Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ beschlossen. Das sind die Kernpunkte:
1. Degressive Abschreibung (AfA) – Rückblick und Ausblick
Die degressive Abschreibung wurde in den letzten Jahren mehrfach befristet eingeführt, abgeschafft und erneut eingeführt.
Ab Juli 2025 soll sie wieder kommen – dieses Mal mit 30%.
Ein Rückblick auf die degressive Abschreibung von 2020 bis heute:
2020 bis 2022 25 %
Jan 2023 bis März 2024 keine degressive AfA
April 2024 bis Dez 2024 20 %
Jan 25 bis Juni 25 keine degressive AfA
Juli 2025 bis Dezember 2027 geplant 30 %
2. Geplante Absenkung der Körperschaftsteuer (KSt) 2028–2032
bis 2027: derzeitiger Regelsteuersatz 15 %.
2028: Reduzierung auf 14 %, und dann jedes Jahr um ein weiteres Prozent, bis 2032 10 % erreicht sind.
Die Absenkung kommt insbesondere zugute Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs, aber auch Personengesellschaften, die zur KSt optiert haben (seltener Ausnahmefall)
3. Sonderabschreibung für Elektroautos
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Förderung der Elektromobilität durch eine massive Sonderabschreibung:
75 % Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr – selbst wenn das Fahrzeug im Dezember gekauft wird.
Gilt laut aktuellem Entwurf (Stand Ende Juni 2025) auch für gebrauchte E-Autos. Achtung! Das könnte sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern. Möglicherweise wird diese Sonder-AfA dann doch noch auf neue Fahrzeuge beschränkt.
Gilt ohne Preisobergrenze.
Der in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG geregelte zeitanteilige Abschreibung („pro rata“) ist nicht anwendbar – volle 75 % also auch bei unterjährigem Erwerb.
Keine Kombination mit anderen Abschreibungsformen möglich.
Diese Regelung kann zu erheblichen Steuervorteilen führen. Oftmals ist es wegen sehr günstiger Leasingraten lohnender, zu leasen.
4. 0,25 %-Regelung für Privatnutzung von E-Autos
Die sogenannte 0,25 %-Regelung ab Juli 2025 ausgeweitet:
Anwendbar bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (bisher 70.000 €).
Voraussetzung: Über 50 % betriebliche Nutzung. Dies ist per Definition bei GmbH-, AG- und Arbeitnehmerfahrzeugen automatisch erfüllt.
Die Regelung gilt erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Das erhöht die Attraktivität hochwertiger Elektrofahrzeuge für betriebliche Nutzung erheblich.
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