2015 steigt die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen extrem

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 die geltenden Erbschaftssteuer-Regeln, insbesondere die Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen in Höhe von 85 oder 100 Prozent, für verfassungswidrig erklärt (Az: 1 BvL 21/12, DStR 15, 31).

Bis zum 30. Juni 2016 kann das alte Recht noch weiter angewandt werden.

Achtung: Das alte Recht kann nach dem Urteil zwar noch bis Mitte 2016 weiter angewandt werden. Das aber nur, falls der Gesetzgeber nicht schon vorher eine Neuregelung beschließt! Vielleicht ist auch schon Ende 2015 Schluss.

Neuer Multiplikator ab 2015: Unabhängig davon erfolgte zum 2. Januar dieses Jahres (wie jedes Jahr) die turnusgemäße Bekanntgabe des Basiszinses nach § 203 Bewertungsgesetz (nicht zu verwechseln mit dem EZB-Basiszins), der bei der Bewertung eines Betriebs für Zwecke der Unternehmensnachfolge im „vereinfachten Ertragswertverfahren“ eine wichtige Rolle spielt. Für 2015 beträgt dieser amtlich festgelegte Zinssatz 0,99 Prozent. (Quelle: BMF-Schreiben, 02.01.15, IV D 4 – S-3102/07/10001, juris)

So wird ab 2015 gerechnet: Je niedriger dieser Basiszins, desto höher der steuerliche Unternehmenswert. Denn der Multiplikator ist: 1/(Basiszins + 4,5 Prozent Zuschlag), im Jahr 2015 also 1/(0,99 Prozent + 4,5 Prozent).

Das bedeutet konkret: In den Augen des Finanzamts soll Ihr Betrieb im Jahre 2015 das 18,2-Fache des durchschnittlichen Jahresertrags wert sein (1 geteilt durch 5,49).

Das ist betriebswirtschaftlicher Unfug: Niemand würde für ein Unternehmen 3,64 Millionen Euro bezahlen, das im Durchschnitt „nur“ 200.000 Euro Gewinn abwirft. Man wird also in der Praxis nicht darum herum kommen, bei wertvollen Betrieben ein besonderes Gutachten zu bestellen.

Geben Sie 2015 langsam Gas bei der Nachfolgeplanung: Im Hinblick auf diesen horrenden Vervielfältiger 18,2 (bezogen auf den Gewinn nach Steuern) und den drohenden Wegfall der großzügigen Abschläge im Jahre 2016 ist zwar jetzt keine extreme Eile angesagt. Allerdings sollten Unternehmer, bei denen bereits ein fähiger Nachfolger in den Startlöchern steht, 2015 langsam an die Umsetzung eines Nachfolgekonzepts gehen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching