Sie haben Immobilien vermietet und dort treten hohe Verluste auf und Sie haben Angst, dass das Finanzamt Ihnen diese Verluste streicht.
Erfreuliche Nachricht: Es gibt bei der auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen eine unwiderlegliche Vermutung, dass Einkommenserzielungsabsicht vorliegt. (BMF vom 08.10.2004; BStBl I 2004, S. 933)
Weitere Infos: https://datenbank.nwb.de/Dokument/137243/
Das gilt auch dann, wenn
Die Grundregel gilt für die Vermietung von Wohnungen. Dazu zählen auch Häuser, die zu Wohnzwecken vermietet werden.
Was gibt es für Ausnahmen, wo das Finanzamt die Einkommenserzielungsabsicht bestreiten und eine Prognose fordern kann?
Die oben genannte Vermutung zu Ihren Gunsten gilt nicht
In all diesen Fällen müssen Sie mit einer Prognoserechnung sehr wohl nachweisen, dass Sie Einkunftserzielungsabsicht haben.
Es gilt eine Objektbezogenheit, also das Finanzamt kann nicht sagen: „Was der Herr Meier macht, der handelt ohne Einkommenserzielungsabsicht, dem streichen wir alle Vermietungsverluste.“ Dazu muss man jedes einzelne Objekt anschauen.
Zusammenfassung: Wann können Sie sich bequem zurücklehnen?
Sie vermieten eine normale Wohnung oder ein Haus unbefristet zu Wohnzwecken, verlangen mindestens 67 % der ortsüblichen Warmmiete und Sie verschenken, verkaufen und beziehen es nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Kauf. Dann gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass Einkommenserzielungsabsicht vorliegt.
Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.