Falls Sie in Ihrem Unternehmen elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen Sie ab 2020 jedem Kunden einen Beleg (= Kassenzettel) mitgeben – oder zumindest ausdrucken und anbieten.
Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten (§ 146 a Abs. 2 AO, BMF, 17.06.19):
Beleg per Mail zusenden: Wenn der Kunde einverstanden ist,
können Sie ihm den Beleg auch elektronisch bereitstellen, zum Beispiel
als JPG, PNG oder PDF-Datei per E-Mail. Alleine das Sichtbarmachen des
Belegs auf dem Bildschirm reicht nicht aus.
Keine Pflicht zur Annahme des Belegs: Der
Kunde ist – anders als z. B. in Italien – nicht zur Annahme des Belegs
verpflichtet. Laut BMF-Schreiben sollen Sie aber den Beleg auf jeden
Fall ausdrucken. Wenn der Kunde ihn nicht haben will, können Sie den
Beleg vernichten. Sie müssen solche Belege dann nicht aufheben.
Praxistipp:
Wir würden zum Papiersparen natürlich fragen: „Brauchen Sie einen
Beleg?“. Dass das Finanzamt von Ihnen ernsthaft verlangen will, einen
vom Kunden ausdrücklich abgelehnten Beleg trotzdem erst einmal
auszudrucken, um ihn anschließend sofort wegzuwerfen, können wir uns
nicht vorstellen.
Befreiungsmöglichkeit: Wer Sachen an
eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft (z. B. an einem
Kiosk), kann beim Finanzamt die Befreiung von der Belegausgabepflicht
beantragen. Das muss jeder einzelne extra beantragen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld
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