Archiv: 20. Jun 2016

Steuerkanzlei Gesierich

Bei der Fahrtenbuchmethode die Umsatzsteuer nicht vergessen

Daran sollten Sie denken: Falls ein Mitarbeiter von Ihnen den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens nicht nach der Ein-Prozent-Regel, sondern mittels Fahrtenbuch berechnen, darf man nicht vergessen, auf die Kosten laut Buchhaltung die Mehrwertsteuer aufzuschlagen (sofern überhaupt der
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