1. Zukünftige Wertsteigerungen fallen originär bei den Kindern an
Stellen Sie sich mal vor, Sie haben 2005 ein Mehrfamilienhaus in Charlottenburg gekauft für 1 Million. Das ist inzwischen auf 3 Millionen gestiegen. Das schenken Sie jetzt ihrem Sohn – der versteuert 3 Millionen. Wenn Sie gleich 2005 übertragen hätten, hätte er 1 Million versteuert und die 2 Millionen Wertsteigerung wären originär bei Ihrem Sohn angefallen und kosten dann natürlich keine Erbschaftsteuer mehr.
2. Das Familienvermögen kann dauerhaft zusammengehalten werden
Das Vermögen ist in der Gesellschaft und wenn Sie – so wie ich das empfehle – eine Familien-Kommanditgesellschaft machen, wo die Eltern die Komplementäre sind, dann können die Kinder nichts verkaufen, denn die sind ja nur Kommanditisten, die sind vermögensmäßig beteiligt und profitieren von den Erträgen, aber Sie können nichts entscheiden. Das kann nur der Komplementär: nämlich Mama und Papa.
3. Die Kinder können frühzeitig in die Verantwortung genommen werden
Wenn die Kinder älter werden, kann man sie in die Verantwortung nehmen und sie dazu auffordern, sich z.B. um eine Neuvermietung zu kümmern oder um eine Sanierung.
4. Familiensplitting ausnutzen durch die Beteiligung der Kinder
Der Grundfreibetrag in 2024 beträgt 11.604 Euro. (2025 möglicherweise 12.096 Euro) Bei drei Kindern – egal ob minderjährig oder volljährig – sind das fast 35.000 Euro Gewinn oder Mietüberschüsse steuerfrei. Und ab 11.605 Euro geht die Steuerbelastung erst so langsam los.
5. Studium finanzieren
Ihre Tochter studiert und bezieht aus der Familiengesellschaft 30.000 Euro Mietüberschuss und zahlt darauf nur 4412 Euro Einkommensteuer. Sie hingegen zahlen auf 30.000 Euro Mietüberschuss 13.290 Euro Steuern. Das ist doch eher ein deutlicher Unterschied.
Die Kinder können das Studium aus eigenen Einnahmen bestreiten.
Die schlechte Alternative: wenn Sie den Kindern Geld geben, damit die eine Wohnung mieten können, versteuern Sie das mit ihrem Spitzensteuersatz.
Es ist doch besser, wenn die Kinder das Geld beziehen als Einkünfte aus dieser Familiengesellschaft und die Kinder versteuern das selber.
6. Streitigkeiten im Erbfall können durch die Bündelung des Vermögens vermieden werden
Bei einer Familienpersonengesellschaft erhalten die Kinder durch die Bündelung des Vermögens in der Gesellschaft gleichberechtigt einen Teil VON ALLEM.
Da kann es also keinen Streit geben.
Stellen Sie sich aber vor, Sie verteilen Immobilien und schreiben in Ihr Testament: „meine Tochter kriegt das Haus in der Tulpenstraße mein Sohn kriegt das Haus in der Blumenstraße“
Und dann sagt im Erbfall die Tochter zu ihrem Bruder: „Na, mit deinem Erbe hast du aber Glück gehabt, dass der Vater dir die Blumenstraße zugeteilt hat. Die ist viel mehr wert als meine Haus in der Tulpenstraße, das schon sanierungsbedürftig.
Und schon gibt es Streit – und das wollen Sie doch nicht.
Besser machen Sie es so: Sie packen Blumenstraße und Tulpenstraße in Ihre Familienpersonengesellschaft und Tochter und Sohn erhalten 17,3 % oder 28% oder was auch immer und da hat jeder einen gleichen Teil von allem.
Wie gestaltet man eine Familiengesellschaft in der Praxis?
Im Normalfall gibt’s zwei Alternativen:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR oder
Familien Kommanditgesellschaft.
Die GbR funktioniert nur, wenn alle Kinder bereits volljährig sind. Wenn minderjährige Kinder im Spiel sind, muss es eine Kommanditgesellschaft sein. Ich bin ein Freund der Kommanditgesellschaft, weil hier die Rollen klar verteilt sind. Die Eltern sind die Geschäftsführer als Komplementäre und die Kinder sind als Kommanditisten nur am Vermögen und an den Einkünften beteiligt, können aber nichts verkaufen und nichts entscheiden.
Sprechen Sie mich an wegen einer Erstberatung!