Steuerpflicht beim Verkauf von Kryptowährungen fraglich

Stand 2019 gab es ca. 2.300 verschiedene Kryptowährungen, die bekannteste sicherlich davon der Bitcoin. Andere Währungen entstehen immer einmal wieder – und verschwinden auch wieder.

Sind derlei Kursgewinne steuerpflichtig? Die Finanzämter sind der Meinung: Natürlich ist das zu versteuern! Aber so eindeutig ist das gar nicht. Es gibt ein relativ schlampig begründetes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das die Steuerpflicht unbeschränkt bejaht (FG Berlin-Brandenburg, 20.06.19, 13 V 13100/19) und einen Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg, der erhebliche Zweifel daran hat (FG Nürnberg, 08.04.20, 3 V 1239/19). Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert noch nicht.

Unser Rat: 
Erklären Sie solche Gewinne in Ihrer Steuererklärung, und legen Sie dann gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen „Aussetzung der Vollziehung“.

So haben Sie alles offengelegt, müssen sich keine Vorwürfe machen lassen, haben sich aber gleichzeitig für den Fall, dass der Bundesfinanzhof die Steuerpflicht von Kryptowährungs-Gewinnen verneint, alle Rechte offengehalten.

Fun fact am Rande: Die FDP-Bundestagsfraktion hat eine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet, ob man nicht womöglich eine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen sehe. Die Bundesregierung sieht keine solche Regelungslücke. Eine ganz schön mutige Einschätzung. (BT-Drucksache 19/28573)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching