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Steuerkanzlei Gesierich

Testen Sie jetzt schon Ihre Kassenbuchführung

Eine Registrierkasse weist stets den aktuellen Kassenbestand aus. Fangen Sie jetzt schon einmal an, darauf zu achten, dass das wirklich mit der Realität übereinstimmt. Denn: Ab 2018 (Einführung der unangekündigten Kassen-Nachschau!) kann ein Betriebsprüfer ohne Vorankündigung einfach in Ihr Geschäft
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Ab 2018 gibt es die spontane Kassennachschau

Ab dem 1. Januar 2018 kann jeder Betrieb mit einer Registrierkasse oder einer offenen Ladenkasse ohne vorherige Ankündigung mit einer „Kassen-Nachschau“ konfrontiert werden. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Eine Prüfungsanordnung mit Monaten Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt
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Diese Regeln gelten jetzt für Nutzer einer Registrierkasse

Wenn Sie eine Registrierkasse verwenden, müssen Sie grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzeichnen. So genannte „Z-Bons“ sind nicht ausreichend (BFH, 16.12.14, X R 42/13, DStR 15, 892). Alle diese aufgezeichneten Daten müssen während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit
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Wann Sie Ihr Bargeld täglich nachzählen müssen

Wenn Sie eine offene Ladenkasse haben (also keine Registrierkasse), sind Sie verpflichtet, den Kassenbestand täglich nachzuzählen. Ein Zählprotokoll ist zwar (derzeit) noch nicht verpflichtend – aber empfehlenswert. Zählprotokoll bedeutet: Man trägt in ein Formular ein, wie viele Hunderter, Fünfziger, Zwanziger
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