Schlagwörter: Zuschläge
Steuerkanzlei Gesierich
Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge sind gefürchtete Druckmittel des Finanzamts. Zinsen: Werden Zinsen für alte Steuerjahre festgesetzt, betragen diese, zumindest auf dem Papier, sechs Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe dieses Zinssatzes als verfassungswidrig bezeichnet (BVerfG, 08.07.21, 1 BvR
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Muss ein Minijobber auch nachts oder am Sonntag arbeiten, stehen ihm Zuschläge für diese Arbeit zu, die steuerfrei sind. (§ 3b EStG) Die üble Falle dabei: Hat derjenige Urlaub oder ist er krank, müssen die Zuschläge weitergezahlt werden. Dann sind
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Nachtzuschläge sind steuerfrei. Manche Chefs missverstehen aber den Begriff des „Zuschlags“. „Zuschlag“ ist nur das, was über den Grundlohn hinaus bezahlt wird. Nur das ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG in Verbindung mit § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Beispiel: Jemand bekommt
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