Abfindung eines Pflichtteilsanspruchs kann teuer werden

Bisweilen kommt es vor, dass ein Kind auf den Pflichtteilsanspruch verzichten soll und dafür abgefunden wird. Das kommt besonders häufig vor, wenn es Kinder aus früheren Ehen gibt.

Falls es hier um hohe Abfindungen geht und die Kinder das unter sich ausmachen, um die betagte Mutter oder den Vater nicht zu behelligen, fällt das unter Steuerklasse zwei (Steuersatz 15 bis 43 Prozent).

Fließt die Abfindung hingegen über Vater oder Mutter, wird Steuerklasse eins angewandt (Steuersätze nur sieben bis 30 Prozent).

Fazit: Abfindungen eines Pflichtteilsanspruchs sollten immer unter Mitwirkung des Vaters oder der Mutter stattfinden, da sonst eine hohe Erbschaftsteuer anfallen kann.

Übrigens: Ein Pflichtteilsverzicht nach dem Erbfall gilt per gesetzlicher Fiktion immer als (steuerlich günstiger) Erwerb vom Elternteil.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching