Keine Renovierung innerhalb der ersten drei Jahre

Erhaltungsaufwand an vermieteten Immobilien kann man ohne Betrags­beschränkung sofort als Aufwand verbuchen und im Jahr der Zahlung absetzen. Das gilt allerdings innerhalb der drei ersten Jahre nach dem Kauf nur eingeschränkt.

Hier muss man die Grenze „15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten“ beachten. Sprengt man diese Grenze, kann man den Aufwand nur zu den Anschaffungskosten dazurechnen und nur über 50 Jahre verteilt abschreiben.

Das gilt auch für Wärmedämmungsmaßnahmen: Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf sind diese genauso wie andere Sanierungen (zum Beispiel neues Dach, neue Fenster usw.) mit in diese Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen (FG Nürnberg, 12.11.15, 4 K 571/13). Das gilt auch dann, wenn die Kosten für die Wärmedämmung durch behördlichen Zwang (EnEV 2009) entstanden sind (FG Münster, 17.11.14, 13 K 3335/12 E).

Übrigens: Ansonsten gelten Wärmedämmungsmaßnahmen als sofort abzieh­barer Erhaltungsaufwand. Auch dann, wenn vorher an dem Gebäude gar keine Wärmedämmung vorhanden war.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching