Daran sollten Sie denken: Falls ein Mitarbeiter von Ihnen den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens nicht nach der Ein-Prozent-Regel, sondern mittels Fahrtenbuch berechnen, darf man nicht vergessen, auf die Kosten laut Buchhaltung die Mehrwertsteuer aufzuschlagen (sofern überhaupt der
Weiterlesen …