Eigentlich muss man einen nicht genutzten Investitionsabzugsbetrag (IAB) immer drei Jahre später auflösen. Wegen Corona wurden die Fristen für in den Jahren 2017 und 2018 gebildete IAB jedoch verlängert.
Konkret gelten nun folgende Fristen:
IAB 2016: Investitionsfrist drei Jahre, das heißt Auflösung spätestens im Steuerjahr 2019,
IAB 2017: Investitionsfrist fünf Jahre, das heißt Auflösung spätestens im Steuerjahr 2022,
IAB 2018: Investitionsfrist vier Jahre, das heißt Auflösung spätestens im Steuerjahr 2022,
IAB 2019: Investitionsfrist drei Jahre, das heißt Auflösung spätestens im Steuerjahr 2022,
IAB 2020: Investitionsfrist drei Jahre, das heißt Auflösung spätestens im Steuerjahr 2023.
Eine Lawine droht 2022: Im Steuerjahr 2022 enden also die Investitionsfristen von 2017, 2018 und 2019. Das könnte für manche Firmen eine Lawine von Steuerzahlungen auslösen. Überlegen Sie daher, falls Sie auch betroffen sind, ob Sie vielleicht vorher schon freiwillig einen Teil von nicht genutzten IAB auflösen.
Sie wollen wirklich investieren? Dann besteht natürlich kein Grund, einen IAB aufzulösen.