Geht ein Minijob noch neben einem kurzfristigen Arbeitsvertrag?

Jemand der nicht „berufsmäßig“ arbeitet, sondern nur ab und zu, kann bis zu drei Monate oder 70 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Typi­sche Fälle: Rentner, Hausfrauen, Studenten.

Achtung dabei: Die Drei-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung gilt nur noch bis Ende 2018. Ab 2019 gilt wieder die alte 50-Tage- bzw. Zwei-Monats-Regel.

Das kann man durchaus auch mit einem Minijob kombinieren, aber nur bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

Beispiel: Sabine studiert. Gleichzeitig arbeitet sie das ganze Jahr auf Minijob-Basis an einer Tankstelle für 450 Euro monatlich. In den Semesterferien Juli/August arbeitet sie zusätzlich in einer Ausflugsgaststätte, bei der sie 3.000 Euro im Monat verdient. Das ist sozialversicherungsfrei möglich.

Wie sieht es mit der Lohnsteuer aus? Ein Minijob kann mit zwei Prozent pauschal versteuert werden. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann die Lohnsteuer mit 20 Prozent pauschaliert werden (§ 40a EStG). Allerdings nur bis zu einem Verdienst von 72 Euro pro Tag (was neun Euro pro Stunde bei einem Acht-Stunden-Tag entspricht). Diese Grenze wird oftmals gesprengt, so dass man „auf Lohnsteuerkarte“ abrechnen muss. Das macht aber nichts, denn im Regelfall  wird ein kurzfristig Beschäftigter (Verheiratete ausgenommen) die Lohnsteuer wieder voll zurückbekommen, wenn er eine Steuererklärung abgibt.

Beispiel: Sabine aus unserem Beispiel werden bei Lohnsteuerklasse eins 425,50 Euro Lohnsteuer und 23,40 Euro Solidaritätszuschlag  im Monat abgezogen. Das bekommt sie in voller Höhe wieder erstattet, wenn sie eine Steuer­erklärung abgibt. Alternativ kann der Arbeitgeber im letzten Beschäftigungsmonat den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn feststeht, dass Sabine den Rest des Jahres nicht mehr „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten wird.

Vorsicht bei einem Hin und Her zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung: Angenommen, ein Student arbeitet das ganze Jahr auf Mini-job-Basis in einem Elektronikmarkt und immer im Juli/August wird das Arbeitsverhältnis umgestellt auf kurzfristige Beschäftigung, um ab September wieder auf Minijob zurückzustellen. Hier besteht die Gefahr, dass so etwas bei einer Prüfung als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen wird, bei dem die 450-Euro-Grenze gesprengt ist. In solchen Fällen raten wir zu ein bis zwei Monaten „Schamfrist“ mit überhaupt keiner Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber vor und nach jeder Umstellung.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching