Grundsätzlich gilt: Wer Handwerker, Putzfrauen Gärtner usw. im Privathaus beschäftigt, kann 20 Prozent von deren Kosten direkt von seiner Einkommensteuerschuld abziehen. (§ 35a EStG) In einem aktuell entschiedenen Fall zahlte ein Kapitalanleger keine Einkommensteuer, sondern nur Abgeltungsteuer auf Dividenden und Gewinnausschüttungen.
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