Ab Januar: 15 % Zuschusspflicht für Sie zur Entgeltumwandlung

Früher war es für Sie als Arbeitgeber attraktiv, wenn ein Mitarbeiter auf Brutto­gehalt verzichtet hat, um in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Denn Sie mussten dann keinen Arbeitgeberanteil zu den Sozial­abgaben zahlen.

Seit 2018 gibt es eine Zuschusspflicht für Sie: Seit 2018 müssen Sie zum Ausgleich für die eingesparten Sozialabgaben einen 15-prozentigen Zuschuss zur Betrieblichen Altersversorgung (BAV) zahlen. Das galt damals zunächst nur für bestimmte Verträge.

Ab Januar 2022 müssen alle bestehenden Verträge bezuschusst werden: Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen (Pensionszusage direkt von Ihrer GmbH).

Was kann der Mitarbeiter überhaupt maximal sozialversicherungsfrei umwandeln? Stand 2021 sind es 284 Euro im Monat.

Was sind die typischen drei Formen der Gehaltsumwandlung bei BAV? Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.

Sind es immer 15 Prozent Zuschusspflicht? Nein, bei Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es keine Zuschusspflicht. Außerdem müssen Sie nur so viel Zuschuss leisten, wie Sie überhaupt an Arbeitgeberbeiträgen einsparen. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter mit hohem Gehalt verzichtet hat und Sie gar keine Sozialabgaben sparen, weil derjenige schon über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen Sie auch keinen Zuschuss leisten.

Was sollten Sie nun konkret tun?

Beiträge aufstocken? Das geht meist nur bei Verträgen, die Sie erst in jüngerer Zeit abgeschlossen haben. Hier genügt oft eine E-Mail an den Versicherungsanbieter, dass Sie 15 Prozent mehr einzahlen.
Alte Versicherungsverträge: Früher gab es noch attraktive Verzinsungen. Versicherer sind dann oft nicht damit einverstanden, wenn Sie den Beitrag einfach aufstocken.
Gehaltsumwandlung reduzieren: Wenn der Vertrag weitergeführt werden soll, machen Sie es doch einfach so (Beispiel): Bisher zahlt der Mitarbeiter 150 Euro ein. Sie zahlen jetzt 15 Prozent = 22,50 Euro dazu. Der Mitarbeiter verzichtet jetzt nur noch auf 127,50 Euro Bruttoarbeitslohn. Die Abbuchung der Versicherung bleibt gleich – man kann die Versicherung weiterführen.
Bedenken Sie aber auch: Sehr oft lohnt sich eine BAV leider nicht. Überhöhte Provisionen und zu hohe Kosten führen zu sehr geringer Rendite. Da helfen auch die oft vorgebrachten Argumente „Steuern sparen“ oder „Sozial­abgaben sparen“ nicht.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching