Steuertipps rund ums Dienstfahrrad

Tipp: Fahrräder, die zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei. Theoretisch fällt also die Steuerfreiheit weg, wenn Sie eine Zuzahlung verlangen.

Das können Sie aber vermeiden, indem Sie Zuzahlungen des Mitarbeiters vom geldwerten Vorteil abziehen. (§ 3 Nr. 37 EStG)

Beispiel: Angenommen, Sie sponsern „nur“ Fahrräder bis 2.000 Euro Listenpreis, Leasingrate 50 Euro. Jemand wünscht sich ein Rad für 4.000 Euro mit einer Leasingrate von 100 Euro. Sie verlangen nun 50 Euro Zuzahlung. Derjenige müsste eigentlich zehn Euro versteuern (0,25 Prozent von 4.000 Euro). Die Zuzahlung kann aber abgezogen werden, also bleibt gar nichts zum Versteuern übrig.

Kauf des Fahrrads nach Leasingende durch den Mitarbeiter: Kann Ihr Mitarbeiter das Fahrrad (z. B. nach Ende des Leasingvertrags) verbilligt kaufen, gilt das als lohnsteuerpflichtig. Doch was ist „verbilligt“? Da sich der Preis oft schwierig ermitteln lässt, können Sie nach drei Jahren von 40 Prozent des Listenpreises ausgehen. Beispiel: Das Rad hat einen Listenpreis von 2.000 Euro, der Mitarbeiter kann es nach drei Jahren für 500 Euro kaufen. 40 Prozent wären 800 Euro, also sind 300 Euro lohnsteuerpflichtig (die Differenz zwischen 800 und 500 Euro). Das können Sie mit 25 Prozent pauschal versteuern. (§ 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG)

Sie haben mit dem Verkauf nichts zu tun? Wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch hat, das Fahrrad günstig zu kaufen, kann es eigentlich keine steuer­lichen Konsequenzen haben. Eigentlich. Wir sehen es dennoch kommen, dass es hier zu Diskussionen mit dem Lohnsteuerprüfer kommt, wenn ein Mitarbeiter ein Top-Fahrrad vom Leasinggeber für zehn Euro kaufen kann. Das bleibt ein spannendes Thema.

Umsatzsteuerfalle: Auch, wenn die Überlassung steuerfrei ist, müssen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus dem Wert laut Ein-Prozent-Regel abführen. Das wird oft vergessen, weil das Fahrrad gar nicht auf der Lohnabrechnung erscheint. Wenn das ein Prüfer aufgreift, dürfte die Nachzahlung allerdings überschaubar sein. Zumindest bei Fahrrädern bis 500 Euro verzichtet jetzt der Gesetzgeber auf die Umsatzsteuer. Aber welches Fahrrad gibt es heute schon noch für 500 Euro? (BMF, 07.02.22)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching