Betriebsprüfer streichen gerne den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, weil die Absenderadresse angeblich nicht stimmt. Neues Urteil: Wichtig ist nur, dass die Adresse zu dem Zeitpunkt gestimmt hat, als die Rechnung abgesandt wurde.
Beispiel: X hat 2015 eine Rechnung über 100.000 Euro + Mehrwertsteuer von einer ABC-GmbH aus der Tulpenstraße 17 in Musterstadt bekommen. Heute ist diese Firma dort nicht mehr auffindbar. Das Finanzamt will den Vorsteuerabzug streichen. X kann aber beweisen, dass es die Firma damals unter dieser Adresse gab. Dann darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht streichen. (BFH, 05.12.18, XI R 22/14)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling