Corona-Beihilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Aber in welches Bilanzjahr gehören diese? Eigentlich gilt nach dem Vorsichtsprinzip, dass Sie nicht realisierte Ansprüche nicht in der Bilanz zeigen dürfen. Konkret würde das heißen: Sie dürfen den Anspruch erst in dem Jahr bilanzieren, in dem
Weiterlesen …