Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ beschlossen. Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 zugestimmt. Das sind die Kernpunkte:

1. Degressive Abschreibung (AfA) – Rückblick und Ausblick

Die degressive Abschreibung wurde in den letzten Jahren mehrfach befristet eingeführt, abgeschafft und erneut eingeführt.

Ab Juli 2025 soll sie wieder kommen – dieses Mal mit 30%.

Ein Rückblick auf die degressive Abschreibung von 2020 bis heute:

2020 bis 2022 25 Prozent
Jan 2023 bis März 2024 keine degressive AfA
April 2024 bis Dez 2024 20 Prozent
Jan 25 bis Juni 25 keine degressive AfA
Juli 2025 bis Dezember 2027 geplant 30 Prozent

2.Absenkung der Körperschaftsteuer (KSt) 2028–2032

bis 2027: derzeitiger Regelsteuersatz 15 Prozent.
2028: Reduzierung auf 14 Prozent, und dann jedes Jahr um ein weiteres Prozent, bis 2032 10 % erreicht sind.

Die Absenkung kommt insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs zugute, aber auch Personengesellschaften, die zur KSt optiert haben (seltener Ausnahmefall)

Um einen Gleichlauf mit der abgesenkten Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG) zu erreichen, sinkt diese wie folgt:
27 Prozent in  2028 und 2029,
26 Prozent in 2030 und 2031,
25 Prozent ab 2032.

3. Sonderabschreibung für Elektroautos

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Förderung der Elektromobilität durch eine massive Sonderabschreibung:

75 % Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr – selbst wenn das Fahrzeug im Dezember gekauft wird.
Gilt auch für gebrauchte E-Autos.
Gilt ohne Preisobergrenze.

Der in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG geregelte zeitanteilige Abschreibung („pro rata“) ist nicht anwendbar – volle 75 % also auch bei unterjährigem Erwerb.
Keine Kombination mit anderen Abschreibungsformen möglich.

Diese Regelung kann zu erheblichen Steuervorteilen führen. Oftmals ist es wegen sehr günstiger Leasingraten lohnender, zu leasen.

4. 0,25 %-Regelung für Privatnutzung von E-Autos

Die sogenannte 0,25 %-Regelung ab Juli 2025 ausgeweitet:

Anwendbar bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (bisher 70.000 €).
Voraussetzung: Über 50 % betriebliche Nutzung. Dies ist per Definition bei GmbH-, AG- und Arbeitnehmerfahrzeugen automatisch erfüllt.
Die Regelung gilt erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.

Das erhöht die Attraktivität hochwertiger Elektrofahrzeuge für betriebliche Nutzung erheblich.

Den Gesetzeswortlaut finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/161/VO.html

 

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