Vermeiden Sie die Haftung für Bauabzugsteuer

Mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ wurde ab 2002 ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Diese Bauabzugsteuer bedeutet, dass der Auftraggeber, wenn er unternehmerisch tätig ist, 15 Prozent aus der Rechnung des  Bauhandwerkers ans Finanzamt zahlen muss und dann diesen Betrag von der Handwerkerrechnung abzieht.

Das gilt aber nur, wenn dem Bauunternehmer nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungs­bescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.

Das bedeutet konkret:
Bestellen Sie eine Bauleistung, zum Beispiel einen neuen Anstrich, ein neues Dach oder Elektrosanierungen, so sind Sie verpflichtet, 15 Prozent Steuern einzubehalten und bis zum 10. des nächsten Monats anzumelden und abzuführen. Die meisten Handwerker legen ihren Auftraggebern gleich eine Freistellungsbescheinigung bei. Fehlt diese aber, müssen Sie zwingend die 15 Prozent einbehalten. Das vergessen viele und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit, denn sie haften für die Steuer.

Diese 15 Prozent von dem Handwerker anschließend wieder zurückzufordern:
Das kann man in der Praxis vergessen.

Achtung Verwechslungsgefahr! Wir reden hier nicht von der Umkehrung der Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG für Bauleistungen. Diese betrifft nur Bauleistende als Auftraggeber. Die Einbehaltung der 15-prozentigen Bauabzugsteuer trifft hingegen JEDEN Unternehmer als Auftraggeber – einschließlich Vermieter!

Ausnahme: Falls Ihre einzige unternehmerische Tätigkeit in der Vermietung von Wohnungen besteht, und Sie maximal zwei Wohnungen vermieten, müssen Sie die Bauabzugssteuer nicht einbehalten. (§ 48 EStG).

Oder: Wenn dieser Handwerker maximal 5.000 Euro brutto im Kalenderjahr bei Ihnen abrechnet, dann auch nicht.

Deshalb: Vergessen Sie nicht, Handwerker nach der Freistellungsbescheinigung zu fragen.

Übrigens: Die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter der Adresse eibe.bff-online.de/EIBE online prüfen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching