Verkürzung der Nutzungsdauer – Erhöhung der Abschreibung

 

Der Bundesfinanzhof hat es in einem Urteil vom 28. Juli 2021 leichter gemacht, dass Sie beim Erwerb eines gebrauchten Mietshauses eine verkürzte Abschreibungsdauer geltend machen können.

Standardmäßig geht der Gesetzgeber bei Immobilien (jünger als Baujahr 1924) von 50 Jahren Nutzungsdauer – also 2 Prozent Abschreibung – aus.

Die Abschreibung können Sie erhöhen, falls Sie eine verkürzte Abschreibungsdauer glaubhaft machen können.

Das war früher mit enormen Hürden verbunden, geht aber nun deutlich leichter.

Was bringt Ihnen das?

Beispiel: Sie kaufen ein renovierungsbedürftiges Mietshaus Baujahr 1960.

Das Steuergesetz geht davon aus, dass Sie 50 Jahre Nutzungsdauer haben.

Sie können aber glaubhaft machen, dass die Nutzungsdauer höchstens nur noch 20 Jahre sein wird. Dadurch haben sie 5 % statt 2 % Abschreibung.

Das geht im Übrigen grundsätzlich auch bei Bestandsobjekten, die Sie schon länger besitzen.

Ab wann können Sie das geltend machen? Bei der letzten Steuererklärung, die noch offen ist.

Beispiel: Sie haben Ihre Steuererklärung 2021 noch nicht abgegeben. Dann beantragen Sie das bei der 2021er Steuererklärung.

Beratungsangebot:

Falls Sie wünschen, dass ich bei Ihren Immobilien prüfe, ob diese Verkürzung für Sie infrage kommt, berechne ich pro Immobilie 400 € plus MwSt.

Achtung: Es kann dabei rauskommen, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nicht möglich bzw. nur sehr unwahrscheinlich anerkannt wird. Dann wären diese 400 € verloren. (Dennoch als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften absetzbar)

Falls eine Verkürzung realistisch erscheint, werde ich alle Unterlagen für Sie vorbereiten, damit Sie diese mit ihrer Einkommensteuererklärung 2022 (oder 2021, falls noch nicht abgegeben) einreichen können.

Das Honorar hierfür beträgt das Doppelte der erhöhten Abschreibung, maximal 5000 € je Immobilie.

Beispiel: Ihre Abschreibung erhöht sich um 1000 € von 4000 € auf 5000 € im Jahr.

Ihr Honorar = 2 x 1000 Euro = 2000 € + Umsatzsteuer.

Die 400 € aus der Eingangsberatung werden hierauf angerechnet.

Bei Interesse senden Sie mir bitte ein E-Mail an stb (ät) gesierich.de

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching