2015er-Reisekostentabellen fürs Ausland veröffentlicht

Machen Sie eine Geschäftsreise ins Ausland, kann Ihre Firma die Übernachtungskosten absetzen. Falls Sie ein besonders günstiges Hotel finden, lohnt es sich, dieses selbst zu bezahlen und sich stattdessen den Pauschbetrag laut Reisekostentabelle steuerfrei auszahlen zu lassen.

Darüber hinaus können Sie sich Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei auszahlen lassen, die je nach Land unterschiedlich hoch sind. Hier gelten für 2015 neue Werte für zahlreiche Länder. Geändert hat sich zum Beispiel der Wert für Argentinien, Bosnien, Kroatien, Niederlande und viele weitere Länder (BMF, 19.12.14, juris).

Pauschalen verdoppeln: Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehrauf­wen­dungen können Sie für Ihre Arbeitnehmer verdoppeln, wenn Sie auf den Verdopplungsbetrag 25 Prozent Pauschalsteuer abführen. Der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer kassiert dann den doppelten Betrag brutto für netto steuerfrei.

Beachten Sie außerdem:

  1. Die Übernachtungspauschale kann nicht verdoppelt werden.
  2. Keine Übernachtungspauschalen können Unternehmer für sich selbst ansetzen, wohl aber GmbH-Geschäftsführer. Bei Unternehmern zählen die tatsächlichen Kosten.
  3. Bei weniger als 24 Stunden Abwesenheit wird gekürzt. Beispiel: Ein Vertriebsmann reist von Köln geschäftlich nach Amsterdam. Er fährt montags nach Amsterdam und kehrt am Freitag zurück. Für Montag und Freitag kann er die Pauschale für An- und Abreisetage bekommen, nämlich 31 Euro. Auf die Uhrzeit der Abreise und Rückkehr kommt es seit 2014 nicht mehr an.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching