Schlagwörter: Corona
Steuerkanzlei Gesierich
Als das Corona-Virus im März begann, das öffentliche und wirtschaftliche Leben lahmzulegen, überboten sich die Politiker geradezu mit vollmundigen Versprechungen: Man werde „niemanden im Regen stehen lassen“ und „schnell und unbürokratisch“ Hilfen auszahlen. Das ist auch tatsächlich passiert. Aber: Viele
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Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Website Fragen rund um die 1.500-Euro-Corona-Beihilfe, die häufig auftauchen: Können vor März vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Corona-Beihilfen umgewandelt werden? Nein, das geht nicht. Es muss zwar nicht direkt nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer durch Corona
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Sie können Ihren Arbeitnehmern im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 Beihilfen bis insgesamt 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden. Man kann also nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn umwandeln in eine steuerfreie Coronabeihilfe. Das Geld
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Viele Unternehmen lassen sich die Steuervorauszahlungen herabsetzen oder ganz auf null setzen. Außerdem lässt man sich oft Steuernachzahlungen für 2018 und 2019 stunden. Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer: Diese wird, je nach Bundesland unterschiedlich, auch dann zurückerstattet, wenn man durch Corona
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