Wenn Sie Wohnungen oder Häuser für mindestens die halbe ortsübliche Warmmiete vermieten, können sie trotzdem 100 Prozent der Kosten geltend machen. Woran manche nicht denken: Diese Regelung gilt nur für Wohnimmobilien! (§ 21 Absatz 2 EStG)
Beispiel: Otto vermietet Büroräume an die Firma seines Schwiegersohns. Die ortsübliche Miete wären 2.000 Euro. Da die Firma nicht besonders gut läuft, verlangt Otto nur 1.200 Euro, also 60 Prozent der „normalen“ Miete. Wenn das Finanzamt die Sache näher untersucht, wird es Ottos Werbungskosten (Abschreibung, Zinsen, Erhaltungsaufwand) um 40 Prozent kürzen.
Ausweg: Wenn Otto darlegen kann, dass – z. B. wegen Corona – die ortsübliche Miete für solche Gewerbeflächen gesunken ist, kommt er um die Kürzung herum.