Die wichtigsten Steueränderungen 2025 – bereits beschlossen und in Kraft

WICHTIG: Die hier besprochenen Steuer-Änderungen haben nichts mit dem Regierungswechsel im Mai 2025 zu tun. Alle diese Maßnahmen waren schon vorher beschlossen und gelten bereits ausnahmslos rechtsverbindlich (mindestens) seit 1. Januar 2025

Fotovoltaikanlagen

2022 wurden bestimmte Fotovoltaikanlagen von der Steuer freigestellt. Das hörte sich zunächst an wie eine große Erleichterung. In Wahrheit war das eine sehr große Verkomplizierung, weil zwischen kleineren, mittelgroßen und großen Anlagen unterschieden wurde, und auch danach, an welcher Art von Gebäude die Anlage installiert war.

Das wurde ab 2025 massiv vereinfacht – gilt aber nur bei Anschaffung ab 2025.

Es gibt keine Unterscheidung mehr bezüglich der Gebäudearten.

Die Befreiung greift für Anlagen bis 30 kW und bis 100 kW pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft – aber nur bei Anschaffung ab 2025.

Übrigens – wann ist das negativ? Wenn Sie Verluste geltend machen wollen (Abschreibungen, Schuldzinsen) können Sie das natürlich auch nicht, wenn Ihre Einnahmen steuerfrei sind.

Beispiel: Herr X hat 5 Fotovoltaikanlagen mit jeweils 30 kW, macht in Summe 150 kW. Er überschreitet also die 100 kW. Er kann die Steuerbefreiung nicht nutzen.

Wenn X zum Beispiel 3 verschiedene Unternehmen hat und noch eine Ehefrau, und ein volljähriges Kind und verkauft die Anlagen in 2025 an seine Unternehmen und an Kind und Ehefrau, dann könnte er das nutzen. Schenkungen werden nicht anerkannt. Die Anlage muss nach 2024 angeschafft worden sein, damit die neue Rechtslage gilt.

Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme 2024 oder vorher, dann bleibt es steuerlich eine alte Anlage.

Im Übrigen handelt sich bei den 100 kW um eine Freigrenze und nicht einen Freibetrag.

 

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Hier hat das Bundesverfassungsgericht 10 Jahre gebraucht, um die Sache zu entscheiden, anscheinend beschäftigt man sich in Karlsruhe nicht gerne mit Steuerrecht. Az: BVerfG 28.11.2023, BvL 8/13.

Beispiel: Die ABC GbR hat ein Grundstück im Betriebsvermögen und die GbR will den Betrieb aufgeben. Es käme zu einer Entnahme dieses Grundstücks (Buchwert null; Verkehrswert 2 Millionen)

Das kann man vermeiden, indem man das Grundstück überführt in eine GmbH & Co. KG.

Kinderbetreuungskosten bis 2024 abziehbar: 2/3 der Kosten maximal 4000 Euro. Ab 2025 sind es 80% der Kosten, maximal 4800 Euro, die Sie absetzen können. Gilt nur für nicht schulpflichtige Kinder.

 

Verluste aus Termingeschäften

Das hatte der Gesetzgeber – unzulässigerweise – beschränkt auf maximal 20.000 Euro.

Der BFH hatte Zweifel geäußert, ob das verfassungsgemäß ist.

Der Gesetzgeber hat durch die Streichung des § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG reagiert. Nun können Sie solche Verluste unbeschränkt abziehen – aber nur von Kapitaleinkünften.

Beispiel: Jemand hat 200.000 positive Kapitaleinkünfte und 190.000 Euro aus Verlust aus Termingeschäften. Bisherige Regelung 200.000 minus 20.000 = 180.000 zu versteuern.

Nun kann er die vollen 190.000 abziehen aber nur von Kapitalerträgen.

Beispiel: 200.000 Euro gewerbliche Einkünfte und 190.000 Euro Verlust aus Termingeschäften: Da können Sie nichts verrechnen. Alles was Sie machen können, ist die Verluste vorzutragen.

 

Kleinunternehmerregelung

Einiges hat sich getan bei der Kleinunternehmerregelung

Ein Kleinunternehmer braucht die Umsatzsteuer nicht abführen, wenn er keine ausweist hat aber auch keinen Vorsteuerabzug

Regelung: Er darf im Vorjahr dafür 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Es gibt ab 2025 keine Prognose mehr.

Bisher hieß es immer „voraussichtlich“ und das öffnete natürlich Raum für Diskussionen, weil man vielleicht die Grenze überschritten hat aber gesagt: „ich hatte eben weniger geschätzt“.

Jetzt gilt:  sobald die 100.000 Euro überschritten sind, ist bereits mit dem Umsatz, mit dem die 100.000 Euro überschritten sind, die Regelbesteuerung anzuwenden, aber die vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei.

Beispiel: der X hat 2024 angefangen. 2024 hat er 20.000 Euro Umsatz gemacht – damit hat er – aus Perspektive 2025 – im Vorjahr die 25.000 nicht überschritten.

2025 stellt er jeden Monat 22.000 Euro in Rechnung. bis April bleibt das alles steuerfrei (4x 22.000 = 88.000) im Mai schreibt er wieder eine Rechnung über 22.000, die ist dann umsatzsteuerpflichtig, weil er mit dieser Rechnung die 100.000 Euro Grenze überschritten hat

Verkauf von Anlagevermögen: Jemand verkauft seinen alten Geschäftswagen. Das zählt nicht mit. Das ist auch wichtig für die E Rechnungspflicht ab 2027.

Unternehmer müssen bei Umsatz in 2026 über 800 TEUR ab 2027 im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Bei der Prüfung der 800 TEUR Grenze zählt der Verkauf von Anlagevermögen nicht mit.

 

Erbfallkostenpauschbetrag

Der Erbfallkostenpauschbetrag deckt ab: Bestattungskosten, Grabstein, übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert, Kosten für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Hier gab es einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro. Das sind nun 15.000 Euro. (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Der Nachweis der Einzelkosten lohnt sich also nur dann, wenn diese 15.000 Euro übersteigen. 15.000 Euro können Sie nämlich auf jeden Fall absetzen – ohne Nachweis.

 

Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Interessant ist die Steuerstundung bei Wohnimmobilien. Beispiel: Sie erben ein Mietshaus und müssen 100.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Sie haben sonst kein Vermögen.

Die 100.000 Euro können Sie über zehn Jahre Stunden lassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Steuern nur zahlen könnten, wenn Sie das Haus verkaufen.

Damit soll verhindert werden, dass Mietshäuser unter Druck verkauft werden – und dann möglicherweise ein Investor die Miete stark erhöht.

Mein Rat: Lassen Sie es nicht auf den Erbfall ankommen!

Gestalten Sie schon vorher. Machen Sie eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, gründen Sie eine Familiengesellschaft oder verkaufen Sie das Haus ihrem Sohn oder Tochter. Es auf den Erbfall ankommen zu lassen, ist die schlechteste Variante.

 

Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Hier haben wir eine „gigantische“ Erleichterung. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt nun nämlich nur noch acht statt zehn Jahre. Dennoch müssen Sie alle möglichen Unterlagen noch zehn Jahre aufbewahren, nämlich zum Beispiel Inventar, Jahresabschlüsse, Lageberichte usw.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching

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