Das Grunderwerbsteuergesetz enthält zahlreiche Befreiungen: Schenkungen und Erbschaften unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Außerdem nicht Verkäufe an Verwandte in gerader Linie. Des Weiteren befreit sind Transaktionen im Zuge der Ehescheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG) oder bei einer Erbauseinandersetzung (§ 3
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