Schlagwörter: zuschuss
Steuerkanzlei Gesierich
Früher war es für Sie als Arbeitgeber attraktiv, wenn ein Mitarbeiter auf Bruttogehalt verzichtet hat, um in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Denn Sie mussten dann keinen Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben zahlen. Seit 2018 gibt es eine Zuschusspflicht für Sie: Seit
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Ein Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, allerdings nur, wenn er „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 33 EStG). Genau das stellt das Finanzamt aber in Abrede, wenn man vereinbart, dass das Bruttogehalt erhöht wird, sobald das Kind den Kindergarten verlässt.
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Zur kurzfristigen Betreuung von Kindern „wegen zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ gibt es eine spezielle Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 34 a Buchstabe b) EStG). In der Corona-Krise wird nun das Vorliegen dieses „zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ unterstellt, wenn die Regelbetreuung der Kinder infolge der Schließung
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Ihre Mitarbeiter müssen, wenn sie von Ihnen - oder auf Ihre Veranlassung hin - kostenlose Mahlzeiten erhalten, das mit dem so genannten Sachbezugswert versteuern. Und das auch, wenn die Mahlzeit in Wahrheit teurer ist. Das gilt sogar bis zu einem
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