Ab dem 1. Januar 2018 kann jeder Betrieb mit einer Registrierkasse oder einer offenen Ladenkasse ohne vorherige Ankündigung mit einer „Kassen-Nachschau“ konfrontiert werden. Diese Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Eine Prüfungsanordnung mit Monaten Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht.
Der Prüfer kann dann also einfach in die Geschäftsräume hinein „spazieren“ und sich die Kassenbuchführung ansehen. Das Betreten von Wohnräumen ist – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht zulässig. (§ 146b Abgabenordnung)
Beispiel: Der Prüfer betritt ohne vorherige Ankündigung eine Gaststätte und verlangt Folgendes: Kassensturz, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenbuchführung mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Er könnte überprüfen, ob jeder einzelne Umsatz, also jedes einzelne Getränk und jede Speise, wie vorgeschrieben abgespeichert werden und die Übermittlung aller Kassen-Daten verlangen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München