Schlagwörter: Registrierkasse
Steuerkanzlei Gesierich
Eine Registrierkasse weist stets den aktuellen Kassenbestand aus. Fangen Sie jetzt schon einmal an, darauf zu achten, dass das wirklich mit der Realität übereinstimmt. Denn: Ab 2018 (Einführung der unangekündigten Kassen-Nachschau!) kann ein Betriebsprüfer ohne Vorankündigung einfach in Ihr Geschäft
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Ab dem 1. Januar 2018 kann jeder Betrieb mit einer Registrierkasse oder einer offenen Ladenkasse ohne vorherige Ankündigung mit einer „Kassen-Nachschau“ konfrontiert werden. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Eine Prüfungsanordnung mit Monaten Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt
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Wenn Sie eine Registrierkasse verwenden, müssen Sie grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzeichnen. So genannte „Z-Bons“ sind nicht ausreichend (BFH, 16.12.14, X R 42/13, DStR 15, 892). Alle diese aufgezeichneten Daten müssen während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit
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Wenn Sie eine offene Ladenkasse haben (also keine Registrierkasse), sind Sie verpflichtet, den Kassenbestand täglich nachzuzählen. Ein Zählprotokoll ist zwar (derzeit) noch nicht verpflichtend – aber empfehlenswert. Zählprotokoll bedeutet: Man trägt in ein Formular ein, wie viele Hunderter, Fünfziger, Zwanziger
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