Stammtischweisheiten rund um den Dienstwagen

Einen Dienstwagen muss man versteuern, das ärgert viele. Deshalb kursieren umso mehr Tipps, wie man das vermeiden kann. Leider kursieren auch viele Stammtischweisheiten, die nicht zutreffen.

Irrtum # 1: Für einen Dienstwagen ist ein betrieblicher Grund notwendig: Falsch, der Dienstwagen kann auch als Lohnbestandteil ausschließlich für die private Nutzung des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Auch ein Wagen, der vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird, ist aus Sicht des Betriebs 100 Prozent betrieblich genutzt.

Irrtum # 2: Das Finanzamt wird eine Umwandlung von Barlohn in Dienstwagenüberlassung nicht anerkennen: Doch, dies wurde bereits vor 25 Jahren höchstrichterlich so entschieden (BFH VI B 83/97) Nur bei Familienangehörigen mit Minijob wird es nicht anerkannt. (BFH III B 27/17)

Irrtum # 3: Zuzahlungen des Arbeitnehmers verpuffen wirkungslos: Nein. Mittlerweile mindert sogar die Übernahme von privaten Benzinkosten den geldwerten Vorteil. (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR) Allerdings ist das in der Praxis sehr aufwendig. Empfehlenswert weil einfacher sind feste monatliche Zuzahlungen – am besten in der Form der Reduzierung des Bruttogehalts.

Irrtum # 4: Die Überlassung des Dienstwagens hat keine umsatzsteuerlichen Folgen: Doch, der Ein-Prozent-Wert wird quasi als fiktive Miete des Arbeitnehmers angesehen, aus der 19/119 herausgerechnet und dann an das Finanzamt abgeführt werden müssen – im Übrigen ohne Rücksicht darauf, ob es ein Verbrenner-, Hybrid- oder Elektroauto ist. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält ein E-Auto mit einem Bruttolistenneupreis in Höhe von 59.500 Euro. Er versteuert 147,50 Euro im Monat. Der Arbeitgeber muss aber monatlich 95 Euro Umsatzsteuer abführen. (19/119 vom ein-Prozent-Wert, also aus 595 Euro.)

Irrtum # 5: Das Finanzamt wird ein Nutzungsverbot für Privatfahrten nicht akzeptieren: Nein, das darf das Finanzamt nicht ignorieren – es sei denn das Verbot wurde offensichtlich zum Schein ausgesprochen. (BFH VI R 46/08)

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