Es gibt zwar einen 600-Euro-Freibetrag (§ 3 Nr. 34 EStG/vor 2020: 500 Euro) für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, aber seit 2019 nur noch, wenn die Gesundheitsförderungsmaßnahme „zertifiziert“ ist. Für vor 2019 begonnene Maßnahmen gab es noch eine Übergangsregelung bis Ende 2019. Damit ist
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