Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Rechnungsnummern „fortlaufend“ zu vergeben sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Es besteht aber weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
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