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Professionelle Teamarbeit
Wer Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern Geschenke oder ungewöhnliche Annehmlichkeiten zukommen lässt, kann (wohlgemerkt: kann!) die Steuer dafür pauschal mit 30 Prozent abführen, so dass der Empfänger keine Steuern mehr zahlen muss (§ 37b EStG). Das Finanzamt verlangt, dass man im Fall
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Sie können bestimmte Gehaltsbestandteile steuerfrei bzw. pauschal versteuert nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bezahlen. Gefährlich in diesem Sinne sind Kindergartenzuschüsse, Zuschüsse zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder Fahrtkostenzuschüsse. Es gibt aber auch unproblematische Vergütungsbestandteile: In diese kann man normales Bruttogehalt –
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Kindergartenzuschüsse sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Dies allerdings nur dann, wenn der Zuschuss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird. Man kann also nicht das Bruttogehalt z. B. von 3.000 auf 2.700 Euro heruntersetzen, um dafür im Gegenzug
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