Damit der Zoll und die Sozialversicherungsprüfer nachkontrollieren können ob der Mindestlohn (seit 2017: 8,84 Euro pro Stunde) eingehalten wurde, muss der Arbeitgeber bei Minijobbern und in bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Baugewerbe usw.) Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen.
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