Erbt ein adoptiertes Kind von seinem biologischen Vater, wird die Erbschaft besteuert, als ob der Vater ein Fremder wäre, nämlich nach Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Dasselbe gilt für Schenkungen (BFH, 05.12.19, II R 5/17). Dagegen ist nun
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