Wer von seinen Eltern oder vom Ehegatten das Eigenheim erbt und dann einzieht und zehn Jahre dort wohnen bleibt, muss dieses Haus nicht bei der Erbschaftsteuer angeben. Man „darf“ ausziehen, aber nur aus „zwingenden Gründen“. Aber: „Gesundheitliche Gründe“ gelten nicht automatisch
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