kinder beim Tod des ersten Elternteils. Musterformulierung (von Hand schreiben!): „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum Alleinerben ein. Beim Tod des Erstversterbenden erhalten unsere Kinder Klaus und Susanne jeweils ein Vermächtnis in Höhe von 400.000 Euro.“
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Ein-Prozent-Regelung: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig
Die Ein-Prozent-Regel beim Dienstwagen richtet sich nach dem Bruttolistenneupreis plus Sonderausstattungen. Als solche extra steuerpflichtige Sonderausstattung zählt unverständlicherweise auch die Umrüstung auf Gasbetrieb.
Obwohl davon der Nutzer des Dienstwagens nichts hat, sondern nur der Arbeitgeber, der sich Benzinkosten spart. Sie müssen also damit rechnen, dass die Einsparung der Umrüstung zum Teil durch die Mehrsteuer wieder aufgefressen wird. (FG Münster, 23.01.09k, 10 K 1666/07 L, BB 09, 579)
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Tipp: Mehr Liquidität durch Hinausschieben der Lohnsteuer
Lohnsteuer müssen Sie stets bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abführen. Haben Sie also z. B. von den März-Löhnen 30.000 Euro Lohnsteuer einbehalten, mussten Sie diese bis zum 10. April ans Finanzamt abführen.
Tipp zur Verschiebung: Wenn Sie Löhne nicht am Monatsletzten, sondern z. B. am ersten Tag des Folgemonats auszahlen, verschiebt sich die Fälligkeit der Lohnsteuer um einen Monat. Denn die Lohnsteuer entsteht erst dann, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG). Und als „zugeflossen“ gilt der Lohn erst in dem Zeitpunkt, in dem die Bankgutschrift beim Arbeitnehmer erfolgt (BFH, 17.11.92, BStBl. 93 II, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.
Beispiel: Eine GmbH verschiebt die Zahlung des April-Lohns vom 30. April auf den 1. Mai. Dadurch wird die Lohnsteuer erst am 10. Juni statt am 10. Mai fällig. Die GmbH hat also jetzt 30.000 Euro mehr Luft auf ihrem Geschäftskonto. Und nächsten und jeden folgenden Monat genauso.
Was Sie beachten sollten: Sie benötigen das Einverständnis Ihrer Mitarbeiter (ggf. auch des Betriebsrats) mit der Verschiebung. Außerdem müssen Sie Zusatzaufwand in Ihrer Lohnbuchhaltung bzw. Steuerkanzlei einkalkulieren. Denn Lohnbuchhaltungs-Software ist auf derartige Flexibilität nicht eingerichtet. Es ist dann jeden Monat stets eine manuelle Lohnsteueranmeldung notwendig.
Vorteilsrechnung: Angenommen, die monatliche Lohnsteuer beträgt 30.000 Euro und Sie zahlen 9 % Zins auf Ihrem Bankkonto. Dann sparen Sie sich 225 Euro im Monat. Wenn Ihr Steuerberater 50 Euro Extra-Gebühr verlangt, bleiben Ihnen immer noch 175 Euro übrig. Und nicht zu verachten: 30.000 Euro Liquiditätsspielraum.
Praxistipp: Geben Sie für den Monat, in dem Sie die Verschiebung erstmals anwenden, eine „Null-Anmeldung“ ab, damit in diesem Monat nichts abgebucht wird. Fügen Sie eine Erläuterung bei, um sich unnötige Rückfragen
zu ersparen. Sie können Ihre Vorgehensweise dabei ganz offen und ehrlich schildern, denn sie entspricht der Gesetzeslage.
Fazit: Wer mit einem chronisch überzogenen Geschäftskonto kämpft, kann sich durch die Verschiebung der Lohnzahlung auf den ersten des Folgemonats einen Monat „Luft“ bei der Lohnsteuer verschaffen. Hinweis: Bei den Krankenkassen-Beiträgen funktioniert dies nicht.
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Beiträge für Unfallversicherungen lohnsteuerfrei lassen
Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter Gruppenunfallversicherungen abschließen, können Sie diese steuerfrei belassen oder nicht. Bisher entschied man sich oft für die Steuerpflicht, da man von folgender Gesetzmäßigkeit ausging: „Beiträge steuerpflichtig – Versicherungsleistung bei Unfall steuerfrei“ und „Beiträge steuerfrei – Versicherungsleistung steuerpflichtig“.
Und so dachte sich der Arbeitgeber meist: Lieber ein paar Euro für die Beiträge versteuern – aber wenn wirklich ein Unfall passiert, kann der Arbeitnehmer die paar hunderttausend Euro aus der Unfallversicherung steuerfrei erhalten.
Getreu dieser Logik („Beiträge steuerfrei – Leistung steuerpflichtig“) wollte das Finanzamt bei einem Arbeitnehmer – der Chef hatte keine Lohnsteuer für die Unfallversicherung bezahlt - einen sechsstelligen Lohnsteuerbetrag kassieren, der nach einem schweren Unfall 300.000 DM aus der Unfallversicherung bekommen hatte. Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitnehmer bei einem Unfall nur „die bis dahin entrichteten … Beiträge, begrenzt auf die Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat.“ (BFH, 11.12.08, VI R 9/05, DStR 09, 317)
Das heißt also: Es ergibt keinen Sinn mehr, freiwillig Lohnsteuer auf betriebliche Unfallversicherungen abzuführen. Denn im schlimmsten Fall muss man die Beiträge nachversteuern, wenn wirklich mal ein Unfall passiert. Die eigentliche Leistung aus der Versicherung bleibt aber steuerfrei. Passiert nichts – und das ist zum Glück der häufigste Fall - fällt gar keine Steuer an.
Feines Detail: Achten Sie darauf, dass dem Arbeitnehmer laut Versicherungsbedingungen kein „eigener unentziehbarer Rechtsanspruch“ zusteht. Denn nur dann gilt die Steuerfreiheit.
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Miete vom Partner bleibt steuerfrei
Leben Sie mit Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefärtin in einem Haus zusammen, das Ihnen alleine gehört? Zahlt Ihnen Ihr Partner jeden Monat etwas dazu? Der eine oder andere macht sich vielleicht Gedanken, ob man das eigentlich von Rechts wegen versteuern müsste. Oder ob die Zahlungen womöglich gar der Schenkungsteuer unterliegen könnten (Freibetrag 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren).
Antwort: Solche Zahlungen sind steuerlich unbeachtlich, weil kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt. Völlig zu Recht müssen Sie solche Mieten nicht angeben und sich auch keine Gedanken machen, falls ein Betriebsprüfer bei Durchsicht der (im Übrigen nicht aufbewahrungspflichtigen) privaten Kontoauszüge auf die Zahlungen stößt.
Kehrseite der Medaille: Sie können über diese Hintertür auch nicht dazu kommen, irgendwelche Kosten Ihres Privathauses in Ihrer Steuererklärung anzugeben (z. B. Abschreibungen, Zinsen, Heizkosten). Denn die fallen - mangels steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnisses - genauso unter den Tisch wie die Miete.
Und stets gilt: Auf dem Teppich bleiben! Wenn der Geschäftsführer seiner neuen Freundin im Monat 3.000 Euro „Mietbeteiligung“ zahlt, weil er neuerdings in deren 2-Zimmer-Wohnung wohnen darf, unterliegt das natürlich sehr wohl der Schenkungsteuer.
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Wie Sie Privatvermögen mit Steuerrabatt verschenken
Das alte Erbschaftsteuerrecht hat Betriebsvermögen begünstigt, egal, ob es wirklich Betriebsvermögen war. Hauptsache, es stand „Betriebsvermögen“ drauf.
Nach der Reform wollte es der Gesetzgeber klüger anstellen: Jetzt wird die Verschonung von der Erbschaftsteuer nur gewährt, falls das so genannte „schädliche Verwaltungsvermögen“ bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Unter schädlichem Verwaltungsvermögen versteht der Gesetzgeber dabei Vermögen, das seiner Meinung nach für einen Betrieb nicht unbedingt notwendig ist, z. B. vermietete Immobilien und Wertpapiere.
Unschädlich sind hingegen: Bargeld und Bankguthaben. Somit lässt sich also durch geschickte Gestaltung – nämlich Einlegen von Bargeld in den Betrieb - die eigentlich für Betriebsvermögen gedachte Verschonung auch auf Privatvermögen ausdehnen.
Beispiel: Müller senior möchte auf seinen Sohn einen Betrieb im Wert von einer Million übertragen. Außerdem Bargeld in Höhe von einer Million.
Ungeschickte Lösung: Vererbt Müller senior Betrieb und Geld separat, bleibt zwar der Betrieb schenkungsteuerfrei. Aber auf das Bargeld würde nach Abzug des Freibetrages (400.000 Euro) 15 Prozent Steuer fällig werden, also 90.000 Euro.
Clever ist es so: Wenn Müller senior das Bargeld zwei Jahre vor der Schenkung (oder dem Erbfall) in den Betrieb transferiert, gilt die Verschonungsregel auch für das Bargeld. Die gesamte Erbschaftssteuer ist dann Null.
Fazit: Rechtzeitig (2 Jahre) vor einer Schenkung Bargeld und Bankguthaben in die Firma schieben. Das spart Schenkungsteuer, wenn der Junior die Firma 7 oder gar 10 Jahre weiterführt.
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Gewerbebauten in Leichtbauweise mit 7 statt 3 Prozent abschreiben
Oft bestehen Gewerbebauten aus einem massiven Bürobau und einer angegliederten Halle in Leichtbauweise. Was manchmal falsch gemacht wird: Die Abschreibungsdauer von Gebäuden, die in „Leichtbauweise“ errichtet wurden, beträgt nur 14 Jahre. Daraus resultiert ein Abschreibungssatz von 7,14 statt nur 3 % wie beim Bürogebäude. (Vermietete Bürogebäude im Privatvermögen: Sogar nur 2 Prozent.)
Die offizielle Definition: Leichtbauweise = Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung). Massivbauweise = Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer. (Fundstelle: BMF-AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter; Vorbemerkung Nr. 6)
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Gewerbebauten in Leichtbauweise mit 7 statt 3 Prozent abschreiben
Oft bestehen Gewerbebauten aus einem massiven Bürobau und einer angegliederten Halle in Leichtbauweise. Was manchmal falsch gemacht wird: Die Abschreibungsdauer von Gebäuden, die in „Leichtbauweise“ errichtet wurden, beträgt nur 14 Jahre. Daraus resultiert ein Abschreibungssatz von 7,14 statt nur 3 % wie beim Bürogebäude. (Vermietete Bürogebäude im Privatvermögen: Sogar nur 2 Prozent.)
Die offizielle Definition: Leichtbauweise = Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung). Massivbauweise = Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer. (Fundstelle: BMF-AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter; Vorbemerkung Nr. 6)
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Verlegen von Wasserleitungen kostet 7 % statt 19 % Mehrwertsteuer
Das Wasser von Ihrem Wasserwerk unterliegt dem ermäßigten MwSt.-Satz von 7 %. Das Verlegen von Wasserleitungen wurde hingegen häufig mit dem vollen MwSt.-Satz abgerechnet. Falsch, entschieden nun sowohl das oberste europäische als auch das oberste deutsche Steuergericht.
Nicht nur die Lieferung von Wasser, sondern auch das Verlegen der nötigen Hauswasseranschlussleitungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
Falls bei Ihnen also 19 % MwSt. aufgeschlagen wurde, haben Sie den Anspruch auf Erstattung der zuviel abgerechneten Mehrwertsteuer (BFH, 08.10.08, V R 61/03, DStR 08, 2312). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht im Übrigen auch nur in Höhe von 7 %.
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Gesundheit Ihrer Mitarbeiter jetzt steuerfrei fördern
Eine neue Steuerbefreiung ermöglicht Ihnen, pro Jahr und Kopf 500 Euro zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Ihrer Mitarbeiter springen zu lassen (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist, dass Sie das Geld Ihren Mitarbeitern „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ zukommen lassen. Die Umwandlung von Bruttogehalt in beispielsweise Rückentrainingskurse ist also nicht zulässig. Steuerfrei fördern können Sie Kurse und Maßnahmen zur …
- Verbesserung der Bewegungsgewohnheiten: Bekämpfung von arbeitsbedingten Belastungen des Bewegungsapparats, Bewegungsmangel, Maßnahmen zur Veränderung der Bewegungsgewohnheiten, z. B. Rückenschule, Massagen,
- Verbesserung der Ernährung: Maßnahmen gegen Mangelernährung oder Übergewicht,
- Reduzierung von Genuss- und Suchtmittelkonsum: Seminare und Kurse zur Reduzierung des Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauchs und zur
- Förderung von Entspannung und Stressbewältigung: z. B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz.
Gerade letzteres wird eine Vielzahl von mehr oder weniger seriösen Kursangeboten sprießen lassen. Denn es dürfte unendlich viele Wege geben, mit Stress besser fertig zu werden.
Nicht anerkannt werden: Zuschüsse für Mitgliedschaften im Sportverein oder Fitnessstudio. Aber: Wenn ein Fitnessstudio z. B. ein gezieltes Rückentraining im Sinne der §§ 20 und 20a SGB V anbietet, ist das durchaus förderungsfähig.
Weitere Regelungen: Die Vorschrift gilt rückwirkend per 01.01.08. Allerdings ist die Umsetzung problematisch, da hier - anders als bei der Pendlerpauschale - keine ausdrückliche Genehmigung des Bundesfinanzministeriums vorliegt. Bei Zuschüssen für externe Maßnahmen (z. B. VHS-Kurse) muss eine detaillierte Rechnung direkt an den Arbeitgeber ausgestellt werden. Barzuschüsse an die Mitarbeiter dürfen nur gegen Belege (z. B. Teilnahmebescheinigung) erfolgen.
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Wie kommt man zum richtigen Versicherungsschutz?
Keiner befasst sich gerne mit Versicherungen. Man denkt an Schadensfälle, hohe Prämien und nervige Vertreter. Dabei weiß jeder Unternehmer, dass Lücken im Versicherungsschutz bis zur Existenzgefährdung gehen können. Doch an wendet man sich am besten?
Einfirmenvertreter: Die meisten Versicherungen werden in Deutschland auf diesem Wege verkauft. Der Allianz-Vertreter Meier, der Gothaer-Vertreter Schulze oder am bekanntesten: Herr Kaiser von der Hamburg-Mannheimer. Eins ist klar: Ein solcher Vertreter verkauft nur die Produkte seiner Versicherung. Ein Allianz-Vertreter wird genauso wenig eine Cosmos-Versicherung empfehlen wie ein BMW-Verkäufer einen Mercedes. Dass Sie beim Einfirmenvertreter das beste oder günstigste Produkt für sich bekommen, wäre also Zufall oder Glück.
Mehrfirmenvertreter: Hier gilt das Gleiche wie oben, mit dem Unterschied, dass ein Büro als Vertriebskanal für drei oder vier Versicherungsgesellschaften dient. Wichtige Abgrenzung zum Makler: Der Mehrfirmenvertreter steht auf der Seite der Versicherung, die er vertritt. Im Gegensatz zum Makler ist er nicht verpflichtet, das günstigste Produkt für den Kunden herauszufinden.
Versicherungsmakler: Der Makler steht auf der Seite des Kunden. Unter vielen – vielleicht 30 oder mehr – Gesellschaften muss er das Produkt herausfinden, das am besten für Ihr Bedürfnis ist. Zumindest in der Theorie. Vermittelt der Makler eine Pfefferminzia-Versicherung statt der günstigeren Fidelitas, weil er bei ersterer mehr Provision bekommt, ist er schadensersatzpflichtig. Aber nur, wenn Sie ihm draufkommen. Vorsicht: Auch der Makler verdient sein Geld mit Provisionen. Vielleicht sucht er Ihnen die günstigste Versicherung heraus. Aber dass er sagt: „Diese unnütze Versicherung brauchen Sie gar nicht!“ kommt auch beim Makler selten vor.
Direktvertrieb: Hier schließen Sie den Vertrag direkt mit der Versicherung ab – ohne Außendienst. Auf diese Art und Weise sparen diese Gesellschaften (z. B. Cosmos, Ontos u. a.) viel Kosten und können günstiger anbieten. Kein Wunder, dass einige Direktversicherungen bei Vergleichstests immer auf den vorderen Plätzen landen. Eins ist klar: Hier müssen Sie sich selbst auskennen und selbst entscheiden, was Sie brauchen.
Der Versicherungsberater: Ein Berufsstand, der zu Unrecht ein Schattendasein führt. Es darf sich nur jemand Versicherungsberater nennen, der eine spezielle Lizenz hat (§ 34e Gewerbeordnung). Der Versicherungsberater berät Sie gegen Honorar, das Sie selber zahlen müssen. Von Versicherern darf er keine Provisionen annehmen. Dadurch steht er nicht unter Druck, Versicherungen verkaufen zu müssen. Er kann also auch mal von überflüssigen Versicherungen abraten. Er kann Ihnen die Versicherung auch vermitteln. Da er aber keine Provision nehmen darf, wird er Ihnen dafür in der Regel einen Prämiennachlass verschaffen.
Fazit: Der Königsweg zum richtigen Versicherungsschutz ist der von der IHK bestellte unabhängige Versicherungsberater auf Honorarbasis. Das Honorar haben Sie bald durch günstigere Versicherungen und Verzicht auf überflüssige Versicherungen amortisiert.
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Grundschuldrahmen bei Immobilien stets voll ausschöpfen
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, sollten Sie diese stets bis an die Beleihungsgrenze finanzieren und auch die Grundschuld dementsprechend großzügig eintragen lassen. Auch dann, wenn Sie derzeit einen Teil mit Eigenkapital finanzieren könnten.
Denn Nachfinanzierungen sind immer problematisch: Wenn Sie ein Jahr später zur Bank kommen und um eine Ausweitung des Darlehens bitten, ist das stets problematischer, als wenn Sie gleich den vollen Rahmen von Anfang an vereinbaren. Nachfinanzierung heißt für eine Bank immer: „Da hat jemand Probleme, da ist etwas aus dem Ruder gelaufen, da sind unerwartete Dinge eingetreten“.
Wertlos sind in der Regel Grundschulden an zweiter Rangstelle: Wenn Sie eine Immobilie kaufen, die eine Million wert ist, und bei der Sparkasse eine halbe Million finanzieren und dementsprechend die Grundschuld eintragen, könnten Sie vielleicht meinen, sich wegen des nicht ausgenutzten Rahmens von einer halben Million an eine andere Bank wenden zu können. Weit gefehlt. Kaum eine Bank will im Grundbuch an die zweite Rangstelle gehen, da die Bank stets befürchtet, bei einer Zwangsversteigerung „hinten runter zu fallen“. Grundschulden an zweiter Rangstelle sind in aller Regel nur bedingt für Banken als Sicherheit geeignet. Eine Ausnahme gibt es höchstens bei krassen Fällen (Beleihungswert der Immobilie 10 Mio., Grundschuld an erste Rangstelle 1 Mio.).
Fazit: Die wertvollste Sorte Kapital ist Eigenkapital. Denn wenn Sie etwas von Ihrem eigenen Geld verwenden wollen, brauchen Sie niemanden zu fragen. Ihr Eigenkapital sollten Sie unbedingt schonen. Erst recht, wenn man den Kauf einer Immobilie langfristig finanzieren kann. Und vor allem dann, wenn die Zinsen so niedrig sind wie jetzt im Moment wieder.
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Neue Erbschaftssteuer: Welcher Güterstand am besten ist
Viele Unternehmer heiraten mit Gütertrennung, um für den Fall einer Scheidung nicht ihr ganzes Vermögen zu riskieren. Woran aber viele nicht denken: Immerhin jede zweite Ehe wird tatsächlich erst durch den Tod geschieden. Und wenn dies der Fall ist, hat man mit Gütertrennung einen wertvollen Steuerfreibetrag verschenkt. Auf den Zugewinnausgleich muss nämlich keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Mit Gütertrennung gibt es aber keinen Zugewinnausgleich.
Nach der Erbschaftssteuerreform gilt: Dieser Extra-Freibetrag ist wichtiger denn je, weil es keine Bewertungsabschläge mehr für Immobilien gibt. Alles wird mit dem Verkehrswert angesetzt. Gerade bei großen Vermögen kann da eine Million Extra-Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichs sehr wertvoll sein.
So sichern Sie sich trotzdem für den Scheidungsfall ab: Das Zauberwort heißt „Modifizierter Zugewinnausgleich“. Dabei wird grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft vereinbart, außer für den Fall der Scheidung. Damit ist der reichere Ehepartner für den Scheidungsfall genauso gut abgesichert wie bei Gütertrennung, aber im Todesfall spart diese Gestaltung dem überlebenden Ehegatten sehr viel Steuern. Zu Details fragen Sie am besten Ihren Notar. Denn eine modifizierte Zugewinngemeinschaft muss ohnehin notariell beurkundet werden.
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Geplante Unternehmens-Übertragungen hinausschieben?
Die Erbschaftssteuerwerte für Unternehmen sind zum Jahreswechsel nach oben geschossen, weil der maßgebliche Basiszins von 3,61 % eine Erhöhung des Bewertungsfaktors nach sich zog. Die Unternehmenswerte sind aber auch deshalb zurzeit so hoch, weil viele Unternehmen jetzt auf drei erfolgreiche Jahre im Aufschwung zurückblicken.
Denn Ausgangsgröße für die Erbschaftssteuerbewertung ist der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre (abzüglich 30 % pauschalem Steuerabzug). Die drei guten Jahre 2006 bis 2008 schlagen also hier voll durch, während das Finanzamt sich nicht dafür interessiert, ob Sie ab 2009 unter der Finanzkrise zu leiden haben. Die Firmen-Bewertung erfolgt ausschließlich vergangenheitsbezogen.
Deshalb: Es kann durchaus sinnvoll sein, geplante Übertragungen von Unternehmensvermögen hinauszuschieben, bis der Erbschaftssteuerwert durch niedrigere Jahresgewinne wieder auf ein realistisches Maß sinkt.
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Gefälschte Ausfuhrnachweise können zur Umsatzsteuerfreiheit führen
Verkaufen Sie Waren in Nicht-EU-Länder (z. B. Schweiz, USA, Russland), fällt darauf keine Mehrwertsteuer an. Gaukeln Ihnen Betrüger vor, sie hätten Ihre Waren exportiert, um sich von Ihnen die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, darf der Fiskus die Mehrwertsteuer von Ihnen aber nicht nachfordern.
Im Urteilsfall hatten Polen (damals war Polen noch nicht in der EU) bei deutschen Supermärkten im Grenzgebiet liegen gebliebene Kassenbons eingesammelt, mit gefälschten Vordrucken und Zollstempeln Ausfuhrnachweise erstellt und sich vom Supermarkt – zu Unrecht - die Mehrwertsteuer erstatten lassen. Kann man jedoch auch „unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nicht erkennen, dass die vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht sind, muss das Finanzamt die Umsatzsteuer erlassen. (BFH, 30.07.08, V R 7/03)
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Mini-Job sogar beim gleichen Arbeitgeber möglich
Stellen Sie sich vor, ein guter Mitarbeiter möchte 150 Euro netto zusätzlich im Monat. Fast unbezahlbar. Denn durch Lohnsteuer und Sozialabgaben kann Sie das im Ergebnis über 450 Euro kosten. Wenn Sie den Mitarbeiter hingegen zusätzlich mit einem 400-Euro-Job anstellen, kann er bis zu 400 Euro im Monat netto auf die Hand bekommen. Und das bei nur gut 30 Prozent Nebenkosten.
Spielen da Finanzamt und Krankenkasse mit? Ja, wenn es einen zweiten Arbeitsvertrag gibt, der wirtschaftlich sinnvoll ist und wie vereinbart durchgeführt wird. Es muss sich allerdings um eine möglichst andersartige Arbeit handeln.
Was zum Beispiel nicht geht: Montag bis Donnerstag Sekretärin als Hauptjob, am Freitag Sekretärin im gleichen Betrieb mit Mini-Job. Was aber geht – und dazu gibt es auch ein Urteil: Ist eine Arbeitnehmerin in einem Betrieb (Ausbildungsinstitut) ihres Arbeitgebers als Sekretärin und in dessen zweiten Betrieb (Buchhandel) als Verkäuferin in den Abendstunden tätig, handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von zwei verschiedenen Betrieben. Der Arbeitslohn aus der Aushilfstätigkeit kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß § 40a EStG pauschal versteuert werden. (FG Münster, 21.02.03, 11 K 1158/01 L, EFG 03, 864; s. auch BFH, 07.11.06, VI R 81/02, BFH/NV 07, 426)
Früher ging das nur mit zwei Arbeitgebern: Doch inzwischen ist das aufgrund einer Änderung des Steuergesetzes auch bei einem einzigen Arbeitgeber möglich. (§ 40a Abs. 4 EStG)
Bis zu 8.000 Euro Ersparnis pro Mitarbeiter und Jahr sind drin: Denn 400 Euro netto kosten Sie mit Zweit-Betrieb nur gut 530 Euro statt bis zu 1.200 Euro bei einer „normalen Gehaltserhöhung“. 700 Euro Ersparnis - allein in einem Monat. Und das nur bei einem Mitarbeiter.
Fazit: Ein extra Mini-Job für fleißige Arbeitnehmer spart Ihnen viel Geld. Denn Sie vermeiden dadurch teure Gehaltserhöhungen, die wenig bringen. Stattdessen sparen Sie massiv Lohnkosten ein und binden wertvolle Mitarbeiter an sich. Das funktioniert aber nur, wenn es sich entweder um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt oder um zwei völlig verschiedenartige Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber. Die Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in zwei Arbeitsverträge wird nicht anerkannt.
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Rechnung muss genaue Angaben zur Leistung enthalten
Damit Sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung haben, muss die Lieferung oder Dienstleistung eindeutig bezeichnet sein. Eine Rechnung, auf der z. B. nur steht „Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2006“ reicht in diesem Sinne nicht aus. Wenn sich die erbrachten Leistungen weder aus der Rechnung noch aus beigefügten Anlagen weiter konkretisieren lassen, gibt es keinen Vorsteuerabzug - so das oberste Steuergericht. (BFH, 08.10.08,
V R 59/07, BFH/NV 09, 321)
Fazit: Achten Sie also bei Ihren Eingangsrechnungen darauf, dass stets möglichst genau konkretisiert wird, was der Lieferant oder Dienstleister gemacht hat. Auch bei Ihren Ausgangsrechnungen sollte die Leistung konkret beschrieben sein, damit Sie sich nicht später Schadensersatzansprüchen Ihrer Kunden wegen entgangenem Vorsteuerabzug aussetzen.
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Worauf Sie bei Kreditversicherungen achten sollten
Viele Unternehmen aller Größen und Branchen sichern sich bei Hermes, Gerling & Co gegen Forderungsausfälle mit einer Kreditversicherung ab. Dann haben sie Glück, wenn der Ernstfall eintritt. Die Versicherung bezahlt. Es sei denn, ihre Kunden heißen Ford, Opel, Karstadt, Quelle, um nur einige prominente Unternehmen zu nennen, oder gehören zu den vielen anderen Unternehmen, die von den Versicherungen aus dem Versicherungsschutz rausgeworfen wurden. Manche von ihnen z. B. nur, weil sie im Unternehmensregister ein negatives Eigenkapital zeigen.
Wenn Ihre Kunden noch kreditversichert sind, haben Sie also Glück. Sollte dann aber ein Fall eintreten, in dem der Versicherer leistet, passiert in vielen Unternehmen ein Buchungsfehler. Nämlich: Die Leistung wird einfach auf das Debitorenkonto des ausgefallenen Kunden verbucht. Das löst nach der Programmlogik der Buchhaltungsprogramme Umsatzsteuer aus. Das ist aber falsch. Versicherungsentschädigungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (§ 4 Nr. 10a UStG). Wenn Sie das nicht beachten, bringen Sie sich selbst um 19 Prozent der Versicherungszahlung.
Richtig ist es so: Sie buchen die ausgefallene Forderung mit Mehrwertsteuer aus. So holen Sie sich bereits abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück. Die Leistung des Kreditversicherers buchen Sie auf das spezielle Konto „Versicherungsentschädigungen“. Ein Konto, das in jeder guten Software als „umsatzsteuerfrei“ geschlüsselt sein muss. So vermeiden Sie unnötige Steuerzahlungen ans Finanzamt.
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Welch enorme Summen Sie für eine Privatrente brauchen
Manche Unternehmer sind aufgrund eines stattlichen Privatvermögens in der glücklichen Lage, sich keine Sorge um ihre Altersversorgung machen zu müssen.
Falls Sie sich aber um Ihre Altersversorgung selber kümmern müssen: Hier ein paar Zahlen zum Nachdenken. Wir haben dabei eine(n) 40-Jährige(n) unterstellt, der mit 65 „in Rente“ gehen will und dann 4.000 Euro netto - nach heutigen Maßstäben! - zur Verfügung haben möchte. Ob davon noch Wohnen und Krankenversicherung bezahlt werden müssen oder schon geregelt sind, lassen wir mal dahin gestellt. 4.000 Euro in 25 Jahren: Bei 3 Prozent Inflation sind in 25 Jahren immerhin 8.375 Euro notwendig, um damit so leben zu können, wie heute mit 4.000 Euro.
Klassische Rentenversicherung: Um dies zu erreichen, brauchen Sie eine Monatsrente von 9.059 Euro, denn 18 Prozent der Rente sind steuerpflichtig. Achtung – häufiges Missverständnis: Es fällt keine Steuer von 18 Prozent an, sondern nur 18 Prozent sind steuerpflichtig. 82 Prozent der monatlichen Rente ist also steuerfrei. Bei 42 Prozent Steuer gehen also 684 Euro für die Steuer weg. Dafür können Sie gleich mal mit einem Monatsbeitrag von 3.150 Euro (aus Ihrem Nettoeinkommen!) starten. Wollen Sie die 9.059 Euro garantiert haben, wären es sogar 6.044 Euro, die Sie monatlich aus Ihrem Nettoeinkommen weglegen müssten. Mit Überschussbeteiligung könnten Sie dann allerdings darauf hoffen, dass netto 16.000 Euro herauskommen.
Lebensversicherung: Hier gilt das Gleiche wie für die private klassische Rentenversicherung. Denn Sie können sich ja auch bei einer Lebensversicherung dazu entscheiden, sich das Kapital als lebenslange Rente auszahlen zu lassen.
Sie wollen lieber das Kapital ansparen, von dessen Zinsen Sie im Alter leben? Dann wäre theoretisch das enorme Kapital von 2,7 Millionen notwendig, um 8.375 Euro Zins nach Steuer zu bekommen.
Wie sieht es mit einer Rürup-Rente aus? Hier brauchen Sie eine deutlich höhere Rente, weil diese im Alter zu 100 Prozent steuerpflichtig ist und nicht bloß zu 18 Prozent wie die klassische Rentenversicherung. Geht man im Alter von einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent plus Soli aus, brauchen Sie eine Rente von 12.250 Euro, um auf die gewünschten 8.375 Euro netto zu kommen. Dafür kann man in der Einzahlungsphase die Beiträge absetzen, aber nur maximal 40.000 Euro pro Jahr bei Ehegatten und zunächst auch nur 68 Prozent im Jahr 2009, steigend auf 100 Prozent im Jahre 2025. Dadurch sinkt der Netto-Beitrag von 3.255 in 2009 auf 2.782 Euro in 2025 – freilich durchgehend den Spitzensteuersatz unterstellt. Auch nicht recht viel günstiger als die klassische Rentenversicherung, bei der 3.150 Euro notwendig wären.
Fazit: Inflation und Steuer machen enorme Beträge notwendig, um im Alter anständig leben zu können. Und 4.000 Euro im Monat sind noch nicht unbedingt jet-set verdächtig.
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Erbschaftssteuerliche Unternehmenswerte explodieren
Seit 1. Januar 2009 ist es vorbei mit vereinfachten Bewertungen von Unternehmen bei der Erbschaftssteuer. Es gilt ein so genanntes „vereinfachtes Ertragswertverfahren“, wobei man über den Beinamen „vereinfacht“ geteilter Meinung sein kann.
Jetzt gilt: Der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre (korrigiert um diverse Kürzungen und Hinzurechnungen) muss durch einen „Kapitalisierungszinssatz“ dividiert werden. Dieser Zinssatz wiederum setzt sich zusammen aus 4,5 Prozent festem Risikozins sowie einem Basiszins. Dieser Basiszins ist allerdings nicht identische mit dem Basiszins der EZB, sondern wird vom Bundesfinanzministerium gesondert festgestellt. Er beträgt für 2009 3,61 % (§ 203 Bewertungsgesetz, BMF, 07.01.09, BStBl. 09 I, 14). Dadurch liegt der Vervielfältiger jetzt bei 12,33 (1 dividiert durch die Summe aus 4,5 % und 3,61 %. Wenn Ihr Unternehmen also 100.000 Euro Durchschnittsgewinn nach Steuern macht, liegt der erbschaftssteuerliche Wert etwa bei 1,23 Mio.
Aber: Zum Glück gibt es seit diesem Jahr die Verschonungsregelungen, wenn der Erbe die Firma 7 bzw. 10 Jahre fortführt und außerdem die Möglichkeit, ein individuelles Wertgutachten machen zu lassen, wenn dieses einen niedrigeren Wert ausweist.
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Eigenkapitalquote jetzt beim Rating doch wieder wichtiger als Eigenkapitalrendite
Jahrelang haben Banker gerade auf größere, profitablere Unternehmen eingeredet, doch ja nicht zu viel Eigenkapital im Unternehmen zu lassen. Das würde die Eigenkapitalrendite – eine wichtige Rating-Kennzahl - schwächen.
Prinzipiell auch richtig. Eigenkapitalrendite bedeutet Gewinn durch Eigenkapital. Je kleiner der Nenner (Eigenkapital), desto höher der Wert. Die Motivation der Bank war, doppelt zu verdienen. Das abgezogene Eigenkapital über die Vermögensverwaltung anzulegen und der Firma teure Kredite zu gewähren.
Jetzt in der Krise rächt sich das alles. Die Aktien sind im Wert halbiert, und die Kreditzinsen hängen in der Rezession wie ein Mühlstein an den Unternehmen. Die Banken schwenken jetzt um und sagen genau das Gegenteil wie vorher: Die Eigenkapitalquote (Verhältnis Eigen- zu Gesamtkapital) sei ja doch viel wichtiger als die Eigenkapitalrendite. Ach. Wohl dem, der in den letzten Jahren nicht zu viel auf seine Bank gehört hat.
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Privathaus dem Ehepartner lieber schenken als vererben
Wenn der überlebende Ehegatte das Privathaus erbt und 10 Jahre darin wohnen bleibt, zahlt er keine Erbschaftssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Verkauft er das Haus nach 9 Jahren oder zieht er aus, wird aber rückwirkend die gesamte Schenkungssteuer dafür fällig.
Bei normalen Häusern und Erbschaften kommt da nichts oder nicht viel heraus. Aber bei großen Erbmassen und wertvollem Privathaus kann die Nachzahlung erheblich sein.
Besser ist es daher, das Haus noch zu Lebzeiten dem gesünderen Ehepartner zu schenken. Denn diese Schenkung ist ebenfalls steuerfrei, aber ohne Behaltefrist. Dann kann der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden mit dem Haus machen, was er will. Vermieten oder verkaufen – beides löst dann keine Erbschaftssteuer aus. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
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Geldwerter Vorteil für Autoprivatnutzung auch bei schmutzigem Auto
Auf was für Ideen Arbeitnehmer und Firmenchefs nicht kommen, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagenüberlassung zu vermeiden. Kurioser Fall vor dem Finanzgericht München: Eine Firma wollte für einen Ford Transit keinen geldwerten Vorteil ansetzen, da dieser außen und innen stets stark verschmutzt sei.
Dadurch könnte man das Auto z. B. nicht zum Theaterbesuch verwenden. Das Finanzgericht München wischte dieses Argument vom Tisch (FG München, 11.06.08, 10 V 1084/08).
Fazit: Auch schmutzige Autos kosten Dienstwagensteuer.
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Neu: Bewirtungsrechnungen über 150(!) Euro mit Adresse
Gehen Sie mit Geschäftsfreunden für mehr als 150 Euro brutto zum Essen, können Sie eine „normale“ Bewirtungsrechnung – also ohne Empfängeradresse - im Prinzip gleich in den Papierkorb werfen. Fehlt diese Angabe, gibt es weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug. (R 4.10 Abs. 8 EStR)
Neu: Bisher galt in den Einkommenssteuerrichtlinien noch die veraltete Grenze von 100 Euro. Diese wurde jetzt auf 150 Euro angehoben und dadurch mit der Kleinbetragsgrenze des Umsatzsteuergesetzes synchronisiert. (§ 33 UStDV)
Fazit: Ab 150,01 Euro brutto muss zwingend die Adresse desjenigen angegeben sein, der die Bewirtungskosten übernimmt (z. B. Ihre GmbH/GmbH & Ci KG) – und zwar durch das Restaurant. Es ist eigentlich unverständlich, warum edle Restaurants, die ansonsten perfekten Service bieten, das nicht unaufgefordert von sich aus anbieten.
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So werden steuerfreie Extras besser geschätzt
Ich gebe Ihnen immer wieder Tipps, wie Sie Mitarbeitern geldwerte Vorteile ohne große Abgabenbelastung zukommen lassen können. Z. B. Essensmarken, Restaurantschecks, Fahrkarten, Benzingutscheine oder Diensthandys. Das Problem bei all diesen Leistungen: Sie erscheinen nicht oder nicht immer auf der Gehaltsabrechnung und werden vom Mitarbeiter schnell vergessen. So kann dann z. B. ein anderer Arbeitgeber mit einem vermeintlich interessanteren Gehaltsgebot aufwarten, der Ihr Bruttogehalt nur ein wenig überbietet.
Was der Mitarbeiter inzwischen vergessen hat: Um auf das gleiche Nettogehalt wie bei Ihnen mit all Ihren steuerfreien Goodies zu kommen, müsste er ja bei dem neuen Arbeitgeber, der ihm kein Fahrgeld, Restaurantscheck oder Diensthandy anbietet, noch viel mehr brutto verdienen.
So lösen Sie das Problem: Suchen Sie sich vor dem nächsten Gehaltsgespräch die letzte Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters heraus, und addieren Sie zum Nettoauszahlungsbetrag den geldwerten Vorteil all Ihrer steuerfreien Zusatzleistungen. Das neue Nettogehalt rechnen Sie dann von netto auf brutto hoch. Das geht z. B. im Internet ganz leicht unter www.lohn1.de. Dort wird dann der notwendige Bruttobetrag ausgewiesen, den man ohne steuerfreie Finessen bräuchte, um solch ein Nettogehalt zu erzielen.
Beispiel: Arbeitnehmer Huber verdient 3.000 Euro brutto und 1.763 netto. Er hat ein Diensthandy (Privatgespräche 50 Euro mtl.) Essensmarken im Wert von 70 Euro und bekommt 90 Euro Fahrtkostenzuschuss. Macht zusammen 210 Euro netto. Jetzt geben Sie in den Netto-Brutto-Rechner ein: 1.973 Euro netto (= 1.763 + 210). Es kommt heraus: 3.500 brutto. So viel müsste Huber bei einer anderen Firma verdienen, um netto so viel zu haben wie bei Ihnen. Wenn ihm die Konkurrenz 3.200 Euro brutto ohne Goodies bietet, würde er also massiv verlieren.
Fazit: Bei vielen Mitarbeitern kann es nicht schaden, gelegentlich den Bruttonutzen all der steuerfreien Zusatzleistungen durch eine Schatten-Gehaltsabrechnung zu verdeutlichen. Nur so verstehen manche Mitarbeiter, dass sie eigentlich brutto viel mehr verdienen, als auf ihrer Gehaltsabrechnung ausgewiesen ist.
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Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und das achte Gebot
Demnächst wird man Sie am Bankschalter fragen, ob Sie freiwillig Ihre Kirchenzugehörigkeit angeben möchten oder nicht.
Was steckt hinter dieser Frage? Auf die Abgeltungssteuer wird zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer fällig. Deshalb gibt es die Möglichkeit, dass die Bank gleich die Kirchensteuer mit abführt, und dann ist die Sache für Sie erledigt (§ 51a Abs. 2c EStG i. V. mit § 44 Abs 1 Satz 3 EStG). Kirchensteuer ist aber weiterhin als Sonderausgabe abzugsfähig. Um diesem Effekt gerecht zu werden, ermäßigt sich die Abgeltungssteuer, wenn Sie angeben, dass Sie in der Kirche sind. Und zwar mit dieser Formel: Abgeltungssteuer = 100/(4 + Kirchensteuersatz).
Beispiel: Wenn der Kirchensteuersatz in Ihrem Bundesland 9 Prozent ist, dann ist die Abgeltungssteuer nicht 25 Prozent, sondern nur 24,45 Prozent (100 /4,09). Bei 8 Prozent Kirchensteuersatz sind es 24,5 (=100/4,08) Prozent Abgeltungssteuer.
Wenn Sie dem Bankbeamten Ihre Kirchenzugehörigkeit nicht verraten? Das ist zulässig. Sie sind dann allerdings verpflichtet, die Kapitalerträge so wie bisher in Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben
(§ 51a Abs 2d EStG). Dann bekommen Sie einen förmlichen Kirchensteuerbescheid. Die Kirchensteuer ist dann genauso hoch. Dennoch lohnt sich dieses Verfahren für Kirchensteuerpflichtige, die sehr hohe Kapitalerträge haben. Denn dadurch, dass die Kirchensteuer erst ein oder 1 ½ Jahre später abgeführt wird, ergibt sich ein kleiner Zinsvorteil.
Manch ein Christ könnte nun in Konflikt mit dem 8. Gebot kommen: Wenn man bei der Bank angibt: „Bitte kein Kirchensteuerabzug“, ist man verpflichtet, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Tut man das aber nicht, hat das Finanzamt kaum eine Kontrollmöglichkeit. Das soll ab 2011 durch eine bundeseinheitliche Datenbank gelöst werden, über die die Bank dann die Kirchenzugehörigkeit abfragen und die Kirchensteuer von vornherein automatisch abführen kann. Hiergegen regen sich allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Denn was geht es den Bankangestellten an, ob und in welcher Kirche Sie sind? Da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. (Bundesrats-Drucksache 220/07; S. 116)
Fazit: Die Abgeltungssteuer sollte alles einfacher machen, doch sie zieht einen Rattenschwanz von ungeklärten Folgeproblemen nach sich. Die Kirchensteuer ist nur eines davon.
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Schulden vom Privathaus zum Mietshaus verschieben
Falls Sie Ihr Eigenheim mit Schulden finanziert haben, können Sie diese Zinsen nicht absetzen. Falls Sie ein Mietshaus finanzieren aber sehr wohl. Falls Sie beides haben, erlaubt Ihnen eine clevere Methode, die Schulden nach und nach vom Privathaus zum Mietshaus zu verschieben. Denn dort wirken sie sich Steuer mindernd aus.
Das funktioniert mit einem Zwei-Konten-Modell: Sie leiten - natürlich erst nach Absprache mit Ihrer Bank - alle Mieteinnahmen auf ein extra Konto, das immer im Guthaben ist. Von dort entnehmen Sie das Geld, um Sondertilgungen bei Ihrem Privathaus zu leisten. Gleichzeitig läuft auf dem Mietkonto vom Mietshaus ein immer höherer Schuldsaldo auf. Denn den Abbuchungen der Annuitäten und sonstigen Betriebskosten stehen ja keine Mieteinnahmen mehr gegenüber. Die haben Sie ja umgeleitet. Diesen immer höher werdenden Sollsaldo auf dem Mietkonto schichten Sie nach und nach in ein Hypothekendarlehen um.
Ihr Vorteil: Diese Zinsen können Sie - im Gegensatz zu Ihren Haus-Zinsen - in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Denn dieser Schuldsaldo ist ja ausschließlich durch Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Mietshaus entstanden. Gleichzeitig schmelzen die nicht abzugsfähigen Zinsen bei Ihrem Privathaus mehr und mehr zusammen.
Übrigens: Wenn Sie das Zwei-Konten-Modell im betrieblichen Bereich einsetzen, gibt es steuerliche Beschränkungen. Im Vermietungs-Bereich gelten diese Grenzen nicht! (§ 4 Abs. 4a EStG)
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Überlassung von Firmenhemden und Arbeitskleidung kostet keine Mehrwertsteuer
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung überlassen, damit diese einheitlich gekleidet sind und immer adrett aussehen, kostet das keine Mehrwertsteuer.
Ein Finanzamt hatte nämlich behauptet, die Firma hätte auf die tatsächlichen Gesamtkosten Mehrwertsteuer abführen sollen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Maschinenbaufirma, die an ihre Arbeitnehmer Berufskleidung vergab, die mit einem Schriftzug versehen war.
Das oberste Gericht entschied: Es fällt keine extra Mehrwertsteuer an, weil die Kleidung nicht privat getragen wurde. (BFH, 29.05.08, DStR 08, 1636)
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Rasenmäher und Ähnliches bis 487,90 Euro brutto sofort absetzbar
2008 wurde die GWG-Grenze auf 150 Euro abgesenkt. Das gilt aber nur im betrieblichen Bereich. Im Bereich der Vermietungseinkünfte z. B. gilt weiterhin die 410 Euro-Grenze.
Kaufen Sie also für Ihr Mietshaus einen neuen Rasenmäher im Wert von 410 Euro netto, so ist das voll abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die 410-Euro-Grenze gilt übrigens auch bei Anschaffungen durch Arbeitnehmer. Der Betrag ist netto (LStR 9.12), brutto sind es also 487,90 Euro.
Wie ist das mit größeren Ausgaben? Z. B. eine neue Haustür für 2.000 Euro oder ein neues Dach für 30.000 Euro? So etwas ist als Erhaltungsaufwand sowieso sofort voll abzugsfähig. Nur die ersten 36 Monate nach dem Eigentumsübergang gilt eine Obergrenze von 15 Prozent des Gebäude-Kaufpreises.
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Investmentfonds-Entnahmeplan als Altersvorsorge birgt Risiken
Unternehmer müssen sich um ihre Altersversorgung selber kümmern. Beliebte Alternative zur Privatrente waren für viele Unternehmer Investmentfonds. Im Alter startet man einen Entnahmeplan und weist die Fondsgesellschaft
z. B. an, jeden Monat Fondsanteile für 3.000 Euro zurückzunehmen und das Geld zu überweisen. Dumm nur, wenn die Fondsgesellschaft plötzlich keine Anteile mehr zurücknimmt.
Das bekamen im Herbst die Anleger von elf Fonds, insgesamt 30 Milliarden Euro schwer, zu spüren. Diese hatten die Rücknahme von Anteilen eingestellt, weil Großanleger in Scharen Geld abgezogen hatten. Anfang Februar sollte die Auszahlung wieder starten, doch nun hat die Credit Suisse als erste angekündigt, dass ihr immer noch Geld fehlt, um den Immobilienfonds CS Euroreal wieder zu öffnen. Wer sich auf monatliche Auszahlungen aus solch einem Immobilienfonds verlassen hat, steht also jetzt schön blöd da.
Fazit: Investmentfonds-Entnahmepläne dürfen auf keinen Fall die alleinige Säule der Altersversorgung sein. An einer Privatrente führt für Unternehmer eben doch kein Weg vorbei.
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Vermeiden Sie die Steuerfalle „Poolfahrzeuge“
Unter „Poolfahrzeugen“ versteht man Firmenautos, die keinem Mitarbeiter persönlich zugeordnet sind und die mehreren zur Verfügung stehen. Solche Autos regen die Phantasie von Betriebsprüfern stark an. Denn Autos mit unbesteuertem geldwerten Vorteil sind einem jeden Finanzbeamten ein Graus.
Falle 1 – Das unversteuerte Auto: Je schöner das Auto, desto eher wird der Prüfer eine private Mitbenutzung durch irgendjemanden unterstellen. Diese Stolperfalle schaffen Sie aus dem Weg, indem Sie dieses Auto einem Mitarbeiter zuordnen. Wenn Sie also einen passenden Mitarbeiter mit Führerschein und gleichzeitig niedrigem Steuersatz (z. B. Rentner, Student) haben, dann könnte es sich lohnen, diesem das Auto auf die Gehaltsabrechnung zu setzen. Unter Umständen mit einem Gehaltsausgleich. Und schon ist der Stein des Anstoßes vom Tisch: nämlich ein unversteuertes Auto.
Falle 2 – Mitarbeiter ohne Dienstwagen: Falls Ausweg 1 (s. o.) nicht klappt, und es in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter mit Führerschein aber ohne Dienstwagen gibt, ist der Ärger schon programmiert. Dem können Sie nur entgehen, indem Sie für diese „herrenlosen“ Poolfahrzeuge ein lückenloses Fahrtenbuch vorweisen. Genauso gut: ein Nutzungsverbot, welches tatsächlich überwacht wird (z. B. Schlüssel des „Poolfahrzeugs“ muss abends in der Firma eingeschlossen werden).
Falle 3 – Der Firmenchef: Selbst wenn alle Mitarbeiter einen Dienstwagen auf ihrer Gehaltsabrechnung versteuern, kann der Betriebsprüfer dann noch auf die Idee kommen, nicht zugeordnete Autos aus dem Fahrzeugpool einfach dem Geschäftsführer oder Inhaber zuzuordnen.
In der Praxis sieht das so aus: Ein Bauunternehmer hatte immerhin schon einen Mercedes und einen BMW auf seiner Gehaltsabrechnung versteuert. Dann gab es aber noch einen VW Variant und einen Opel Geländewagen als „Baustellenfahrzeuge“. Der Betriebsprüfer setzte ihm auch noch für diese Autos einen geldwerten Vorteil auf die Gehaltsabrechnung, und das Finanzgericht gab dem Prüfer Recht. (FG München, 07.12.04, 2 K 3137/03, EFG 05, 685)
Fazit: So genannte „Poolfahrzeuge“, die zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen, bergen stets ein steuerliches Risiko in sich. Vor allem dann, wenn es sich um ansehnliche Autos handelt. Ausschließen können Sie dieses Risiko 100prozentig nur durch ein lückenloses Fahrtenbuch.
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Fiskus jetzt großzügiger beim Absetzen von Seminaren
Wenn Sie ein Seminar besuchen, das nicht rein fachspezifisch auf Ihre Branche zugeschnitten ist, gibt es beim steuerlichen Geltendmachen häufig Probleme. Erst recht bei so genannten „Psychoseminaren“ und allgemein
bildenden Kursen.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof sich nun großzügig gezeigt: Im ersten Fall hatte ein Diplom-Kaufmann ein allgemeines Seminar zur Persönlichkeitsentfaltung besucht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab, der Bundesfinanzhof stimmte jedoch zu. In einem anderen Fall hatte die Leiterin für Unternehmenskommunikation einen Kurs für „neurolinguistisches Programmieren“ (= NLP) besucht. Auch das ließ der Bundesfinanzhof zum Abzug zu. Wichtig war allerdings, dass die Teilnehmer bei beiden Seminaren durchweg Führungskräfte waren – wenn auch aus unterschiedlichen Branchen. (BFH, 28.08.08, DStR 08, 2157 und DB 08, 2517)
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Neues rund um die Steuerhinterziehung
G rundsätzliche 10-jährige Verjährung bei Steuerhinterziehung vom Tisch: Nach dem Fall Zumwinkel und den anderen Liechtenstein-Fällen war die Forderung erhoben worden, die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich von fünf Jahren auf zehn Jahre auszudehnen. Dies wurde nun beschränkt auf Fälle von „großem Ausmaß“ (§ 376 Abs. 1 AO i. d. F. JStG 09). Als „großes Ausmaß“ gelten i. d. R. Beträge von mehr als einer Million Hinterziehung. Wer z. B. 200.000 Euro im Jahre 2001 hinterzogen hat, braucht keine Strafe mehr zu fürchten (Bescheidbekanntgabe 2002 unterstellt).
Strafverfahren trotz Selbstanzeige: Eine Selbstanzeige führt bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit, wenn die Tat noch nicht entdeckt war und man die Steuern sofort nachzahlt. Mit der Selbstanzeige ist die Sache dann aber noch nicht erledigt: Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden berechtigt und sogar verpflichtet sind, nach einer Selbstanzeige ein Strafverfahren einzuleiten. Dies schon allein, um festzustellen, ob und in welchem Umfang wirklich Straffreiheit eingetreten ist. Das heißt für die Praxis: Viele werden künftig zehnmal darüber nachdenken, ob sie eine Selbstanzeige abgeben, wenn dann ohnehin ein Strafverfahren eingeleitet wird, auch wenn dieses bei wirksamer Selbstanzeige wieder eingestellt wird. (BFH, 19.04.08, DStR 08, 1875)
Wann liegt Tatentdeckung vor? Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn die Tat schon „entdeckt“ war. Entdeckt ist die Tat aber erst , wenn durch Abgleich bestimmter Mitteilungen mit der Steuerakte herauskommt, dass die bisher abgegebene Steuererklärung falsch war. Beispiel: Wenn bei der Staatsanwaltschaft Bochum ein Brief eingeht, der beweist, dass Herr Meier aus München Zinseinnahmen in Liechtenstein hatte, ist die Tat noch nicht „entdeckt“. Entdeckt ist sie erst, wenn das Finanzamt München nach Einsicht in Meiers Steuerakte feststellt, dass er diese Zinsen nicht angegeben hat. Bis dahin hat Meier Zeit zur Berichtigung bzw. zur Selbstanzeige.
Freiheitsstrafen verschärft: Der Bundesgerichtshof hat seine Linie gegen Steuerhinterzieher verschärft. Schon ab 50.000 Euro Hinterziehung sind Freiheitsstrafen möglich, bei mehr als 100.000 Euro unerlässlich. Allerdings können die Strafen hier noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer jedoch mehr als 1 Million hinterzieht, muss – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – tatsächlich in den Knast einrücken. (BGH, 02.12.08, 1 StR 416/08)
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Abgeltungssteuer - Vorsicht bei Kinderdepots
Die Abgeltungssteuer macht Spekulieren seit 2009 deutlich teurer. Viele Eltern eröffnen nun Depots auf Namen der Kinder, um auf deren Namen steuerfrei zu spekulieren. Denn auch Kinder haben Anspruch auf Steuerfreibeträge und können so rund 8.500 Euro Kapitalerträge pro Jahr ohne Abzüge kassieren. Doch Vorsicht: Solche Vermögens- und Einkommensverlagerungen werden nur anerkannt, wenn der Wille der Eltern erkennbar ist, das Vermögen den Kindern „endgültig und sofort zuzuwenden“. (OFD Magdeburg, 26.01.07, DB 07, 603)
Strenge Trennung ist also angesagt: Die Eltern müssen das überschriebene Geld der Kinder streng getrennt vom eigenen Vermögen verwalten und dürfen es nur „im Rahmen des elterlichen Sorgerechts“ ausgeben. Das heißt: Für ganz konkret abgrenzbare Ausgaben zu Gunsten des Kindes (z. B.: Konzertflügel für Klavier spielendes Kind). Verfügen die Eltern „einfach so“ über das Geld wie über das eigene, wird die Vermögens-Verlagerung nicht anerkannt. Ein aktueller Fall bestätigt das: Das Finanzamt meinte, die Eltern hätten über das Depot ihrer volljährigen Tochter verfügt, als sei es ihr eigenes. Damit seien die Erträge den Eltern zuzurechnen. Das harte Urteil: Eine Schenkung könne nicht bewiesen werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Geld noch immer faktisch den Eltern gehöre. (FG Rheinland-Pfalz, 29.04.08, 5 K 2200/05)
Fazit: Geschenkt ist geschenkt. Dann gehört das Geld den Kindern und muss auch so behandelt werden. Sonst droht bestenfalls die Nichtanerkennung der Verschiebung und schlimmstenfalls eine Anzeige.
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Lieber der Firma des Bruders Geld leihen als der eigenen
Für Zinseinnahmen gilt seit 2009 die Abgeltungssteuer mit nur 25 Prozent. Wenn man aber seiner eigenen Firma Geld leiht, muss man die Zinsen zum individuellen Steuersatz (also mit bis zu 45 Prozent) versteuern (§ 32d
Abs. 2 Nr. 1c EStG). Wenn es in der Verwandtschaft nur eine Firma gibt, kann man daran auch wenig ändern. Im Vorteil sind allerdings Unternehmerfamilien. Denn wenn man z. B. der Firma des Schwagers Geld leiht, und diesen im Gegenzug überzeugt, der eigenen Firma Geld zu leihen, kommen beide mit nur 25 Prozent Steuerbelastung davon.
Beispiel: Herr Meier ist Alleingesellschafter der Meier GmbH, sein Schwager Otto Moser ist Inhaber der Moser GmbH & Co KG. Wenn nun Meier der Fa. Moser 100.000 Euro leiht, muss er die Zinsen nur mit 25 Prozent versteuern. Das Gleiche gilt für ein Darlehen des Moser an die Fa. Meier. Steckt hingegen jeder sein Geld in die eigene Firma, ist die Steuerbelastung fast doppelt so hoch.
Achtung: Die kreuzweisen Darlehen sollten zeitlich mit etwas Abstand gewährt, nicht vertraglich miteinander verknüpft werden und vom Betrag und möglichst auch vom Zinssatz etwas voneinander abweichen. Dann können Sie nicht in den Verdacht geraten, einen „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ zu betreiben. (§ 42AO)
Weitere Voraussetzung: Wenn der andere eine „nahe stehende Person“ ist, muss das Darlehen doch mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. „Nahe stehend“ heißt aber nicht, dass sich die Geschäftspartner mögen oder verschwägert sind, sondern das „Nahestehen“ wird steuerlich angenommen, wenn der andere auf Sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt. Ist das nicht der Fall, gilt statt des individuellen Steuersatzes (bis zu 45 Prozent) die Abgeltungssteuer (25 Prozent). Marktübliche Zinsvereinbarungen sind hier z. B. ein Indiz für die Abgeltungssteuer.
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Essensmarken – lieber wenige große als viele kleine
Eine Essensmarke kostet Sie pro Stück 72 Cent pauschale Lohnsteuer (inkl. Soli). Hintergrund: Sie müssen immer den Sachbezugswert (ab 2009: 2,73 Euro) der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen. Und das unabhängig vom tatsächlichen Wert, solange dieser zwischen 2,73 Euro und 5,83 Euro je Essensmarke liegt.
Geben Sie einem Mitarbeiter also z. B. 15 Essensmarken (bzw. Restaurantschecks) zu 3,00 Euro (= Gesamtwert 45 Euro) kostet Sie das 15 x 72 Cent = 10,80 Steuer im Monat. Geben Sie dem Mitarbeiter 10 Marken zu je 4,50 Euro (macht auch 45 Euro), kostet Sie das nur 10 x 72 Cent = 7,20 Euro. Bei vielen Mitarbeitern kann sich das ganz schön läppern.
Übrigens: Essensmarken, die bei vielen Lebensmittelgeschäften und Restaurants akzeptiert werden, finden Sie unter www.ticketrestaurant.de und unter www.sodexo.com.
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2.600-Euro-Bagatellgrenze für Arbeitnehmer-Darlehen wieder eingeführt
Leihen Sie einem Mitarbeiter zinsgünstig oder zinslos Geld, muss dieser den Unterschied zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz versteuern. Das hört sich einfach an, ist aber in der Praxis mit allerlei Rechnerei verbunden. Für Darlehen bis 2.600 Euro gab es daher bis 2006 eine Bagatellgrenze, wonach die Berechnung des geldwerten Vorteils und dessen Versteuerung unterbleiben konnte. Diese Grenze war aus unerfindlichen Gründen vom Bundesfinanzministerium abgeschafft worden. Jetzt wurde sie per sofort wieder eingeführt und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF, 01.10.08, DStR 08, 2063).
Ist der noch ausstehende Darlehensrest höher als 2.600 Euro, muss der Zinsvorteil individuell berechnet werden. Und zwar aus dem Unterschied aus den Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank und dem ggf. niedrigeren Zins, den Sie mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart haben. Haben Sie einen höheren Zinssatz vereinbart, fällt natürlich keine Lohnsteuer an. Bis einschließlich 2007 kann in noch offenen Fällen der Einfachheit halber ein Vergleichszinssatz von fünf Prozent zugrunde gelegt werden.
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Eigenheimzulage auch für Immobilienerwerb in der EU
Bis 2005 bekam man unter bestimmten Voraussetzungen beim Kauf selbst genutzten Wohneigentums die Eigenheimzulage vom Staat. Diese war damals laut Gesetzestext auf Immobilien in Deutschland beschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat am 17.01.08 entschieden, dass diese Beschränkung auf deutsche Immobilien EU-rechtswidrig war.
Falls Sie also bis 2005 eine selbst genutzte Immobilie im EU-Ausland (z. B. Österreich, Italien oder Mallorca) gekauft haben, können Sie bis zum Verjährungseintritt noch nachträglich die Eigenheimzulage beantragen. (EUGH, 17.01.08, BStBl. 08 II, 326/BMF, 13.03.08, DStR 08, 617)
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Pendlerpauschale: Was ändert sich für Arbeitgeber?
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich entschieden, dass die Pendlerpauschale – rückwirkend ab 2007 – ab dem 1. Kilometer gewährt werden muss. Was heißt das für Sie als Arbeitgeber?
Fahrtkostenzuschuss: Sie können ab sofort wieder ab dem 1. Kilometer einen mit nur 15 Prozent pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 30 Cent je Entfernungs-Kilometer zahlen. Natürlich kann der Mitarbeiter diese Kilometer dann nicht mehr absetzen. Aber etwas zu bekommen, ist ja besser als es abzusetzen. Das geht rückwirkend per Januar 2008 noch bis Silvester 2008, nicht mehr jedoch für 2007.
Zusatz-Weihnachtsgeld 1.380 Euro netto mit Mini-Steuer: Sie wollen Ihrem Super-Mitarbeiter noch schnell ein ordentliches „Zuckerl“ zukommen lassen, von dem er echt was hat und was Sie wenig kostet? Zahlen Sie doch den kompletten Fahrtkostenzuschuss für 2008 noch bis Silvester nach! Maximum bei 230 Arbeitstagen und 20 km (oder mehr) Entfernung: 1.380 Euro netto. Das kostet Sie 218 Euro zusätzliche Steuer (inkl. Soli), aber null Sozialversicherung. Berechnung: 230 Fahrten x 20 km x 30 Cent = 1.380 Euro.
Fahrkarten für den öffentlichen Personen-Nahverkehr: Diese können jetzt wieder – ohne komplizierte Kilometer-Rechnerei – einfach so ausgegeben werden. Auch Jahreskarten. Kostet Sie als Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalsteuer plus Soli auf den Wert der Karte.
Sachbezug oder Fahrtkostenzuschuss? Wir hatten Ihnen in der pendlerpauschalenfreien Zeit empfohlen, Bahnkarten als steuerfreien Sachbezug auszugeben. Das geht natürlich immer noch - wenn die Karte unter 44 Euro kostet oder man sie durch Zuzahlung unter diese Grenze drückt. Was ist nun besser? Fall A - Karte kostet bis 44 Euro: Sachbezug ist billiger als 15 Prozent Pauschalversteuerung, weil komplett steuerfrei, aber komplizierter. Außerdem können Sie dann keine anderen Sachbezüge gewähren. Fall B – Karte kostet über 44 Euro: Hier können Sie den Mitarbeiter durch die Pauschalversteuerung von der Zuzahlung befreien. Aber auch hier ist klar: Mehr Kosten, aber weniger Arbeit für Sie – mehr Nutzen für den Mitarbeiter.
Dienstwagennutzer: Hier könnten Sie den geldwerten Vorteil für die ersten 20 km rückwirkend für 2008 pauschal versteuern und aus der individuellen Besteuerung und Sozialversicherung herausnehmen (Einzelheiten s. hier).
Mini-Jobber und Azubis: Alles, was oben steht, gilt auch für Mini-Jobber und Azubis. Ja, auch der Mini-Jobber kann im Dezember 1.380 Euro extra bekommen (aber nur wenn er 20 km weit weg wohnt und 230 mal in Ihren Betrieb gekommen ist – sonst entsprechend weniger).
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Internet-Handel: Gehören Gebühren zum Umsatz?
„Kann man Paypal- oder Kreditkartengebühren vom mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz abziehen?“ Diese Leseranfrage erreichte uns vor Kurzem. Es handelte sich dabei um ein Unternehmen, das viele Waren übers Internet verkauft. Bei Zahlung über Kreditkarte oder über ein so genanntes Paypal-System wird dem Verkäufer nicht der volle Verkaufspreis gutgeschrieben. Beispiel: Der Händler verschickt eine Ware für 100 Euro brutto. Der Käufer bezahlt 100 Euro über ein Paypal-System, beim Verkäufer kommen aber nach Abzug der Gebühren zum Beispiel nur 95,50 Euro an.
Berechtigte Frage des Lesers: „Kann ich solche Gebühren von meinem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz abziehen wie z. B. Skonto?“ Unsere Antwort: Leider nein. Der Schlüssel zur Lösung steckt im Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuer wird laut Gesetz nicht danach berechnet, was beim Verkäufer ankommt, sondern danach, was beim Käufer weggeht. Und der Käufer im obigen Beispiel hat 100 Euro brutto bezahlt. Also ist auch die Mehrwertsteuer auf dieser Basis abzuführen. (§ 10 Abs. 1, Satz 2 UStG)
Was ist dann aber mit den abgezogenen Gebühren? Diese können Sie auf jeden Fall als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn Sie keine Rechnung bekommen oder eine ohne Umsatzsteuerausweis, haben Sie halt leider keinen Vorsteuerabzug. Viele Kreditkartenfirmen berechnen aber extra Mehrwertsteuer. Dann können Sie sich aus der Rechnung der Kreditkartenfirma die Vorsteuer zurückholen.
Fazit: Paypal- oder Kreditkartengebühren sind keine Erlösschmälerungen wie Skonto. Denn Skonto zieht der Kunde direkt ab, diese Gebühren aber zieht jemand anderer ab. Wenn Sie eine Rechnung des Kartenunternehmens mit Mehrwertsteuerausweis bekommen, erzielen Sie jedoch den gleichen Effekt, weil Sie dann den Vorsteuerabzug geltend machen können.
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Vermeintlich cleverer Trick gegen Abgeltungssteuer
Ab 2009 können Sie nicht mehr steuerfrei privat spekulieren. Bei jeder Veräußerung (bei Kauf ab 2009) wird Ihnen gleich ein Viertel des Veräußerungsgewinns abgezwackt. Manche Banken schlagen Dachfonds als Lösung vor. Zu Recht stören sich jedoch viele Anleger daran, dass man da auch nicht steuerfrei spekulieren kann. Der Fonds selber schichtet nach eigenem Gutdünken Fondsanteile hin- und her.
Clevere Versicherungsmanager kamen daher auf diese Idee: Lebensversicherungsmäntel in Liechtenstein. Hier schließen Sie eine Kapitallebensversicherung ab und zahlen einen höheren Geldbetrag in diesen Versicherungsmantel. Auf Ihre Anweisung hin schichtet dann die Lebensversicherung Ihr „Versicherungs-“Depot so um, wie Sie es wünschen. Erst bei Fälligkeit der Kapitallebensversicherung ist die Hälfte des Gewinns steuerpflichtig.
Damit ist jetzt Schluss: Diese Gestaltung – IZW hat davor gewarnt– wird ab 2009 (zu Recht) nicht mehr anerkannt. Das Gleiche gilt für Lebensversicherungsverträge, die so gut wie keine Risikoabsicherung bieten. Dies enthält das Jahressteuergesetz 2009. (s. NWB F. 2, 10015, 10016)
Fazit: Es zeigt sich einmal mehr, dass vermeintlich besonders ausgefuchste und clevere Produkte zur Steuervermeidung meist eine nur sehr kurze Halbwertszeit haben. Erst recht, wenn diese in der Schweiz oder gar in Liechtenstein aufgelegt werden.
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Welche Steuererleichterungen das Konjunkturpaket vorsieht
Am 13. November haben Union und SPD das Konjunkturpaket der Bundesregierung gebilligt, das Deutschland vor dem Absturz in die Rezession retten soll. Wenn alles so in Gesetzesform gegossen wird, wie es sich die Regierung vorstellt, wird das 2009 und 2010 unter anderem zu folgenden Steuererleichterungen führen:
Degressive Abschreibung kommt 2009 wieder: Können wir uns jetzt daran gewöhnen, dass die degressive Abschreibung im Jahresturnus abgeschafft und wieder eingeführt wird? Erst 2008 abgeschafft, soll sie nun 2009 wieder kommen – nun allerdings begrenzt auf 25 Prozent – statt früher 30 Prozent. Diese Abschreibung gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter und sie kann neben der Sonderabschreibung nach § 7g EStG angesetzt
werden. Gelten soll das für 2009 und 2010.
Obergrenzen für Sonderabschreibungen sollen steigen: Kleine und mittlere Unternehmen können schon vorab Investitionsabzugsbeträge (maximal 40 Prozent) vornehmen und dann später 20prozentige Sonderabschreibungen ansetzen. Im Moment gilt noch eine Obergrenze beim Eigenkapital von 235.000 Euro (Stand 31.12.08 maßgeblich). Diese soll 2009 und 2010 um 100.000 Euro auf 335.000 Euro angehoben werden.
Private Handwerkerleistungen: Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen im Privathaushalt bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird ausgeweitet. Ab 2009 können somit maximal 20 Prozent von Handwerkerrechnungen von insgesamt 6.000 Euro direkt von der Steuer abgesetzt werden – das macht somit höchsten 1.200 Euro Steuerrabatt. Die Förderung betrifft unverändert nur die Arbeitsleistung und nicht das Material. Diese Maßnahme soll ab 2009 und zunächst unbefristet gelten. Allerdings will man Ende 2010 nachprüfen, ob der Extra-Bonus wirklich etwas gebracht hat.
Kfz-Steuerbefreiung: Wer im Zeitraum vom 05.11.08 bis zum 30.06.09 einen neuen Wagen kauft, muss ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zahlen. Erfüllt das Auto die Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Ab 01.01.11 wird aber in jedem Fall wieder kassiert – dann allerdings CO2-bezogen. So wünscht es sich zumindest die Regierung. Die ab sofort geltende Steuerbefreiung ist fahrzeuggebunden und bleibt somit auch dem Tageszulassungs- oder Gebrauchtwagenkäufer zeitanteilig erhalten. Die steuerfreien Tage zwischen Erstzulassung und Kauf sind für den Zweitbesitzer allerdings verloren.
Mein Kommentar: Die verbesserte Abschreibung mag sicher etwas bewirken – aber was diese Kfz-Steuerbefreiung außer Mitnahmeeffekten hervorrufen soll, erschließt sich mir nicht. Wer entschließt sich schon zum Autokauf, weil er den Gegenwert von drei Tankfüllungen geschenkt bekommt? Autohändler können ein Lied davon singen, die trotz 5.000 Euro Rabatt und mehr auf ihren Autos sitzen bleiben.
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Sicherste Geldanlage in der Finanzkrise: Schuldentilgung
Wer momentan Geld übrig hat und in Zeiten der Finanzkrise eine sichere Geldanlage sucht, sollte als allererstes an seine Schulden denken.
Der Top-Tipp: Schuldentilgung beim Eigenheim. Diese Schulden zu tilgen kann nie verkehrt sein, denn die Zinsen fürs Privathaus können Sie nicht absetzen. Beachten Sie allerdings, dass Sie außerplanmäßige Tilgungen mit Ihrer Bank absprechen müssen. Denn die Bank ist nicht verpflichtet, Ihr Geld entgegenzunehmen. Einen Rechtsanspruch auf die vorzeitige vollständige Tilgung haben Sie nur bei einem Verkauf des Hauses.
Schulden beim Mietshaus tilgen? Hier könnten Sie ein schlechtes Geschäft machen. Denn wenn Sie bei einer vermieteten Immobilie niedrige Hypothekenzinsen haben, können Sie derzeit auf einem Festgeldkonto fast genauso hohe Habenzinsen bekommen. Und ab 2009 können Sie Hypothekenzinsen mit Ihrem individuellen Steuersatz (bis zu 45 Prozent) geltend machen, während Sie Guthabenzinsen nur noch mit 25 Prozent versteuern müssen. 10 Euro Hypothekenzinsen kosten Sie also nach Steuern unter Umständen nur 5 Euro, 10 Euro Festgeldzinsen bringen Ihnen aber nächstes Jahr nach Steuern fast 7,50 Euro (Soli + Kirchensteuer nicht berücksichtigt).
Schuldentilgung im Betrieb? Hier gilt das Gleiche wie bei den Immobilien. Die betrieblichen Zinsen sind - sofern keine Überentnahmen vorliegen - voll abzugsfähig, während private Guthabenzinsen nur der Abgeltungssteuer unterliegen.
Bedenken Sie vor der Schuldentilgung: Die wertvollste Sorte von Kapital ist Eigenkapital. Wenn Sie es zur Schuldentilgung verwenden, kriegen Sie es nie wieder. Keinesfalls wird Ihnen eine Bank in einer Krise Ihre vorzeitigen Tilgungen wieder zurückgeben. Sie sollten also Schulden vorzeitig nur dann tilgen, wenn Sie dieses Geld garantiert nicht mehr brauchen.
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Sicherste Geldanlage in der Finanzkrise: Schuldentilgung
Wer momentan Geld übrig hat und in Zeiten der Finanzkrise eine sichere Geldanlage sucht, sollte als allererstes an seine Schulden denken.
Der Top-Tipp: Schuldentilgung beim Eigenheim. Diese Schulden zu tilgen kann nie verkehrt sein, denn die Zinsen fürs Privathaus können Sie nicht absetzen. Beachten Sie allerdings, dass Sie außerplanmäßige Tilgungen mit Ihrer Bank absprechen müssen. Denn die Bank ist nicht verpflichtet, Ihr Geld entgegenzunehmen. Einen Rechtsanspruch auf die vorzeitige vollständige Tilgung haben Sie nur bei einem Verkauf des Hauses.
Schulden beim Mietshaus tilgen? Hier könnten Sie ein schlechtes Geschäft machen. Denn wenn Sie bei einer vermieteten Immobilie niedrige Hypothekenzinsen haben, können Sie derzeit auf einem Festgeldkonto fast genauso hohe Habenzinsen bekommen. Und ab 2009 können Sie Hypothekenzinsen mit Ihrem individuellen Steuersatz (bis zu 45 Prozent) geltend machen, während Sie Guthabenzinsen nur noch mit 25 Prozent versteuern müssen. 10 Euro Hypothekenzinsen kosten Sie also nach Steuern unter Umständen nur 5 Euro, 10 Euro Festgeldzinsen bringen Ihnen aber nächstes Jahr nach Steuern fast 7,50 Euro (Soli + Kirchensteuer nicht berücksichtigt).
Schuldentilgung im Betrieb? Hier gilt das Gleiche wie bei den Immobilien. Die betrieblichen Zinsen sind - sofern keine Überentnahmen vorliegen - voll abzugsfähig, während private Guthabenzinsen nur der Abgeltungssteuer unterliegen.
Bedenken Sie vor der Schuldentilgung: Die wertvollste Sorte von Kapital ist Eigenkapital. Wenn Sie es zur Schuldentilgung verwenden, kriegen Sie es nie wieder. Keinesfalls wird Ihnen eine Bank in einer Krise Ihre vorzeitigen Tilgungen wieder zurückgeben. Sie sollten also Schulden vorzeitig nur dann tilgen, wenn Sie dieses Geld garantiert nicht mehr brauchen.
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Das ist die Trumpf-Karte für Lehman-Geschädigte
Viele deutsche Banken haben Anlegern Lehman-Brothers-Zertifikate vermittelt. Nach der Pleite der US-Bank sind viele der Papiere jetzt wertlos. Die Garantie-Erklärung der Bundesregierung von Ende Oktober nutzt hier den wenigsten Anlegern, denn diese gilt nur für direkte Kunden der deutschen Niederlassung. Die meisten Banken haben jedoch Produkte von Lehman USA verkauft. Und hier greift die Garantie nicht. Geschädigte Kunden denken nun über einen Schadensersatzprozess nach, da sie nicht über die Risiken aufgeklärt wurden.
Das Problem bei einem Prozess: Sie als Anleger müssen beweisen, dass Ihnen die Bank wichtige Aspekte verschwiegen hat. Und das ist oft schwierig. Durch diese Hintertür kommen Sie allerdings leichter voran: Die Bank muss Sie informieren, wenn Sie hintenrum Provisionen kassiert. Und natürlich haben alle Banken von Lehman Provisionen bekommen. Dass die Bank Sie darüber informiert hat, muss sie nachweisen. Wenn sie dies nicht kann, ist das Ihre Chance. Berufen Sie sich dabei auf folgendes Urteil: LG Hamburg 319 O 125/08.
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So gestalten Sie Ihre Weihnachtsfeier steuersicher
Immer wieder ärgerlich: Wenn ein Lohnsteuerprüfer die Weihnachtsfeier zerpflückt. Denn wenn man Fehler macht, kann hier ein „geldwerter Vorteil“ für den Mitarbeiter entstehen, der die Feier nachträglich zu einem Ärgernis macht. Doch das können Sie vermeiden.
Maximal zwei Betriebsausflüge/-feiern pro Jahr: Steuerfrei erlaubt das Finanzamt nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr (z. B. Betriebsausflug und Weihnachtsfeier). Haben Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. Hier dürfen Sie sich die billigste Feier aussuchen. Sozialversicherung fällt bei Anwendung der 25-prozentigen Pauschalsteuer nicht an.
Die Kosten dürfen maximal 110 Euro je Arbeitnehmer betragen: Wenn Ihre Arbeitnehmer ihre Partner, Angehörigen oder Freunde zur Feier mitbringen dürfen, müssen Sie zur Prüfung der 110-Euro-Grenze zuerst die Kosten pro Teilnehmer ausrechnen und dann jedem Arbeitnehmer seine „Gäste“ zuordnen. Übrigens: Mehrtägige Veranstaltungen sind im Gegensatz zu früher auch lohnsteuerfrei, wenn die 110-Euro-Grenze eingehalten wird. (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR).
Beispiel: Zur Weihnachtsfeier kommen 8 Teilnehmer, zwei Arbeitnehmer mit Partner und vier Alleinstehende. Die Kosten betragen insgesamt 600 Euro. Das macht 75 Euro pro Kopf. Pro Single-Arbeitnehmer ist die 110-Euro-Grenze eingehalten, denn 600 Euro geteilt durch 8 macht 75 Euro. Für die zwei Arbeitnehmer mit (Ehe-)Partner sind aber Kosten von 2 x 75 Euro anzusetzen. Für diese wird also wegen Überschreitens der Grenze 25 Prozent pauschale Lohnsteuer fällig.
Wann kosten Weinachtsgeschenke Steuer und wann nicht? In die 110-Euro-Grenze kann man auch Geschenke einrechnen, allerdings nur solche bis 40 Euro. Verschenken Sie wertvolle Sachen über 40 Euro, zählen diese bei der 110-Euro-Grenze nicht mit. Sie müssen dann aber grundsätzlich immer die pauschale 25-prozentige Steuer auf den Brutto-Wert des Geschenks abführen. Geldgeschenke sind tabu. Traurig aber wahr: Die Regelung gilt nur für Geschenke anlässlich der Weihnachtsfeier. Weihnachtsgeschenke außerhalb der Weihnachtsfeier sind stets steuerpflichtig!
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Telefonrechnungen einfach nur noch online?
Ich habe bereits mehrfach auf die Probleme hingewiesen, die mit PDF-Rechnungen entstehen können. Ohne „qualifizierte elektronische Signatur“ berechtigen diese nicht zum Vorsteuerabzug. Und selbst mit Signatur ist es für den Computerlaien Jahre später bei einer Prüfung kaum nachzuweisen, dass sie vorgelegen hat. Deshalb bleibt die Papierrechnung für Unternehmer das „einzig Wahre“.
Vielen Telefongesellschaften & Co ist das egal: Telefonanbieter und ähnliche Dienstleistungsanbieter scheren sich nicht darum. Einfach so wird von einem Tag zum anderen der Versand von Papierrechnungen eingestellt und Sie finden in Ihrem Outlook-Posteingang ein E-Mail mit der PDF-Rechnung. Im Kommentar dazu heißt es dann, dass man gern eine Papierrechnung bekommen könnte, die kostet aber 1 oder 2 Euro pro Monat extra. Ist das erlaubt? Müssen Sie das hinnehmen? Nein, im Regelfall nicht. Denn nach § 14 Abs.1 (2) Umsatzsteuergesetz sind Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Daraus folgt: Sie als Rechnungsempfänger haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rechnung auf Papier. Diese darf deshalb nichts kosten. Problem allerdings: Haben Sie einer elektronischen Übermittlung der Rechnung zugestimmt (formlos, schriftlich, mündlich oder stillschweigend), haben Sie auf Ihr Recht auf eine Papierrechnung verzichtet. In diesem Fall darf Ihnen der Rechnungsteller die Gebühr aufbürden. Vermeiden Sie dies, indem Sie von vorn herein mitteilen, dass Sie auf Papierrechnungen bestehen, bzw. indem Sie sofort widersprechen. Leider ist das Problem bisher noch nicht vor Gericht entschieden worden.
Fazit: Papierrechnungen können extra kosten. Aber nur dann, wenn das mit Ihnen so vereinbart wurde oder Sie im Lauf der Geschäftsbeziehung der Umstellung auf PDF-Rechnung zugestimmt haben. „Einfach so“ geht das nicht.
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Bei Lebensversicherungen Erbschaftssteuer vermeiden
Was viele nicht wissen: Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung ist erbschaftssteuerpflichtig. Aber nur, wenn jemand anders Versicherungsnehmer war. War man selber Versicherungsnehmer, muss man nichts versteuern. Denn man hat sich den Anspruch dann selbst „erarbeitet“.
Negativ-Beispiel: Unternehmer Huber hat eine Risiko-LV zugunsten seiner Frau abgeschlossen. Solch eine Versicherung zahlt nur im Todesfall. Herr Huber stirbt, Frau Huber bekommt eine Million. Erbschaftssteuerpflichtig. So ist es cleverer: Frau Huber schließt die Versicherung selber ab, aber mit Herrn Huber als versicherte Person. Herr Huber stirbt, Frau Huber bekommt die Versicherungssumme – dann aber erbschaftssteuerfrei. Weil sie Versicherungsnehmerin ist. Wer die Prämien zahlt, ist egal. Herr Huber kann die Prämie vom gemeinsamen Konto abbuchen lassen, durchaus aber auch von seinem Konto, auch wenn seine Frau Versicherungsnehmerin ist. Streng genommen wären die geschenkten Prämien schenkungssteuerpflichtig. In der Praxis spielt das aber kaum eine Rolle, weil hier bei Risikoversicherungen pro Jahr nur ca. 500 bis 1.500 Euro zusammenkommen und Ehepaare alle 10 Jahre 307.000 Euro (ab 2009 vermutlich mindestens 500.000 Euro) Freibetrag haben.
Übrigens: Den Bezugsberechtigten zum Versicherungsnehmer zu machen, das lässt sich auch noch bei bestehenden Versicherungen ändern.
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Aktienverluste: Umschiffen Sie diese Steuerfalle
Seit Beginn der Finanzkrise habe ich schon mehrfach empfohlen, wenigstens steuerlich aus den massiv gefallenen Aktienkursen Kapital zu schlagen, indem man die in den letzten 12 Monaten gekauften Papiere veräußert und diesen Veräußerungsverlust realisiert. Das klappt aber nur begrenzt, wenn Sie noch Aktien derselben Sorte übrig behalten. Schuld daran ist das seit 2005 geltende „FIFO-Prinzip“.
„FIFO“ bedeutet: „First in, first out.“ Der Gesetzgeber unterstellt also, dass Sie die zuerst gekauften Aktien zuerst verkaufen. Praxisbeispiel: Herr Meier hat im März 2007 100 Deutsche-Bank-Aktien und im März 2008 noch einmal 100 Stück gekauft. Will er den Veräußerungsverlust realisieren, muss er alle Aktien verkaufen. Wenn er nur 100 verkauft, wird das Finanzamt wegen des FIFO-Prinzips unterstellen, dass das die von 2007 sind. Und hier ist die Zwölfmonatsfrist bereits abgelaufen. Der Verkauf verpufft also steuerlich wertlos.
Fondssparer sind besonders betroffen: Das wird Ihnen insbesondere dann zum Verhängnis, wenn Sie seit Jahren monatlich Fondsanteile desselben Investmentfonds kaufen und nun nur die Anteile der letzten zwölf Monate verkaufen, um diesen Verlust zu realisieren. Denn das Finanzamt wird unterstellen, dass die verkauften Anteile die von viel früher sind, sodass Sie gar keinen steuerlich relevanten Veräußerungsverlust erzielt haben.
Fazit: Wegen des FIFO-Prinzips müssen Sie i. d. R. alle Aktien (oder anderen Wertpapiere) einer bestimmten Sorte verkaufen, um einen steuerlichen Effekt zu erzielen. Nur die innerhalb der 12-Monatsfrist verkauften Aktien zu verkaufen, nützt nichts. (§ 5 ff. DepotG; BMF-Schreiben, 05.04.05, BStBl. I 05, 617)
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Wie Sie 364 Euro Netto-Weihnachtsgeld mit minimaler Abgabenbelastung auszahlen
Vom normalen Weihnachtsgeld kommt wenig beim Mitarbeiter an. Die Nebenkosten sind einfach zu hoch. Das lässt sich mit dem wenig bekannten Steuerschlupfloch „Erholungsbeihilfe“ ändern. Denn damit kann ein verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern netto 364 Euro erhalten (156 Euro für den Mitarbeiter, 104 für den Ehepartner und 52 je Kind).
Dieser Zuschuss ist sozialabgabenfrei und kostet Sie nur 25 Prozent Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Einzige Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang zum Urlaub, aber das sollte kurz vor den Weihnachtsfeiertagen kein Problem sein. Wenn Ihr Mitarbeiter nur 1 Tag Urlaub innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung macht, reicht das aus.
Wichtig: Die Erholungsbeihilfe geht nur einmal pro Jahr. Falls Sie also schon im Sommer Urlaubsgeld pauschal versteuert haben, müssen Sie Weihnachten in den
sauren Apfel beißen und die regulären Abgaben zahlen.
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Beim Neu-Kreditantrag immer zuerst an die KfW denken
Viele denken bei der KfW-Bank zurzeit nur an die 350-Millionen-Überweisungspanne, die im September die Schlagzeilen beherrschte - bis sie von noch schlimmeren Bank-Desastermeldungen verdrängt wurde. Dabei ist die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zuallererst eine bundeseigene Bank, die immer wieder günstige Kreditprogramme – vor allem für Mittelständler - auflegt. Wie uns von Seiten der KfW versichert wurde, sind diese Programme durch die Multi-Millionen-Panne in keinster Weise beeinträchtigt.
Allerdings gilt bei der KfW seit eh und je: Beantragen kann man die Förder-Darlehen nur über die eigene Hausbank. Diese trägt – wie beim normalen Kredit auch - das Ausfallrisiko.
Warum sagt mir meine Bank nichts von der KfW? Die KfW-Darlehen sind oft mit mehr Aufwand und weniger Marge für die Hausbank verbunden. Deshalb verkauft man dort meistens lieber die eigenen Kredite. Selbst wenn manche Bankberater sehr gut und kompetent über das KfW-Programm informieren, zerstören viele Bank-Berater durch Lustlosigkeit, absichtliche oder versehentliche Falschinformation das Interesse an den günstigen KfW-Krediten.
Deshalb: Machen Sie sich am besten zunächst selbst bei der KfW kundig. Wo bekommen Sie Informationen? Am einfachsten im Internet unter www.kfw.de oder unter Telefon 01801 241124. Beispiele für günstige KfW-Kredite:
KfW-StartGeld: Unternehmer, die maximal erst drei Jahre auf dem Markt sind, können z. B. einfach und günstig (ab 6,8 % effektiv je nach Laufzeit und Zinsbindung/Stand Mitte Oktober 2008) an bis zu 50.000 Euro „KfW-StartGeld“ kommen. Hier trägt die KfW 80 % des Ausfallrisikos, sodass die Hausbank hier auf Sicherheiten verzichten kann.
Oder der „KfW-Unternehmerkredit“ bis 10 Millionen: Damit können Sie Investitionen oder auch Betriebsmittel finanzieren oder vorübergehende Liquiditätsengpässe ausgleichen. Die KfW finanziert 100 % und gewährt Ihnen mit bis zu 10 oder 20 Jahren Zinsbindung (Zins ab 4,73 %/Stand Mitte Oktober 2008) mit einer tilgungsfreien Anlaufzeit. Auch hier bekommt die Hausbank Haftungsfreistellung, allerdings nur zu 50 %. Aber das dürfte genügen, die Gier der Hausbank nach Sicherheiten etwas zu mäßigen.
Fazit: Bei Kreditbedarf sollte ihr erster Blick immer auf die KfW-Homepage gehen. Beantragen können Sie den Kredit dann aber nur über Ihre Hausbank. Ganz wichtig: Erst der Antrag, dann die Investitionsentscheidung. Machen Sie es umgekehrt, muss die KfW Ihren Antrag ablehnen.
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Bei Bankpleite: Investmentfonds sicherer als Zertifikate
Wenn Sie einen Investmentfonds kaufen, haben Sie einen bestimmten Anteil am Vermögen der Fondsgesellschaft. Dieses Vermögen wird laut deutschem Gesetz streng getrennt von dem eigenen Vermögen der Fondsgesellschaft
(§ 6 KAGG). Es handelt sich um ein so genanntes Sondervermögen, das ausschließlich den Anlegern gehört. Selbst bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kann der Insolvenzverwalter auf dieses Vermögen nicht zugreifen. Nur das eigene Vermögen der Fondsgesellschaft, also Schreibtische, Computer, Bürogebäude und die eigenen Geldreserven würden den Gläubigern der Fondsgesellschaft zur Verfügung stehen, nicht aber das von Ihnen
investierte Geld.
Ganz anders bei Zertifikaten: Kaufen Sie sich von einer Bank ein Zertifikat, das z. B. den DAX abbildet, so haben Sie nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank. Das ist so lange kein Problem, als die Bank gut dasteht. Einige traditionsreiche amerikanische Bankhäuser sind einfach so von der Bildfläche verschwunden. Und das Beispiel der dilettantischen Hypo-Real-Estate Manager zeigt, dass auch in Deutschland Bankpleiten nicht ausgeschlossen sind. Und in so einem Fall hätten Sie Pech mit einem Zertifikat. Denn Zertifikat-Inhaber haben keinen separierten Anspruch auf ein Sondervermögen, sondern nur einen ganz allgemeinen Anspruch gegen die Bank. Zigtausende Käufer von Lehman-Brothers-Zertifikaten, die ihr ganzes Geld verloren haben, können ein Lied davon singen.
Fazit: Investmentfonds sind in der Krise deutlich sicherer bei einer Bankpleite als Zertifikate.
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Jetzt Umschichten von Tagesgeld auf Festgeld mit sechs Monaten Laufzeit
Zur Zeit gibt es zwar Tagesgeldkonten, die mehr Zins abwerfen als die für Festgeld. Dennoch kann es sich lohnen, auf Festgeld mit sechsmonatiger Laufzeit umzusatteln. Warum? ´
Bei einem Festgeld mit sechsmonatiger Laufzeit werden die Zinsen erst 2009 ausgezahlt. Und dann gilt schon die Abgeltungssteuer. Das heißt: Während Sie die 2008 gutgeschriebenen Tagesgeldzinsen in 2008 mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern müssen (bis zu 45 %), müssen Sie das Festgeld nur mit 25 Prozent versteuern, wenn die Zinsen erst 2009 in einer Summe ausbezahlt werden.
Das gilt übrigens nicht für betriebliche Geldanlagen: Denn für betriebliche Zinsen gilt ab 2009 keine 40-%ige Steuerfreistellung. Betriebliche Zinsen, die 2008 ausbezahlt werden, müssen genauso wie 2009 zu 100 % versteuert werden.
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Mini-Jobber dürfen in zwei Monaten mehr als 400 Euro verdienen – aber nur „unvorhergesehen“
Zweimal im Jahr darf die 400-Euro-Grenze bei Mini-Jobbern überschritten werden. Voraussetzung dafür: dies war „nicht vorhersehbar“. Typischer Fall: Krankheitsvertretungen und unvorhersehbare Urlaubsvertretungen.
Auf das Wort „unvorhersehbar“ kommt es an! Dass ein Mitarbeiter endlich seine Kur bewilligt bekommt und kurzfristig einen Monat weg ist, ist vielleicht unvorhersehbar. Dass Mitarbeiter regulär irgendwann in Urlaub gehen müssen und dann Vertretungsbedarf aufkommt, jedoch nicht. Darauf wird derzeit bei Sozialversicherungsprüfungen besonders geachtet. Ist das Kriterium „unvorhersehbar“ nicht erfüllt, ist der Mini-Job zerstört – unter Umständen fürs ganze Jahr. Die Nachzahlungen für Sie sind enorm. Dokumentieren Sie also genau, weshalb Ihre Aushilfe unvorhersehbar so viel arbeiten musste.
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So schnell werden englische Limiteds gelöscht – und der Geschäftsführer haftet unbeschränkt persönlich
Veröffentlicht eine deutsche GmbH ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim Unternehmensregister, bekommt sie eine Mahnung. Reicht eine Limited ihren Jahresabschluss nicht fristgemäß bei der zuständigen englischen Behörde ein, wird sie ohne viel Federlesens gleich gelöscht.
Führt der deutsche Geschäftsführer die Geschäfte trotzdem weiter (z. B. weil er es wegen Ignorierens von Post aus England gar nicht mitbekommt, dass es seine Firma nicht mehr gibt), haftet er für alle seit der Löschung eingegangenen Schulden persönlich (LG Duisburg, 20.02.07, NWB 07, 2086).
Das zeigt einmal mehr die mit einer englischen Limited verbundenen Folgekosten und rechtlichen Probleme. Da nun endlich in Deutschland die Unternehmergesellschaft mit nur einem Euro Stammkapital eingeführt wurde, gibt es auch keinen vernünftigen Grund mehr, eine Limited zu gründen.
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Endgültiges „Aus“ für den Benzingutschein?
Eines der wenigen verbliebenen „Steuerschlupflöcher“ ist der steuerfreie Sachbezug für Arbeitnehmer bis zu 44 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 ESTG). Eine seiner beliebtesten „Spielarten“ in der Praxis ist der Benzingutschein. In Zeiten explodierender Benzinpreise interessanter denn je.
Doch dieses Steuerschlupfloch war der Finanzverwaltung seit jeher ein Graus: Zuerst wurde der Benzingutschein dadurch torpediert, dass Euro-Gutscheine nicht anerkannt wurden. Damit war die Gestaltung für die meisten Betriebe schon erledigt. Denn kaum eine Tankstelle stellt Gutscheine über Liter aus. Doch wenn der Gutschein auf Euro lautetet, ist das - laut Finanzverwaltung - kein Sachbezug, sondern ein Geldbezug. Und dann gilt die 44-Euro-Freigrenze nicht.
Manche kamen nun auf folgende Idee: Gutschein plus Tankkarte. Das funktionierte so: Dem Mitarbeiter wurde ein Gutschein gegeben, mit der Maßgabe, dass er den nur in Verbindung mit der Tankkarte verwenden darf, um damit eine bestimmte Anzahl Liter zu tanken. Doch nun ist auch das vorbei. Denn wenn der Mitarbeiter eine Tankkarte in die Hände bekommt - so die Oberfinanzdirektion Hannover -, ist das das Gleiche wie Bargeld. (OFD Hannover, 24.04.08, S 2334-281-StO 212, juris)
Akzeptiert wird nur diese völlig praxisfremde Lösung: Wenn die Tankkarte bei der Tankstelle verbleibt(!) und der Mitarbeiter sich über den Gutschein legitimiert, sodass der Tankwart das über die dort „treuhänderisch“ verwahrte Tankkarte abrechnet, soll es laut Finanzamt erlaubt sein. Doch auf dieses Modell wird sich wohl kaum eine Tankstelle oder ein Unternehmen einlassen. Denn wer will schon eine frei benutzbare Tankkarte bei einer Tankstelle deponieren? Wer haftet dann dafür, wenn im nächsten Monat statt 50 Liter 5.000 Liter auf der Tankabrechnung stehen?
Fazit: Wieder einmal ist es der Ministerialbürokratie gelungen, eine vom Gesetzgeber gut gemeinte Steuerentlastung für den kleinen Bürger durch juristische Winkelzüge kaputt zu machen. Gratulation.
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Krankenversicherungs-Wechsel wird leichter – theoretisch
Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie eigentlich schon seit jeher den Versicherer wechseln wie Sie möchten. In der Praxis hat sich das aber fast nie gelohnt, weil man die so genannte „Alterungsrückstellung“ nicht mitnehmen konnte. Damit legen die Versicherer in jungen Jahren des Versicherten Geld zurück, um die höheren Gesundheitskosten im Alter abzudecken. Das hatte zur Folge, dass nach einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft die Prämie fast immer höher war als die bisher bezahlte.
Das soll sich 2009 ändern: Man kann dann zumindest einen Teil der Alterungsrückstellung mitnehmen. Allerdings muss man beim neuen Versicherer in einem Basistarif (= gesetzliches Krankenversicherungsniveau) bleiben, wahrscheinlich zwei Jahre lang. Damit ist es der Versicherungsbranche gelungen, einen Wechsel wieder faktisch unrentabel zu machen. Denn wer wechselt von einem Luxus-Tarif beim alten Versicherer zu einem Basistarif mit höherer Prämie? Erst bei 2009 und später abgeschlossenen privaten Krankenversicherungen soll die volle Mitnahme der Alterungsrückstellung möglich sein. Wer sich also nächstes Jahr neu versichert, der wird einmal ein echtes Wahlrecht haben.
Viel interessanter schon jetzt: Eine wenig bekannte Vorschrift im Versicherungsvertragsgesetz (§ 204 VVG; bis 2007 § 178 f VVG) erlaubt Ihnen, bei der gleichen Versicherung in einen anderen Tarif zu wechseln - und zwar unter voller Mitnahme Ihrer Alterungsrückstellung! Damit sich das für Sie lohnt, müssen Sie also zuerst in Erfahrung bringen, ob Ihr Versicherer noch andere Krankenversicherungstarife mit niedrigeren Prämien anbietet. Das kann gut sein, weil bestimmte Tarife nach einiger Zeit immer wieder geschlossen werden, damit man sie planmäßig „vergreisen“ und die Prämie explodieren lassen kann. Junge Leute werden dann wieder mit einem günstigen Jugendtarif geködert. Und in solch einen können Sie laut § 204 VVG zu wechseln verlangen – und zwar auf Basis Ihres ursprünglichen Eintrittsalters.
Fazit: Ein Wechsel von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen wird zwar ab 2009 theoretisch möglich, in der Praxis aber wahrscheinlich nicht rentabel. Interessanter ist der Wechsel innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft in einen neuen Tarif.
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Tricksen bei der Steuer: 10 € härter bestraft als 100.000
Eine Steuerhinterziehung in Höhe von 10 Euro kann härter bestraft werden als eine von 100.000 Euro: Ja, Sie haben schon richtig gelesen! Und zwar dann, wenn die 10 Euro hinterzogen werden durch Fälschung von Belegen. Und das ist schneller verwirklicht, als man glaubt.
Wer sich z. B. in einer Buchhandlung einen Krimi kauft und daheim selber auf die Rechnung schreibt: „Fachbuch: Kreissägen heute“, hat bereits den Tatbestand der Belegfälschung verwirklicht. Auch wenn man damit nur 10 Euro Steuern gespart hat. Wer hingegen - ohne Belege zu fälschen – jahrelang seine Zinsen in Liechtenstein „vergisst“ und so 100.000 Euro Steuern hinterzieht, hat wenigstens noch keine Belege gefälscht.
Fazit: Niemals etwas an Belegen manipulieren, die von anderer Stelle ausgestellt wurden. Die Grenze ist schon da überschritten, wo man etwas ausbessert oder Rechnungsmerkmale anbringt, die der Aussteller vergessen hat. Nur der Aussteller einer Rechnung kann diese berichtigen. Kommt das Finanzamt darauf, dass Sie selber Hand angelegt haben, kann das richtig teuer werden.
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Mit Denkmalgeschützten Immobilien Steuern sparen
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren fast alle Steuersparmodelle abgeschafft. Wie zum Beispiel Ostimmobilien, Medienfonds und dergleichen. Ein Modell gibt es noch: Das sind denkmalgeschützte Immobilien.
Was gilt als „denkmalgeschützt“? Hierfür ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde notwendig. Diese legt der Bauträger in der Regel vor dem Notarvertrag vor. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie natürlich diese Behörde noch einmal kontaktieren. Das Finanzamt ist übrigens an das gebunden, was die Behörde bescheinigt. Außer, die Bescheinigungen sind krass rechtswidrig.
Was genau wird gefördert? Entweder müssen Sie selber die Sanierung durchführen oder Sie kaufen eine alte Wohnung, die nach dem Kauf durch Sie vom Bauträger renoviert wird. Was nicht gefördert wird: Wenn Sie eine bereits fertig renovierte Wohnung kaufen, gibt es keine Förderung. Genauso wenig können Sie nicht genutzte Abschreibungen von jemand anderem nutzen, der seinerseits eine denkmalgeschützte Wohnung gekauft oder saniert und selbst bewohnt hat.
Bis zu 100 Prozent der Sanierungsaufwendungen können Sie absetzen: Wenn Sie solch eine Wohnung kaufen, können Sie in den ersten acht Jahren 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren 7 Prozent (macht zusammen 100 %) der Sanierungskosten als Sonderabschreibung geltend machen.
Beachten Sie: Nicht den gesamten Kaufpreis kann man so schnell abschreiben. Denn ein Teil entfällt auf den Grund und Boden (überhaupt nicht abschreibungsfähig) und ein Teil auf die Altbausubstanz (nur normal abschreibungsfähig mit 2 %) und oft auch auf Kosten, die die Denkmalbehörde nicht als denkmalschutznotwendig einstuft (z. B. Lift, Garage).
Wenn Sie selbst nutzen: Dann entfällt die Abschreibung auf die Altbausubstanz, aber Sie können immerhin in den ersten zehn Jahren jedes Jahr 9 Prozent der Sanierungskosten (= 90 %) als Sonderausgaben absetzen.
Fazit: Zwar nicht den gesamten Kaufpreis, aber die Sanierungsaufwendungen, die von der Denkmalschutzbehörde bescheinigt werden, kann man bei Vermietung über zehn Jahre in voller Höhe absetzen. Wenn der Preis für die Immobilie nicht überhöht war, ist das also immer noch ein sinnvolles Steuersparmodell. Und was es sonst überhaupt nicht mehr gibt: Sogar die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird hier immer noch gefördert. (§ 7i/10 f. Einkommenssteuergesetz)
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Aus einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Privat-Dach bekommen Sie die Mehrwertsteuer zurück
Speisen Sie selbst erzeugten Strom aus einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach gegen Bezahlung in das öffentliche Stromnetz ein, werden Sie zum „Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“. Das berechtigt Sie zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anlage.
Allerdings müssen Sie diese Vorsteuer zeitnah geltend machen: In einem aktuellen Fall hatte der Hauseigentümer 5 Jahre getrödelt und die 1997 installierte Anlage erst 2002 gemeldet. Da war der Zug abgefahren. Das Gericht brauchte also das Argument des Finanzamts gar nicht mehr zu prüfen, dass der Hauseigentümer angesichts der geringen Strommengen gar kein Unternehmer geworden sei. Inzwischen gibt es da aufgrund des neuen „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ sowieso kein Problem mehr. Aber Gas geben mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie immer noch. (BFH, 11.04.08, V R 10/07, DStR 08, 1731)
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Pech für Fahrer schwerer SUVs
Früher gab es die Möglichkeit, schwere Geländewagen über 2,8 Tonnen bei der Kfz-Steuer als Lkw nach Gewicht und nicht nach Hubraum besteuern zu lassen. Das war eine sehr billige Lösung, aber der Gesetzgeber hat dieses „Schlupfloch“ per 01.05.05 abgeschafft. Das hatte den Fahrer eines Toyota Landcruiser (zul. Gesamtgewicht 2.960 kg) geärgert.
Seine Kfz-Steuer explodierte von 172 auf 1.578 Euro pro Jahr. Er sah in dieser Verzehnfachung eine „verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung“. Wenn er das gewusst hätte, hätte er das Auto nicht gekauft, so argumentierte er vor dem obersten Steuergericht. Der BFH hatte kein Mitleid: „Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.“
Fazit: Die hohe Kfz-Steuer für SUVs ab Mai 2005 ist verfassungsgemäß. (BFH, 09.04.08, II R 62/07, DStRE 08, 1028)
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Dienstwagensteuer wegen längerer Urlaubsreise aussetzen?
Wenn Sie in der glücklichen Lage sind, eine längere Urlaubsreise zu machen und Ihr Dienstwagen währenddessen ungenutzt herumsteht, müssen Sie ihn dann trotzdem versteuern? Das Finanzamt ist hier relativ streng.
Die Regel lautet: Die pauschalen Werte laut Ein-Prozent-Regel sind Monatswerte und können nur dann ausgesetzt werden, wenn die Nutzung einen vollen Monat nicht möglich ist (BStBl. 96 I, 654). Sie müssen also nicht nur vier Wochen verreist sein, sondern auch noch nonstop vom 1. bis 31. eines Kalendermonats. Und selbst wenn Sie das schaffen, würde das Finanzamt wissen wollen, ob nicht in Ihrer Abwesenheit Ihre volljährigen Kinder mit dem Geschäfts-BMW durch die Gegend gebraust sind. Auch das müssten Sie noch vom Tisch bringen, um einen Monat lang keinen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen.
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Haben Sie auch bei Ebay Anspruch auf eine Rechnung?
Sofern Sie von einer Firma bei Ebay ersteigert haben: Ganz klar, dass Sie Anspruch auf eine Rechnung haben. Das ergibt sich schon aus dem Umsatzsteuergesetz. Jeder Unternehmer muss auf Verlangen einem Unternehmer als Käufer eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Vor dieser Verpflichtung kann sich auch kein Verkäufer bei Ebay drücken.
Wenn jemand behauptet, er wäre kein Unternehmer, sondern Privatmann, dann prüfen Sie mal seine Ebay-Statistik. Wenn jemand z. B. schon 1.000 Bewertungen hat, kann man wohl davon ausgehen, dass er das gewerblich macht. Folglich ist er auch zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
Wenn Sie etwas von Privat ersteigern: Dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Aber das heißt nicht, dass Sie auf den Betriebsausgabenabzug verzichten müssen. Denn für den Betriebsausgabenabzug sind die Vorschriften nicht so streng wie für den Vorsteuerabzug. Hier reicht die Glaubhaftmachung der Ausgabe aus. Wenn Sie also die E-Mail mit der Ersteigerungs-Bestätigung und die Banküberweisung an den Verkäufer vorweisen können, wird es hier keine Probleme geben.
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Vorsicht bei PDF- oder Fax-Rechnungen
immer öfter bekommt man Rechnungen als PDF-Datei gemailt. Hierzu sollten Sie wissen: Elektronisch versandte Rechnungen berechtigen nur unter ganz engen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Unter anderem müssen die Rechnungen nach einem komplizierten Verfahren digital signiert werden (§ 14 Abs. 3 UStG). Das ist jedoch bei einer normalen PDF-Datei nicht der Fall.
Unser Tipp: Bestehen Sie stets auf einer Papierrechnung. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Und wenn die PDF-Rechnung korrekt elektronisch signiert ist? Dann ist das im Prinzip OK. Allerdings müssen Sie Ihre elektronischen Rechnungen mit dem jeweiligen „öffentlichen Schlüssel“ so speichern, dass eine spätere Veränderung der Rechnung nicht mehr möglich ist, z. B. auf einer selbst gebrannten CD. Hand auf's Herz: Sind Sie wirklich EDV-Freak genug, um einem Betriebsprüfer in drei Jahren zu beweisen, dass eine elektronisch abgespeicherte Rechnung digital signiert wurde? Also lieber doch Papier.
Eine ausgedruckte PDF-Rechnung sieht doch genauso aus wie eine Papier-Rechnung? Wenn diese vom Fensterputzer oder vom Getränkemarkt um die Ecke kommt - vielleicht. Aber Rechnungen großer Unternehmen sehen auf Originalpapier garantiert anders aus, als wenn Sie selber das PDF ausdrucken.
Wie ist das mit Rechnungen per Fax? Das Finanzamt spielt nur mit, wenn eine Original-Rechnung von Uralt-Standard-Fax zu Uralt-Standard-Fax gefaxt wird. Computer-Faxe sind seit 2004 als Rechnung ungültig. Verwendet z. B. der Absender und/oder der Empfänger ein Computer-Fax oder läuft das Fax in Ihrer Firma auf einem Fax-Server ein, ist Essig mit dem Vorsteuerabzug. Denn den Vorsteuerabzug gibt es auch hier nur mit „qualifizierter elektronischer Signatur“. (A 184a Abs. 5 UStR, BMF 29.01.04, Rz. 23/24, BStBl. I 04, 258)
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Details zur Pauschalsteuer auf Geschenke jetzt amtlich
Da Geschenke beim Empfänger grundsätzlich zu versteuern sind und dies bisher kaum einer beachtet hat, gab es hinterher oft Ärger. Um das zu vermeiden und die Sache zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber 2007 einen neuen Paragraphen eingeführt: § 37b EStG. Wenn man sich nun allerdings das neue Anwendungsschreiben dazu ansieht, darf man an der Vereinfachungswirkung zweifeln. Im Folgenden lesen Sie, was herauskommt, wenn hochbezahlte Beamte 16 Monate lang nachdenken. (BMF 29.04.08, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl. I 08, 566)
Arbeitnehmer und Geschäftspartner darf man unterschiedlich behandeln: Sie können Geschenke an die eine Gruppe pauschal versteuern, an die andere nicht. Aber innerhalb der Gruppe müssen alle gleich behandelt werden. Beispiel: Sie laden Kunden Meier in die Allianz-Arena ein und zahlen die Pauschalsteuer. Dann müssen Sie Geschenke an alle anderen Kunden dieses Jahres auch pauschalieren (Randnummer 4 des o. g. Schreibens). Bis zur Dezember-Lohnsteuer-Anmeldung können Sie sich's aber noch mal überlegen. Bei Arbeitnehmern bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejahres. (Rn 7+8)
Sprengstoff steckt in der 10-Euro-Grenze: Sachzuwendungen bis 10 EUR gelten als „Streuwerbeartikel“ und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Das bedeutet umgekehrt: Ein Geschenk für 11 Euro ist beim Empfänger steuerpflichtig! Da kann Sie der nächste Betriebsprüfer gut unter Druck setzen. (Rn 10)
Was ist denn jetzt mit der 35-Euro-Grenze? Gilt die nicht mehr? Doch, aber die 35-Euro-Grenze besagt nur, dass Sie Geschenke bis 35 Euro netto pro Kopf und Jahr als Betriebsausgabe absetzen können. Mehr nicht. Über die Steuerpflicht beim Empfänger sagt die 35-Euro-Grenze nichts aus.
Aber bisher hat doch niemand Geschenke versteuert? Stimmt schon. Doch nun wird das Finanzamt darauf achten. „Dann ist es eben bisher immer falsch gemacht worden“, wird der Prüfer sagen. Nun haben wir's amtlich: Nur Geschenke bis 10 Euro bzw. bis 40 Euro an Mitarbeiter bleiben außen vor.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen: Diese gelten nicht als Geschenk. Puh! Wenigstens das bleibt uns erspart. (Rn 10)
Bemessungsgrundlage brutto oder netto? Es sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen. (Rn 14)
Was ist mit dem Benzingutschein? Wenn Sie die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben nach den § 37b und § 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile außer Ansatz. Außerdem greift der Fiskus nicht auf den Geburtstagsblumenstrauß an Ihre Sekretärin zu. (Rn 17+19)
Gehört die übernommene Pauschalsteuer mit zur Bemessungsgrundlage? Wie bitte? Worum geht es denn hier? Beispiel: Sie schenken Ihrem Kunden eine Flasche Champagner für 30 Euro netto. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Preis: 30 Euro + 19 % MwSt. = 35,70 Euro. Pauschalsteuer 30 Prozent davon = 10,71 Euro plus Soli und Kirchensteuer. Würde man diese 0,71 Euro in die Prüfung der 35-Euro-Grenze miteinbeziehen, wäre diese überschritten und das Geschenk nicht mehr abzugsfähig. Dem ist aber zum Glück nicht so, wie dem BMF-Schreiben zu entnehmen ist. (Rn 25)
Kann man diese Steuer eigentlich absetzen? Kommt darauf an. Die Abziehbarkeit der Steuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für das Geschenk abziehbar sind. Das heißt: Bei dieser Flasche Champagner dürfen Sie die Flasche selbst absetzen, also auch die Pauschalsteuer. Laden Sie jemanden aber für 200 Euro ins Theater ein, sind weder die Theaterkarten noch die Pauschalsteuer abzugsfähig. (Rn 26)
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Banken kämpfen mit dubiosen Tricks um Tagesgeldkunden
Beim Kampf um Einlagen werden die Kunden bisweilen bewusst in die Irre geführt. Beispiel Tagesgeld: Hier kann die Bank in der Regel täglich den Zins ändern. Sie können also nicht davon ausgehen, dass der Zinssatz, mit dem Sie angelockt wurden, länger als ein paar Monate gilt.
Festgeld: Wenn das Feldgeld ausläuft und Sie vergessen, rechtzeitig vorher zu kündigen, kann die Bank das Geld automatisch wieder neu anlegen, aber zu den dann gültigen Zinsen. Wenn Sie Pech haben, liegen diese deutlich unter dem ursprünglichen Zins.
Undurchschaubare Zinsangaben: Keine Bank zahlt echte 5,5 Prozent „Zins“ für ein Tagesgeld. Solche „Zinsen“ setzen sich meist zusammen aus einem Basiszins und einem Bonus. Bei der Postbank wird dieser z. B. nur auf Basis des niedrigsten Saldos während des Quartals berechnet. Weiterer beliebter Trick – z. B. bei der Diba: Zinsen werden erst am Jahresende gutgeschrieben. So entgehen Ihnen Zinseszinsen.
Richtig gefährlich hingegen können Festgeldangebote von ausländischen Banken sein: Hier sind Ihre Einlagen oft nur bis 20.000 oder 40.000 Euro gesichert. Und in Zeiten der Finanzkrise sind neue Bankenpleiten nur eine Frage der Zeit.
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Erben in Österreich wird teurer
Österreich hat die Erbschaftssteuer zum 01.08.08 abgeschafft. Wenn Sie nun meinen, die Erbschaft von Opas Tiroler Ferienhaus würde billiger, werden Sie enttäuscht. Denn schon 2007 hat Deutschland das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer gekündigt.
Das bedeutet: Statt österreichischer Erbschaftssteuer fällt nun deutsche Erbschaftssteuer an. Das ist schon dann der Fall, wenn der Erblasser und/oder der Erbe einen (Zweit-)Wohnsitz in Deutschland hatten. Und so steigt die Erbschaftsteuer auf eine 250-000-Euro-Ferienwohnung (wenn die Freibeträge schon aufgebraucht sind) von bisher ca. 2.000 Euro (österr. Tarif 2007) auf etwa 27.000 Euro (deutscher Tarif 2008). Österreichische Finanzämter oder Notare melden zwar von sich aus nichts an das deutsche Finanzamt. Aber österreichische Finanzämter erteilen bereitwillig Auskünfte, wenn ein deutsches Finanzamt nachfragt.
Was tun? Da ausländische Immobilien ohnehin schon seit jeher nach Verkehrswert besteuert werden, lohnt es sich, auf das neue Erbschaftssteuerrecht mit den deutlich erhöhten Freibeträgen zu warten. Diese stehen dann alle zehn Jahre erneut zur Verfügung und können natürlich auch für die Übertragung von österreichischem Vermögen genutzt werden.
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Erholungsbeihilfe und andere Goodies auch für Azubis und Mini-Jobber
Unsere Tipps, wie man bestimmte Extras ohne Abgabenbelastung auszahlen kann, stoßen immer wieder auf großes Interesse. Eine Frage kommt dann oft auf: Kann ich so etwas auch Azubis und Mini-Jobbern geben?
Klar, denn auch die sind Arbeitnehmer.
Zu Mini-Jobbern sollten Sie wissen: Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze zählen steuerfreie Zahlungen sowie Zahlungen mit pauschalierter Lohnsteuer nicht mit. Diese können Sie also noch zusätzlich zum Arbeitslohn bezahlen. Bei Azubis natürlich auch.
Die beliebtesten Extras: Firmenhandy, Job-Tickets bis 44 Euro im Monat, Erholungsbeihilfen bis 156 Euro im Jahr (plus 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind) und Warengutscheine für das eigene Sortiment bis 1.080 Euro pro Jahr.
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Wie manche Anleger illegale Steuervorteile erzielen
Spekulationsverluste kann man nach derzeitiger Rechtslage nur geltend machen, wenn zwischen Kauf und Verkauf höchstens zwölf Monate liegen. So manch einer hat nun aber schon seit Jahren alte Heuler in seinem Depot, die weit unter die Anschaffungskosten gefallen sind. Steuerlich kann man da nichts mehr machen, wenn die Anschaffung länger als 1 Jahr zurück liegt. Nun nutzen manche Kapitalanleger gezielt die Unfähigkeit so mancher Bank aus, korrekte Bescheinigungen zu erstellen.
Und zwar geht der Trick so: Sie eröffnen ein neues Depot bei derselben Bank und übertragen die im Wert gefallenen Aktien in das neue Depot. Dort wird nun in der Regel das Übertragungsdatum als Anschaffungsdatum gespeichert. Der ursprüngliche Anschaffungspreis wird aber fortgeführt. In der Folge erstellt die Bank nach Jahresende automatisiert eine falsche Bescheinigung über Spekulationsverluste, wenn die umgebuchte Aktie dann innerhalb von zwölf Monaten nach dem Einbuchen in das neue Depot wieder verkauft wird.
Beispiel: Herr Meier hat vor Jahren Telekom-Aktien für 100 Euro pro Stück gekauft. Diese sind heute nur noch 10 Euro wert. Diesen Verlust kann er nicht geltend machen, weil seit dem Kauf mehr als zwölf Monate vergangen sind. Herr Meier eröffnet am 1. Juli 2008 ein neues Depot und bucht die Telekom-Aktien um. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit wird die Bank speichern: „Kaufdatum 1. Juli 2008, Kaufkurs 100 Euro“. Im September 2008 verkauft Herr Meier die Aktien. Anfang 2009 bekommt er von der Bank eine falsche Bescheinigung, weil die Bank nicht in der Lage war, einen Depotübertrag von einem Anschaffungsvorgang zu unterscheiden. Wenn Herr Meier dies nun in seiner Steuererklärung angibt, ist das natürlich illegal.
Unser Rat: Solche Tricks haben Sie nicht nötig. Behalten Sie die Aktien im Auge, die sich schlecht entwickelt haben, und verkaufen Sie diese noch vor Ablauf von zwölf Monaten. Niemand hindert Sie daran, die Aktien ein paar Tage oder gar Stunden später wieder zurück zu kaufen. Das erfüllt dann den gleichen Zweck und ist völlig legal.
Übrigens: Spekulationsverluste (WP-Kauf vor 2009) können Sie bis 2013 sogar mit Dividenden und Zinsen verrechnen!
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Haben Sie bei Benzingutscheinen eigentlich den Vorsteuerabzug?
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Benzingutscheine geben, dann wird das Benzin irgendwann dem Firmenkonto belastet. Bekommen Sie dafür den Vorsteuerabzug?
Antwort: Eigentlich schon, sofern Sie eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen. Aber: Dieser Vorsteuerabzug wird wieder rückgängig gemacht, weil Sie die unentgeltliche Weitergabe des Benzins an Ihren Mitarbeiter wieder der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Praktischer ist es daher, von vornherein gar keinen Vorsteuerabzug aus dem Benzin laut Benzingutschein geltend zu machen. Dann entfällt auch die Mehrwertsteuer auf die unentgeltliche Weitergabe.
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Hat man bei Geschenken eigentlich den Vorsteuerabzug?
Grundsätzlich gilt bei Geschenken an Geschäftspartner: Der Vorsteuerabzug hängt vom Wert des Geschenks ab.
Vorsteuerabzug ja: Bei Geschäftspartnern bekommen Sie den Vorsteuerabzug bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreibern, Feuerzeugen, Kalendern) und bei „Geschenken von geringem Wert“. Das sind solche, die je Empfänger und Kalenderjahr insgesamt maximal 35 Euro kosten (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer/R 24b, 197 Abs. 4 UStR). Bei Mitarbeitern beträgt die Grenze 40 Euro brutto, und es muss ein Geschenk aus einem persönlichen Anlass sein. (A 12 Abs. 14 UStR)
Vorsteuerabzug nein: Bei teuren Geschenken (über 35 Euro netto bei Geschäftspartnern) haben Sie keinen Vorsteuerabzug. (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG)
Vorsicht Irrtum: Der Vorsteuerabzug für Geschenke richtet sich nicht danach, ob Sie von der Pauschalsteuer Gebrauch machen (30 Prozent, § 37b EStG). Ein weit verbreitetes Missverständnis ist auch, dass die Pauschalierung die steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschenke sicherstellt. Dem ist nicht so. Die Pauschalierung beseitigt nur die Steuerpflicht beim Empfänger, sonst nichts.
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Firmenwagen: Steuerermäßigung für Park-&-Ride-Nutzer
Das Finanzamt verlangt, dass Dienstwagennutzer bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den vollen Kilometer-Satz versteuern, auch wenn sie gar nicht die volle Strecke mit dem Auto fahren. Das ist z. B. bei Park-&-Ride-Nutzern der Fall, die den Wagen am Bahnhof abstellen und die restliche Strecke mit der Bahn fahren. Die Bahnstrecke müssen sie dann auch nicht versteuern, entscheidet ein neues höchstrichterliches Urteil.
Nur die Kilometer, die tatsächlich mit dem Auto gefahren werden, müssen versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss allerdings zum Beweis die Monatskarte vorlegen, die der Arbeitgeber am besten kopieren sollte. (BFH, 04.04.08,
VI R 68/05, DStR 8, 1182)
Beispiel: Arbeitnehmer Huber aus Bad Tölz arbeitet in München. Er fährt jeden Tag mit seinem Dienstwagen nach Wolfratshausen (25 km) und von dort mit der S-Bahn nach München weiter. Das Finanzamt verlangt trotzdem, die Stecke Tölz-München (53 km) zu versteuern. Nach dem BFH-Urteil ist damit jetzt Schluss. Huber muss jetzt nur noch die 25 km Tölz-Wolfratshausen mit 0,03 % versteuern. Der geldwerte Vorteil halbiert sich – bei einem 40.000-Euro-Auto z. B. von 636 Euro auf 300 Euro.
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So schicken Sie Mitarbeiter steuerfrei ins Fitness-Studio
Geben Sie Ihren Mitarbeitern Geld für Tennis- oder Squashplätze, ist das lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fitness-Studio-Beiträge dürfte nichts anderes gelten. (BFH, 27.09.96, BStBl 97 II, 146)
So bleibt es allerdings steuerfrei: Schließen Sie als Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Fitness-Studio ab und beträgt der Brutto-Mitgliedsbeitrag je Arbeitnehmer höchstens 45,83 Euro pro Monat, ist das ein steuerfreier Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Denn der Mitgliedsbeitrag wird nur mit 96 Prozent angesetzt, und Sachbezüge bis 44 Euro pro Monat bleiben steuerfrei (Probe: 45,83 minus 4 Prozent = 43,99 Euro).
Voraussetzung: Sie gewähren sonst keine kostenlosen Sachbezüge. Benzingutscheine, Bahnfahrkarten oder ähnliches neben dem Fitness-Studio sind also dann tabu. Fahrgeld oder Handy sowie sonstige Zusatzleistungen, für die es eine Extra-Steuerbefreiungsvorschrift gibt, können Sie aber problemlos zusätzlich gewähren.
In der Literatur und Beraterkreisen kursiert bisweilen eine andere Auffassung: Auf zweckgebundene Geldleistungen, (z. B. Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge der Arbeitnehmer an einem Sportverein oder Fitnessclub) könne die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht in Anspruch genommen werden. (BFH, 27. 10. 04, BStBl. II 05, 137)
Man muss jedoch genau differenzieren: In diesem Urteil ging um zweckgebundene Zuschüsse an die Arbeitnehmer. Und da ist es klar, dass das ein Geld- und kein Sachbezug ist. Wenn hingegen die Firma den Vertrag mit dem Studio abschließt und direkt zahlt, liegt sehr wohl ein Sachbezug vor.
Völlig steuerfrei geht es übrigens so: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich einen Fitnessraum zur Verfügung, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im überwiegenden betrieblichen Interesse. (H 19.3 LStR 2008, vgl. „Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen“)
Ausblick: Das Jahressteuergesetz stellt eine Steuerbefreiung von bis zu 500 Euro „zur betrieblichen Förderung der Gesundheit“ pro Jahr und Mitarbeiter in Aussicht. Sobald das endgültig beschlossen ist, werden wir Sie über die praktischen Einsatzmöglichkeiten dieses neuen Freibetrags informieren.
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Wann dürfen Sie jemanden als „Freien“ beschäftigen?
Arbeitsverhältnisse sind mit etwa 40 Prozent Sozialabgaben belastet. Vergibt man die Arbeit also nicht an einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sondern an einen Selbstständigen, spart man sich erhebliche Kosten. So einfach macht es der Gesetzgeber aber nicht: Man kann nicht frei entscheiden, ob jemand als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer tätig werden soll.
Es kommt auf das Gesamtbild an: Kernmerkmale eines Arbeitnehmers sind, dass er hinsichtlich Ort und Zeit weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert ist.
Beispiel: Gastwirt G will sich die Sozialabgaben für seine Kellner sparen. Er beschäftigt diese als „selbstständige Getränke- und Speisevermittler“ gegen Provision. Es leuchtet auf den ersten Blick ein, dass das nicht anerkannt wird. Ein Kellner ist in die betriebliche Organisation eingebunden, denn wie ein Zahnrad muss er mit anderen zusammenarbeiten, die Getränke und Speisen in der Küche abholen und das leere Geschirr dorthin wieder zurückbringen. Hinsichtlich Ort und Zeit ist er auch gebunden. Klarer Fall: Arbeitnehmer.
Umgekehrt gilt: Es ist zwar typisches Merkmal des Scheinselbstständigen, dass er nur einen Auftraggeber hat, trotzdem kann aber jemand, der nur einen Auftraggeber hat, selbstständig sein. Insbesondere dann, wenn er einen konkreten Erfolg schuldet und nicht hinsichtlich Ort und Zeit weisungsgebunden ist.
Beispiel: Fachautor F. erhält den Auftrag eines Verlags, ein Buch zu schreiben. Das Honorar richtet sich nach der Seitenzahl. Da das Werk sehr umfangreich ist, wird der Autor zwei Jahre lang nur für diesen Verlag tätig sein. Gleichwohl ist er selbstständig, da er nicht in die Verlags-Organisation eingebunden ist und sich selbst entscheiden kann, wann und wo er arbeitet.
In Zweifelsfragen schafft ein Statusanfrageverfahren Sicherheit: Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, können Sie ein Statusanfrageverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Bund richten (§ 7a Sozialgesetzbuch IV). Die Entscheidung der Rentenversicherung ist dann auch für andere Sozialversicherungsträger bindend. (www.deutsche-rentenversicherung.de, „Arbeitgeber und Steuerberater“, „Formulare“, „Statusfeststellung“)
Was ist eigentlich ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger? Während der Scheinselbstständige ein Arbeitnehmer ist, der nur zum Schein als Selbstständiger (= Scheinselbstständiger) deklariert wird, ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige ein echter Selbstständiger. Allerdings mit der Besonderheit, dass er im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat (der ihm mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen verschafft) und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Solch ein Selbstständiger ist verpflichtet, sich selbst rentenzuversichern. Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Ob er dieser Pflicht nachkommt oder nicht, kann Ihnen als Arbeitgeber egal sein. Denn anders als beim Scheinselbstständigen droht dem Arbeitgeber beim arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen keine Nachzahlungspflicht.
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Keine überzogenen Anforderungen an Rechnungen
Seit 2004 gelten strenge Anforderungen an die „Bezeichnung der Art der Leistung“ in Rechnungen. Manchmal sind Betriebsprüfer hier aber überkritisch.
Ein neues Urteil des sächsischen Finanzgerichts weist den Amtsschimmel jetzt in die Schranken. Wenn z. B. in einer Rechnung steht „Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2006“ ist das absolut ausreichend. Dem Finanzamt war das nicht präzise genug gewesen. In dem entschiedenen Fall hatten zwei Ingenieure längere Zeit derartige Leistungen durchgeführt. Das Gericht entschied, dass keine überzogenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnungen in Rechnungen gestellt werden dürfen. Die Angabe war somit ausreichend für den Vorsteuerabzug. (EFG 2008, 811)
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Reform des GmbH-Rechts beschlossen
nach langem Hin und Her hat der Bundestag nun das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen. Überraschung: Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht auf 10.000 Euro abgesenkt, sondern es bleibt bei 25.000 Euro. Unverändert muss weiterhin ein Viertel des Stammkapitals, mindestens aber 12.500 Euro eingezahlt werden. Bei der Einmann-GmbH muss – wie bisher - die Einlage mit 25.000 Euro voll einbezahlt werden.
Neue Unternehmergesellschaft (UG): Wem die 25.000 Euro zu viel sind, der kann eine „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ (UGhb) gründen. Hierfür reicht schon eine Einlage von 1 Euro. Die Gründung muss wie bei der GmbH beim Notar erfolgen. Wenn man das gesetzliche Musterprotokoll verwendet, soll die NotarGebühr allerdings nur etwa 20 Euro (bisher üblich: 300 Euro) betragen. Diese Unternehmergesellschaft muss jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinns als Rücklage in die Bilanz einstellen, bis das Mindeststammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Wenn dieses erreicht ist, kann die UG in eine GmbH umfirmieren, muss das aber nicht.
Haftungsproblem der Unternehmergesellschaft UG: Mit einer Einlage von nur 1 Euro ist diese Unternehmergesellschaft im Prinzip schon allein durch die Notarrechnung in Höhe von 20 Euro oder nach der ersten Bewirtung von Geschäftsfreunden überschuldet und insolvenzantragspflichtig. Logisch, denn 1 Euro minus 20 Euro ergibt ein Minuskapital von 19 Euro. Durch diese ständige Überschuldungsgefahr droht den Gesellschafter-Geschäftsführern einer UG die unbeschränkte Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Man kann daher jedem Gründer nur raten, die UG über die mindestens geforderten 1 Euro hinaus mit Kapital auszustatten, um diese Haftungsgefahr zu vermeiden.
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Dienstwagensteuer: Massive Entlastung für Außendienstler
Das Steuergesetz schert alle Dienstwagen-Nutzer über einen Kamm. Solche, die jeden Tag in die Firma fahren und solche, die nur einmal pro Woche kommen. Alle sollen pro Kilometer und Monat 0,03 % vom Bruttolistenneupreis als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Bundesfinanzhof macht jetzt Schluss damit: Für den Fall, dass der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird, muss nur eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % je Kilometer vorgenommen werden (BFH, 04.04.08, VI R 85/04, DStR 08, 1185). Beispiel: Außendienstler Kunz wohnt 40 km entfernt. Nur montags kommt er in die Firma. Sein Dienstwagen kostet 30.000 Euro brutto. Geldwerter Vorteil laut bisheriger Finanzamt-Regel: 360 Euro. Zu versteuern laut BFH: Nur 96 Euro. Nämlich 30.000 Euro x 0,002 % x 4 Fahrten x 40 km. Das erhöht Kunz' Nettogehalt um ca. 100 bis 140 Euro.
Ab wann gilt das? Auf jeden Fall können Sie nun rückwirkend per Januar 2008 alle betreffenden Gehaltsabrechnungen ändern. Inwieweit 2006 und 2007 noch änderbar sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Was ist bei Leuten, die 2 x wöchentlich kommen? Dazu sagt das Urteil nichts. Es heißt dort: (Die günstigere Regelung…) „… gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie im Streitfall -- regelmäßig nur einmal in der Woche durchgeführt werden.“
Fazit: Alle Dienstwagennutzer, die nur 1 x wöchentlich in die Firma kommen, profitieren massiv – und zwar ab sofort bzw. rückwirkend per 01.01.08. Was für andere Dienstwagennutzer und zurückliegende Jahre gilt, werden die nächsten Wochen zeigen.
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Wie Sie Börsengewinne und -verluste steueroptimal gestalten
Ein Anleger hatte kurz vor Jahresende noch schnell Wertpapiere mit Verlust verkauft. Der Verlust von rund 50.000 € sollte entsprechende Börsengewinne dieses Jahres ausgleichen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er dieselben Papiere am selben Tag in gleicher Art und Stückzahl wieder zurückkaufte. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass dies kein so genannter „Gestaltungsmissbrauch“ war (FG Baden-Württemberg, 01.08.07, 1 K 51/06). Denn - so das Gericht - das Steuergesetz liefere keine Anhaltspunkte, die den schnellen Rückkauf als eine Steuerumgehung erscheinen lassen.
Bemerkenswerte Aussage: „Anlegern ist grundsätzlich gestattet, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt.“ Das erfreuliche Urteil muss aber nun noch die Revision beim obersten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof überstehen. (BFH, IX R 60/07)
Tipp: Wenn Sie nach dem Wertpapierverkauf wenigstens 1 oder 2 Tage warten, und dann nicht exakt die gleiche Stückzahl zurückkaufen, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Finanzamt an Ihren Steueroptimierungs-Transkationen stört.
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Veräußerungsverlust auch bei privaten Autos abzugsfähig
Macht man beim Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres Gewinn oder Verlust, muss man das versteuern bzw. kann es (eingeschränkt) absetzen. So sagt es das Gesetz (§ 23 EStG). Das Finanzamt will Verluste hier aber – außer bei Wertpapieren - nicht gelten lassen. Diese Einschränkung hat der Bundesfinanzhof nun gekippt: Im Urteilsfall hatte ein Privatmann ein BMW Cabrio gekauft und innerhalb von 12 Monaten mit Verlust weiterverkauft. Der Bundesfinanzhof urteilte zu seinen Gunsten.
Auch bei privaten Wirtschaftsgütern – wie z. B. Jahreswagen - kann man Verluste in der Steuererklärung angeben. Das Urteil lässt sich übertragen auf private Wirtschaftsgüter aller Art.
Beispiel: Sie kaufen für Ihr Wohnzimmer eine Couch für 5.000 Euro, die Ihnen dann doch nicht gefällt. 3 Monate später versteigern Sie die Couch auf eBay für 2.500 Euro. Nach dem neuen Urteil ist auch
dieser Verlust abzugsfähig. (BFH, 22.04.08, IX R 29/06, DStR 08, 1191)
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Wenn Sie demnächst Kredit brauchen, geben Sie Gas!
Bereits in der Vergangenheit wurden die Banken immer zurückhaltender, was die Kreditvergabe anging. Hier ist eine weitere Verschärfung zu befürchten, da für 2008 mit einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen um 9 Prozent und einem Anstieg der Verbraucherinsolvenzen auf etwa 12 Prozent gerechnet wird. Dies alles in Verbindung mit den verschärften Eigenkapitalvorschriften der Banken (Basel II), sowie der amerikanischen Kreditkrise wird unangenehme Folgen haben. Konkret: Die Banken werden ihre Kreditstandards noch weiter verschärfen. Sie werden noch weniger risikobereit sein als bisher. Die Risikoprämien (= Zinsen) werden noch weiter ansteigen.
Fazit: Wenn Sie für Ihre Firma in absehbarer Zeit einen Kredit benötigen oder ein langfristiges Darlehen verlängern müssen, warten Sie nicht länger. Machen Sie jetzt alles fest, um sich für die Zukunft abzusichern. Selbst wenn die Laufzeit Ihres Darlehensvertrages noch nicht zu Ende ist, kann es sich sogar lohnen, ein Forward-Darlehen aufzunehmen bzw. bei sofortigem Neuabschluss eine Vorfälligkeitsentschädigung in Kauf zu nehmen. Das ist immer noch besser, als in ein paar Monaten überhaupt keinen Kredit mehr zu bekommen.
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Km-Geld und(!) Verpflegungspauschalen: So geht’s
Fahrtkosten und(!) Verpflegungsgeld können Ihre Mitarbeiter immer dann abrechnen, wenn diese außerhalb ihrer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tätig sind. Es muss sich also um einen vorübergehenden, d. h. nicht dauerhaften Arbeitseinsatz („befristete Abordnung“) handeln. Neu seit 2008: Anders als bis 2007 spielt die 3-Monats-Frist (Befristung der Erstattung auf maximal 3 Monate) bei der Fahrtkostenerstattung keine Rolle mehr.
Beispiel: Ein Frankfurter Autohaus hat eine Filiale in Darmstadt. Verkaufsleiter Kunze (wohnhaft in Hanau, normalerweise in Frankfurt tätig) wird für vier Monate dorthin abgeordnet. Fahrtkosten: Nutzt Kunze seinen Privat-Pkw, kann er für die Fahrten Hanau-Darmstadt die tatsächlichen Fahrtkosten oder 60 Cent je Entfernungskilometer erstattet bekommen. Wenn er einen Dienstwagen hat, muss er für die Fahrten Wohnung-Darmstadt keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. Für die Fahrten Hanau-Frankfurt natürlich auch nicht, denn dort fährt er die 4 Monate der „befristeten Abordnung” ja gar nicht hin. Verpflegungspauschalen: Wenn er länger als 8 Stunden von seiner Wohnung weg ist, kann er Verpflegungsgeld abrechnen. Dies allerdings nur die ersten drei Monate. Denn - anders als bei den Fahrtkosten - gilt beim Verpflegungsmehraufwand die 3-Monatsgrenze immer noch.
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So versteuern Ihre Kinder Ihre Mieten – ohne Schenkung!
Alle Spitzensteuerzahler kennen das Problem: Man muss Einkünfte mit bis zu 50 Prozent versteuern. Was man für die Kinder ausgeben muss, kann man aber nur begrenzt absetzen. Da wäre es doch praktisch, wenn die Kinder mit ihrem niedrigen Steuersatz gleich direkt einen Teil der Einkünfte versteuern würden.
Muss man immer gleich alles verschenken? Die Übertragung von Einkunftsquellen ist oft zu endgültig: Denn geschenkt, ist geschenkt und wiederholen, ist gestohlen. Das Kind könnte also die geschenkte Eigentumswohnung beim 18. Geburtstag in einen Ferrari eintauschen.
Der „befristete Nießbrauch“ löst dieses Problem: Man kann an vermieteten Immobilien befristet einen Nießbrauch – im Fachjargon „Zuwendungsnießbrauch“ genannt - zu Gunsten der Kinder bestellen. Dann sind diese Vermieter auf Zeit und müssen während dieser Zeit die Mieteinnahmen versteuern. Mit Fristablauf des Nießbrauches wird er automatisch im Grundbuch gelöscht und die Eltern kassieren wieder die Mieten.
Beispiel: Unternehmer Meier besitzt ein Mietshaus, das jährlich 20.000 Euro Mieteinnahme abwirft. Er bestellt seinen beiden Kindern (12 und 10 Jahre alt) den befristeten Nießbrauch, der mit deren 18. Lebensjahr automatisch endet. Bis dahin versteuern dann die Kinder die Mieten. Es ist durchaus in Ordnung, wenn man den Kindern auferlegt, ihren Lebensunterhalt von diesen Mieten zu bestreiten.
Wichtig zur steuerlichen Anerkennung: Bei Übertragungen auf minderjährige Kinder muss ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Ergänzungspfleger mitwirken. Die Kinder müssen dann fortan selbst als Vermieter auftreten, u. a. also ein eigenes Mietkonto haben. Wenn sie noch zu klein sind, dann können die Eltern sie durchaus vertreten.
Steuerliche Besonderheit: Beim Zuwendungsnießbrauch können die Kinder keine Abschreibung ansetzen. Denn sie haben die Anschaffungskosten nicht getragen. Laut gesetzlicher Regelung muss der Nießbraucher die Zinsen bezahlen, der Eigentümer hingegen die Tilgung. Deshalb eignet sich der Zuwendungsnießbrauch auch eher für bereits abgezahlte Immobilien.
Fazit: Durch den befristeten Zuwendungsnießbrauch kann man Mieteinkünfte für ein paar Jahre (z. B. bis zur Volljährigkeit oder bis zur Beendigung des Studiums) mit auf Kinder verlagern. Diese müssen dann die Mieten versteuern und davon selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten.
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Vermeiden Sie die Steuerfalle Depotwechsel
Wenn Sie ab 2009 Ihr Depot von einer Bank zur anderen übertragen, hat das Finanzamt Angst, dass Sie das tun könnten, um absichtlich die Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu umgehen. Die neue Bank muss daher 30 % vom Verkaufserlös von Aktien an das Finanzamt abführen (§ 43 a Abs. 2 EStG).
Warum ausgerechnet 30 Prozent und nicht den pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent? Das wird das Geheimnis des Gesetzgebers bleiben. Vermutlich ging es ihm um eine abschreckende Wirkung und auch darum, die Fälle zu „erschlagen“, in denen der Anleger die Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuern muss. Die Strafsteuer wird stets dann abgeführt, wenn die alte Bank der neuen Bank beim Depotwechsel nicht die Anschaffungskosten der Aktien mitgeteilt hat.
Achten Sie darauf unbedingt: Das liegt besonders bei Wertpapieren in Ihrem eigenen Interesse, die Sie vor 2009 gekauft haben. Denn diese können Sie ja nach 12 Monaten Besitzdauer unbeschränkt steuerfrei verkaufen. Hat allerdings inzwischen ein Depotwechsel stattgefunden, wird es Ihnen schwer fallen, nachzuweisen, dass das Anschaffungsdatum vor 2009 lag.
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Steuerfahndung schon da? Selbstanzeige zu spät!
Die Zumwinkel/Liechtenstein-Affäre hat zu einer Fülle von Selbstanzeigen geführt. Peer Steinbrück rechnet mit einer Milliarde Steuer-Mehreinnahmen. Viele Schwarzgeld-Fans, die bisher (noch) keine Selbstanzeige erstatten wollten, schlafen seitdem schlecht. Was bewirkt die Selbstanzeige? Sie führt zur Straffreiheit. Aber nur dann, wenn man die Steuern umgehend nachzahlt und die Tat noch nicht entdeckt war.
Und wenn die Steuerfahndung schon aktiv ist? Wenn der Steuerfahnder schon da ist, ist hinsichtlich seiner konkreten Verdachtsmomente eine Strafbefreiung ausgeschlossen. Wie der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt hat, hängt es davon ab, welchen Ermittlungen und Verdachtsmomenten die Steuerfahndung nachgeht. (BFH, 19.06.07, BStBI 08 II, Seite 7 und BFH, 12.12.07, DStRE 08, 528)
Der Streitfall in letzterem Verfahren lag so: Die Steuerfahndung hatte bei einem Gastwirt ein Strafverfahren für aktuelle Jahre eingeleitet. Der Unternehmer meldete anschließend seine Vergehen für vergangene und noch nicht verjährte Zeiträume nach. Er wollte dadurch wenigstens für diese alten Jahre Straffreiheit erlangen. Das jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil: Steuersünder müssen damit rechnen, dass die Beamten auch ohne Zutun der Sünder steuerliche Verfehlungen und verschwiegene Einkünfte aus der Vergangenheit herausfinden. Das umfasst die Vergehen aller noch nicht verjährten Steuerjahre und schließt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus.
Fazit: Wen seine Sünden um den Schlaf bringen, der sollte jetzt zügig beichten. Wenn die Fahnder vor der Tür stehen, ist es zu spät. Auch wenn die noch nicht alles genau wissen.
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Wie Sie fleißigen Azubis ohne Abgabenbelastung etwas Gutes tun
Kaum einer denkt daran, dass der Besuch der Berufsschule als „Auswärtstätigkeit“ gilt. Das bedeutet: Azubis können für die Fahrt dorthin steuerfrei Kilometergeld oder die tatsächlichen Fahrtkosten bekommen. Falls sie länger als
8 Stunden von daheim weg sind, können sie auch 6 Euro Verpflegungsgeld pro Tag steuerfrei bekommen. Das kann gegen 1,50 Euro Pauschalsteuer auf 12 Euro verdoppelt werden.
Bei Blockunterricht gilt: Auch hier kann der Betrieb jeden Tag steuerfrei die Fahrtkosten (km-Geld oder Bus-/Bahnkarte) ersetzen. Dauert der Blockunterricht länger als 3 Monate am Stück, darf man Verpflegungspauschalen allerdings nur für die ersten drei Monate zahlen. Denn bei Verpflegungspauschalen gibt es die Drei-Monatsfrist (anders als beim Kilometergeld, wo sie 2007 ausgelaufen ist) auch 2008 noch (s. S. 4).
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Am Flughafen nicht leichtfertig den grünen Ausgang benutzen
Wenn Sie am Flughafen ankommen, gibt es meist zwei Ausgänge. Einen grünen, der mit „Nothing to declare“ überschrieben ist und einen roten. Ein aktuelles Urteil besagt, dass Sie sich über die Zollvorschriften informieren müssen, wenn Sie den grünen Ausgang benutzen. Gehen Sie leichtfertig durch den grünen Ausgang, obwohl Sie anmeldepflichtige Waren dabei haben, kann dies eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat sein.
Das gilt insbesondere auch für das Mitführen von Bargeld, Wertpapiere, Zinscoupons oder Schecks oberhalb von 10.000 Euro bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Schweiz, Amerika, Russland). (BFH, 16.03.07, BFH/NV 07, 1263)
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Finanzrichter: 80.000-Euro-Mercedes ist unangemessen
Eigentlich ist Deutschland immer noch ein Paradies für Geschäftswagenfahrer. Anders als z. B. in Österreich (46.000 Euro), gibt es in Deutschland für die steuerliche Anerkennung der Anschaffungskosten (noch) keine feste Grenze. Bei uns hängt es vom jeweiligen Finanzgericht ab, was als angemessen gilt. Und hier gibt es bisweilen recht „österreichische“ Richter.
Aktueller Fall: Ein kleinerer Unternehmer gestattete sich einen Mercedes-Roadster für 80.000 Euro. Das hessische Finanzgericht fand dies unangemessen. Es erlaubte nur, Abschreibung auf Basis von 1/3 des Kaufpreises geltend zu machen. Die restlichen 2/3 der Abschreibung zuzüglich Mehrwertsteuer mussten dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. (Hess. FG, 04.09.07, 6 K 1447/09)
Interessant: Die laufenden Betriebsausgaben sind auch bei einem unangemessenen Auto in der Regel voll abziehbar. Denn sie würden auch für einen preiswerteren Wagen anfallen. Großzügiger ist übrigens das oberste Steuergericht, der Bundesfinanzhof. Dieser erlaubte einem Steuerberater immerhin 7(!) Geschäfts-Autos. Nur bei den Teuersten (Bentley, Ferrari usw.) wurden die Kosten ein wenig gekappt. (BFH, IV B 50/00, 19.03.02, BFH/NV 02, 1145)
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Vorsicht bei so genannten Kettenschenkungen
Der Termin für das Inkrafttreten der neuen Erbschaftssteuer rückt immer näher. Der ursprünglich ins Auge gefasste Termin 01.07.08 wird zwar kaum zu halten sein. Aber es ist relativ wahrscheinlich, dass insbesondere die Übertragung von Immobilien deutlich teurer werden wird. Viele wollen daher jetzt noch unter dem alten Recht übertragen. Doch die Übertragung von besonders wertvollen Immobilien kann auch nach dem jetzigen Schenkungssteuerrecht Steuern kosten.
Das versuchen manche zu vermeiden: Es werden weitere Personen zwischengeschaltet, um höhere Freibeträge nutzen zu können. In einem aktuellen Urteil hatte die Großmutter Immobilien auf ihre Kinder übertragen, und diese am gleichen Tag noch auf deren Kinder, also auf die Enkelkinder der Großmutter. Hierin hat das hessische Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil eine steuerlich nicht anzuerkennende „Kettenschenkung“
gesehen.
Grund für die Nichtanerkennung: Die zwischengeschalteten Kinder hatten faktisch keine Möglichkeit, mit den Immobilien anders zu verfahren, als sie wie verabredet, eine Stunde später den Enkelkindern weiter zu schenken. Daher wurde die mittlere Generation lediglich als Durchgangsperson angesehen, deren Einschaltung steuerlich irrelevant war. Die Steuer wurde im Ergebnis so festgesetzt, als ob die Großmutter das Vermögen direkt den Enkelkindern geschenkt hätte. (FG Hessen, 24.10.07, 1 K 268/04, EFG 08, 472)
Fazit: Wenn Sie tatsächlich in mehreren „Kaskaden“ schenken wollen, sollten Sie zwischen den einzelnen Schenkungsakten genügend Zeit lassen - am besten ein paar Monate. Sie vermeiden dadurch, dass Ihnen das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung macht.
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Das letzte echte Steuersparmodell: Die Haus-Sanierung
Fast alle Steuermodelle sind in den letzten Jahren vom Markt verschwunden. Ostimmobilien, Windkraftanlagen, Medienfonds - kaum noch etwas ist übrig. Eigentlich ist es nicht schade drum. Denn mit all diesen Steuersparmodellen wurden zwar Steuern gespart, gleichzeitig aber auch viel Geld in den Sand gesetzt. Das letzte echte Steuersparmodell gibt es allerdings nicht von der Stange: Es funktioniert so, dass man ein altes Haus zum Vermieten kauft, das in nicht besonders gutem Zustand ist. Solche Häuser werden oft weit unter Wert verkauft. Denn viele trauen sich eine solche Sanierung nicht zu.
So kann sich so etwas rechnen: Angenommen, Sie kaufen ein Mehrfamilienhaus, das in perfekt renoviertem Zustand eine Million wert wäre, in heruntergekommenem Zustand für 400.000 Euro. Nach Ablauf von drei Jahren sanieren Sie die Fenster, Heizung, Bäder und das Dach für insgesamt 400.000 Euro. Dann haben Sie insgesamt 800.000 Euro ausgegeben, aber jetzt ein Objekt im Wert von einer Million.
Extra-Sahnehäubchen vom Finanzamt: Diese 400.000 Euro Sanierungsaufwand können Sie sofort von Ihrem Einkommen abziehen. Idealerweise erhalten Sie also 42 Prozent = 168.000 Euro plus Soli als Steuererstattung.
Warum nach dem Kauf drei Jahre warten? Wenn Sie ein Haus kaufen und es sofort nach dem Kauf umfassend renovieren, können Sie die Kosten nicht sofort absetzen, sondern nur zu den Anschaffungskosten dazu rechnen. Dann dürfen Sie die Kosten nur über 50 Jahre abschreiben. Wenn Sie drei Jahre warten, entfällt diese steuerliche Einschränkung.
Beachten Sie auch dies: Ihre Sanierung darf zu keinem „Standardsprung“ führen. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Gebäude von einem „sehr einfachen“ Standard zu einem „mittleren“ Standard angehoben wird oder von „mittel“ zu „sehr anspruchsvoll“. Wenn Sie aber ein Haus, das einmal eine normale Wohnqualität hatte, sanieren und ohne Luxusausgaben auf den heutigen Stand der Technik bringen, dürfte das kein Problem sein.
Fazit: Dieses Modell ist nicht ganz einfach umzusetzen. Aber im Gegensatz zu Ost-Immobilien und Medienfonds haben Sie bei unserem Modell einen echten und erheblichen Wertzuwachs nach Steuern.
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Rentenversicherung oder Investmentsparplan?
Bisher waren Investmentsparpläne eine gute Methode, um steuerfrei Vermögen anzusparen. Denn der Wertzuwachs der Anteile war steuerfrei.
Mit dieser Steuerfreiheit ist es ab 2009 vorbei: Zwar bleibt es bei den vorher gekauften Anteilen bei der alten Regelung: Also steuerfreie Veräußerung nach einer Haltedauer von 12 Monaten möglich. Bei den Anteilen, die Sie ab 2009 kaufen, ist jedoch beim Verkauf 1/4 des Wertzuwachses weg. Denn hier schlägt dann die Abgeltungssteuer zu. Selbst bei 20 oder 30 Jahren Besitzdauer. Das beeinträchtigt die Rendite dieser Sparform zwar, aber gute Investmentfonds bleiben trotzdem attraktiv - wenn auch nicht mehr so(!) attraktiv wie früher.
Alternativen: Als Ausweichlösungen werden nun private fondsgebundene Rentenversicherungen propagiert. Entweder als Rürup-Rente oder als normale Rentenversicherung.
Vorteil Rürup: Einzahlungen sind innerhalb von Höchstgrenzen steuerlich abziehbar. Nachteile Rürup: Nicht vererbbar und die Rente ist voll steuerpflichtig.
Vorteil normale Rentenversicherung: Rente zu 82 Prozent steuerfrei (bei Rentenbeginn mit 65), und frei vererbbar und kapitalisierbar. Bei der Kapitalisierung muss die Hälfte versteuert werden. Nachteil normale Rentenversicherung: Die Einzahlungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Entscheidender Vorteil des Investmentsparplans: Bei Auswahl des richtigen Fonds haben Sie niedrigere Kosten als bei der Rentenversicherung und freie Verfügbarkeit - wenn auch mit Abgeltungssteuer auf den Veräußerungsgewinn. Ein guter Fonds gleicht das aber durch gute Performance aus.
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Welche Goodies bei der 44-Euro-Grenze nicht mitzählen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kostenlos Waren oder Dienstleistungen für maximal 44 Euro im Monat zukommen lassen, müssen diese das nicht versteuern. Vorsicht - es handelt sich hier um eine Freigrenze: Übernehmen Sie also für Ihren Mitarbeiter z. B. die Fitnessstudio-Gebühr (50 Euro im Monat), muss er das voll versteuern. Beträgt die Mitgliedsgebühr aber nur 44 Euro, bleibt das hingegen steuerfrei. (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG)
Erfreulich: Dienstleistungen oder Waren, die ausdrücklich steuerfrei sind (z. B. Kindergarten, Firmenhandy usw.) oder pauschal versteuert werden (§ 40 EStG), zählen bei der 44-Euro-Grenze nicht mit. (R 31 Absatz 3 Satz 1 LStR)
Beispiel: Der Mitarbeiter bekommt ein Firmenhandy zur Privatnutzung, das Fitnessstudio im Wert von 44 Euro und zusätzlich noch pauschal versteuerte Restaurantschecks im Wert von 110 Euro monatlich. Er muss nichts versteuern, weil die 44-Euro-Grenze eingehalten ist. Handy und Restaurantschecks zählen nämlich gar nicht mit.
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Vorsteuererstattung beim Privathaus läuft im Juni aus
Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, beim Bau oder Kauf eines gemischt genutzten Privathauses auch für den privat genutzten Teil die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. In Fachkreisen ist diese Methode unter dem Stichwort „Seeling“ bekannt.
Beispiel: Herr Müller kauft ein Haus für 595.000 Euro inkl. Mehrwertsteuer, das er zur Hälfte mehrwertsteuerpflichtig an seine GmbH (& Co KG) vermietet. Dadurch kann er sich auch die Vorsteuer für den privat genutzten Teil in Höhe von 47.500 Euro erstatten lassen. Diese muss er zwar innerhalb von 10 Jahren wie
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