Archiv: 5. Mai 2019

Steuerkanzlei Gesierich

Absender muss bei Rechnungsversand existiert haben

Betriebsprüfer streichen gerne den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, weil die Absenderadresse angeblich nicht stimmt. Neues Urteil: Wichtig ist nur, dass die Adresse zu dem Zeitpunkt gestimmt hat, als die Rechnung abgesandt wurde. Beispiel: X hat 2015 eine Rechnung über 100.000 Euro
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