100 Millionen steuerfrei verschenken – so klappt es

Es gibt für Betriebe einen Verschonungsabschlag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von 85%, über 26 Millionen Erbschaft oder Schenkung kann es sogar bis zu 100 Prozent Freistellung kommen.

Allerdings wird seit 2016 jedes Wirtschaftsgut einzeln geprüft: ist es begünstigt oder nicht? Es gibt also „begünstigtes Betriebsvermögen“ und „schädliches Verwaltungsvermögen“ (§13b ErbStG)

Sind betriebliche Immobilien nun begünstigtes oder schädliches Verwaltungsvermögen? Kommt drauf an. Immobilien sind nur dann begünstigtes Betriebsvermögen, wenn sie vom Betrieb selber genutzt werden, z.B. ein Bürogebäude, das selber genutzt wird oder ein Produktionsgebäude.

Schädlich sind z.B. Immobilien, die an Fremde vermietet sind. Wörtlich heißt es in §13b ErbStG: „Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.“

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich eine Steuergestaltung. Denn wenn die Grundstücke niemandem zur Nutzung überlassen sind dann sind sie eben kein schädliches Verwaltungsvermögen.

Was könnte so etwas sein? Zum Beispiel ein leerstehendes Gebäude oder ein unbebautes Grundstück im Betriebsvermögen. So könnte man theoretisch sogar Vermögen für 100 Millionen steuerfrei übertragen.

Praxisbeispiel: Der Vater hat 100 Millionen auf einem Konto, die er seinem Sohn – möglichst ohne Schenkungsteuer übertragen will.
Er gründet eine GmbH & Co. KG, in die er die 100 Millionen einbringt. Die KG kauft davon unbebaute Grundstücke im Wert von 100 Millionen. Dann überträgt er die KG auf seinen Sohn, der sonst kein Vermögen hat. Schenkungsteuer = Null.

Was sagen die Erbschaftsteuer-Kommentare? Die Gestaltung wird im Schrifttum durch die Bank gutgeheißen. vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13b, Rz. 259, Februar 2023; Weinmann, in: Moench/Weinmann, § 13b Rz. 112; Stalleiken, in: von Oertzen/Loose, § 13b Rz. 108). Es gibt aber dazu aber – soweit ersichtlich – keine Finanzgerichtsurteile.

Dennoch ist die Rechtslage ganz eindeutig (s.o.), aber die Finanzverwaltung will das einfach nicht haben und sabotiert solche Gestaltungen. Wenn man jedoch ernsthaft mit dem Finanzgericht droht, gibt das Finanzamt dann doch meist nach, weil es nicht will, dass ein Sieg des Steuerpflichtigen in der Steuerfachliteratur dokumentiert wird.

Mein Rat zu Ihrer Sicherheit: Vereinbaren Sie in der Schenkung eine Widerrufsklausel für den Fall, dass doch Schenkungsteuer anfällt (oder Schenkungsteuer oberhalb von Betrag X)

Fazit: Grundstücke im Betriebsvermögen, die niemandem zur Nutzung überlassen sind, sind begünstigtes Betriebsvermögen mit bis zu 100% Steuer-Rabatt. Rechnen Sie aber mit Widerstand des Finanzamtes. Und: Vereinbaren Sie zur Sicherheit eine Widerrufsklausel für den Fall, dass doch Schenkungsteuer anfällt.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching